Zum Inhalt springen
Befähigungs- und Sachkundenachweise

Approbation als Psychologischer Psychotherapeut oder Psychotherapeutin beantragen

Wer in Deutschland den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten oder der Psycvhotherapeutin ohne Einschränkungen ausüben will, bedarf der Approbation.

Leistungsbeschreibung

Nach Ihrer erfolgreichen Ausbildung an einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Psychotherapie in Thüringen und Bestehen der staatlichen Prüfung können Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut bzw. Psychotherapeutin stellen. Mit Erteilung der Approbation sind Sie berechtigt, den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten in Deutschland selbstständig und eigenverantwortlich auszuüben. Das Approbationsverfahren findet für alle, die ein Studium vor dem 01. September 2020 begonnen und die Ausbildung bis zum 01. September 2032 erfolgreich abgeschlossen haben, statt.  

Die Approbation wird unbefristet erteilt, darf nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden und ist für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gültig. 

  • Sie reichen den Antrag auf Approbation inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft den Inhalt, die Form und die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen sowie, ob damit die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
  • Fehlende, nicht formgerechte oder nicht ausreichend erbrachte Nachweise werden von der zuständigen Approbationsbehörde nachgefordert.
  • Die zuständige Approbationsbehörde prüft nach vollständigem Eingang aller Unterlagen die Approbationsvoraussetzungen.
  • Nach positivem Abschluss der Prüfung wird Ihnen eine Approbationsurkunde nebst Kostenbescheid gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt oder förmlich zugestellt.

Die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut wird auf Antrag erteilt, wenn Sie: 

  • die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die Staatliche Prüfung bestanden haben 
  • sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt 
  • nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet sind

  • Schriftlicher Antrag
  • tabellarischer Lebenslauf
  • Geburts-/Abstammungsurkunde oder ein aktueller Auszug aus dem Familienbuch der Eltern/Geburtenregister
  • ggf. Heiratsurkunde/Namensänderungsurkunde
  • Identitätsnachweis
  • amtliches Führungszeugnis (Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde), das nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt sein darf
  • Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Ärztliche Bescheinigung, die nicht älter als einen Monat sein darf, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist
  • Das Zeugnis über die staatliche Prüfung für Psychologische Psychotherapeuten

Für die Erteilung der Approbation, Erstellung von Beglaubigungen und Zweitschriften werden Verwaltungsgebühren und Auslagenerhoben.

Sowohl die Bearbeitung des Antrages, als auch die Antragsablehnung, sowie die Rücknahme des Antrages vor der abschließenden Bearbeitung sind gebührenpflichtig!

Sie müssen bei der Antragsstellung keine gesetzlichen Fristen beachten. Das vom Bundesamt für Justiz zu übersendende Führungszeugnis und die ärztliche Bescheinigung dürfen jedoch bei Eingang nicht älter als 1 Monat sein. Der Antrag auf Erteilung der Approbation darf nicht früher als 4 Wochen vor dem letzten Prüfungstermin gestellt werden.

Die Bearbeitungsdauer variiert und ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Eine abschließende Bearbeitung ist erst nach Eingang der letzten Antragsunterlage möglich. Über den Antrag ist spätestens 3 Monate nach Vorlage aller Unterlagen zu entscheiden.

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein, aber nach vorheriger Terminvereinbarung möglich

Ausführliche Informationen, insbesondere zu ausländischen Dokumenten und weiter zu beachtende Formvorgaben, sowie alle notwendigen Formulare werden auf der Webseite des Thüringer Landesverwaltungsamtes bereitgestellt. 

Thüringer Landesverwaltungsamt

27.03.2024

Zuständig ist das Thüringer Landesverwaltungsamt – Referat 720 Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt.

Zuständige Stellen

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Berufe des Gesundheitswesens, Landesprüfungsamt - Referat 720
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

+49 361 57332-1356

E-Mail

kati.straesser@tlvwa.thueringen.de

WWW

Gesundheitswesen

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

Parkplatz

ParkplatzTiefgarage Atrium,

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja