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Befähigungs- und Sachkundenachweise

Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde beantragen

Wenn Sie als Heilpraktikerin beziehungsweise Heilpraktiker arbeiten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Heilkunde ausüben wollen, ohne als Arzt approbiert oder Inhaber einer Erlaubnis im Sinne der Bundesärzteordnung zu sein, benötigen Sie eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Teil des Verfahrens ist eine amtsärztliche Kenntnisüberprüfung.

Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker“ beziehungsweise „Heilpraktikerin“ zu führen.

Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Bitte wenden Sie sich an das Ordnungsamt Ihrer Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt/kreisfreie Stadt), die für den Ort der Niederlassung der künftigen heilkundlichen Tätigkeit zuständig ist.

Die im Rahmen des Erlaubnisverfahrens durchzuführende Kenntnisüberprüfung nimmt das Amt für Soziales und Gesundheit (Gesundheitsamt der Stadtverwaltung Erfurt) vor.

  • Personalausweis beziehungsweise Reisepass
  • Lebenslauf
  • Nachweis über den erfolgreichen Hauptschulabschluss beziehungsweise einen erfolgreichen gleich-oder höherwertigen Schulabschluss
  • amtliches Führungszeugnis, dass nicht älter als drei Monate sein darf
  • ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Ihnen infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen Sucht die für die Berufsausübung erforderliche Eignung fehlt
  • Erklärung, ob eine allgemeine Heilpraktikererlaubnis eine auf die heilkundliche Psychotherapie beschränkte Erlaubnis oder andere sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird
  • Anschrift des beabsichtigten Niederlassungsortes (Praxis)
  • Aufenthaltsgenehmigung (bei Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb des europäischen Wirtschaftsraumes) und Arbeitserlaubnis (bei beabsichtigter Ausübung)
  • Gegebenenfalls Erklärung über bereits durchgeführte Überprüfungsversuche (Datum, Ort)

  • Bearbeitungskosten für das Erlaubnisverfahren gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung in der aktuell geltenden Fassung
  • Kosten für die Kenntnisüberprüfung entsprechend der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in der aktuell geltenden Fassung zuzüglich Auslagen
  • für die Tätigkeit von Beisitzern während der mündlichen Überprüfung je Beisitzer: 50,00 Euro

Die Erlaubnis muss Ihnen vor Beginn einer Tätigkeit als Heilpraktiker beziehungsweise Heilpraktikerin vorliegen. Die Erlaubnis wird Ihnen nicht erteilt, wenn Sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Eine auf Teilbereiche beschränkte Heilpraktikererlaubnis unterscheidet sich gegebenenfalls im Umfang der Kenntnisüberprüfung.

Für solche sogenannten sektoralen Heilpraktikererlaubnisse kann die Überprüfung auf Ihre Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden. Damit zeigen Sie, dass Sie in der Lage sind, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wenn Sie über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf verfügen.

Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF)

04.02.2025

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2480 Sicherheit und Ordnung/Gewerbe
Handwerkerhof 13
07548 Gera

Die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde bestimmen sich im wesentlichen aus der Gewerbeordnung. Dazu zählen in erster Linie die Gewerbean-, -ab- und -unmeldungen sowie die Auskünfte aus dem Gewerberegister.

Die entsprechenden Formulare für Gewerbean-, -ab- und -ummeldung stehen als Download in der Serviceleiste zur Verfügung.

Darüber hinaus bestimmen aber auch Reisegewerbe/ Wanderlager, Schornsteinfegerangelegenheiten und allgemeine und handwerksrechtliche Fragen die Aufgaben der Unteren Gewerbebehörde.

Die Gebühren der Unteren Gewerbebehörde sind in der zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für WIrtschaft, Technologie und Arbeit vom 7. Dezember 2010 festgelegt.

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Aufzug

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Ja