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Befähigungs- und Sachkundenachweise

Berufliche Qualifikationen anerkennen lassen

Sie möchten in Deutschland dauerhaft in einem reglementierten Beruf arbeiten? Oder Sie möchten vorübergehend Dienstleistungen anbieten? Hier erhalten Sie Informationen zur Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation.

Leistungsbeschreibung

Anerkennung der Qualifikation in Deutschland

Sie arbeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder in der Schweiz fest in einem Beruf?

Sie wollen in Deutschland für eine begrenzte Zeit vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen in diesem Beruf anbieten?

  • Je nach Beruf müssen Sie vor der ersten Dienstleistung in Deutschland folgendes prüfen lassen: Sind Ihre geplanten Dienstleistungen wirklich zeitlich begrenzt?
  • Benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation oder reicht eine einfache Anmeldung?

Die Prüfung erfolgt bei der für Ihren Arbeitsort in Deutschland zuständigen Stelle.

Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle erhalten Sie auf der Website „ Anerkennung in Deutschland “.

Wenn Sie Ihre Dienstleistung in Deutschland nur für eine begrenzte Zeit erbringen wollen, dann ist auch bei der Arbeit in sogenannten reglementierten Berufen meistens nur eine vorherige Anmeldung nötig. Vielleicht brauchen Sie auch einen Nachweis Ihrer Qualifikation.

Es gibt aber Ausnahmen : Einige reglementierte Berufe haben einen Bezug zur öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit in Deutschland. Nicht bei jedem dieser Berufe gibt es in allen Mitgliedstaaten der EU bestimmte Standards, wie bei den Berufen mit „automatischer Anerkennung“: zum Beispiel Ärztin oder Arzt und Pflegefachmann oder Pflegefachfrau.

Eventuell ist deshalb eine Anerkennung Ihrer Berufsqualifikation nötig, bevor Sie Dienstleistungen in diesen reglementierten Berufen vorübergehend und gelegentlich anbieten dürfen.

Beispiele dafür sind etwa die Berufe: Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter und Fahrlehrerin oder Fahrlehrer.

Anerkennung der Qualifikation bei einem dauerhaften Aufenthalt in Deutschland

Wenn Sie dauerhaft in Deutschland in einem reglementierten Beruf arbeiten möchten, brauchen Sie immer die Anerkennung .

Für die Anerkennung überprüft die zuständige Stelle in Deutschland, ob Ihre ausländische Qualifikation einer deutschen Qualifikation entspricht.

Diese Überprüfung basiert auf den Dokumenten über Ihre Ausbildung und erfolgt nach festen formalen Kriterien . Kriterien sind zum Beispiel Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung. Ihre Berufserfahrung wird auch berücksichtigt.

Das Verfahren der Anerkennung unterscheidet sich je nach Beruf. Für verschiedene Berufe sind deshalb verschiedene Verfahren und verschiedene Anträge nötig.

Den Antrag für das Verfahren können Sie direkt bei der zuständigen Stelle oder bei einem einheitlichen Ansprechpartner stellen. Der einheitliche Ansprechpartner leitet Ihre Dokumente an die zuständige Stelle weiter und unterstützt Sie im Verfahren.

Hinweis: Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung stellen, müssen Sie zuerst Ihren sogenannten Referenzberuf in Deutschland identifizieren. Im Verfahren der Anerkennung wird Ihre Berufsqualifikation mit dem Referenzberuf verglichen.

Es gibt viele Beratungsangebote in Deutschland. Lassen Sie sich zum Beispiel von einer IQ-Beratungsstelle   (Integration durch Qualifizierung) persönlich beraten, welcher Referenzberuf für Ihre Qualifikation in Frage kommt.

Alle nötigen Informationen erhalten Sie auf der Website „ Anerkennung in Deutschland . Dort finden Sie schnell und einfach Antworten in 11 Sprachen auf Ihre Fragen zur Anerkennung:

  • Muss ich meine berufliche Qualifikation anerkennen lassen?   
  • Lohnt sich die Anerkennung für mich?
  • Darf ich den Antrag stellen? Habe ich einen Anspruch darauf?
  • An welche Stelle muss ich mich wenden?
  • Wie sieht das Verfahren aus?
  • Welche Dokumente sind nötig?
  • Welche Form müssen die Dokumente haben?
  • Wie lange dauert das Verfahren?
  • Was kostet das Verfahren? 
  • Welche Gesetze sind relevant für meinen Fall?

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB)

20.12.2022

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB), Arbeitsbereich 3.3
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Nein