Wein - Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung der Abgabe, Verwendung und Verwertung von Produkten aus fremden Erzeugnissen melden
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein übernommen haben, sind Sie zur Angabe der Lieferbetriebe und der übernommenen Produkte in Form des Lieferantenverzeichnisses verpflichtet.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein von einem Weinbaubetrieb oder einem anderen Betrieb zur Weinerzeugung oder zur Abgabe übernommen haben, müssen Sie ein Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugung abgeben. Sie sind verpflichtet alle Zugänge und Zukäufe zu melden.
Es handelt sich um eine reine Meldung. Sie erhalten anschließend keinen Bescheid von der Behörde.
Sie können das Lieferantenverzeichnis online melden.
- Melden Sie sich beim OnlineDienst Weinbau mit Ihren Zugangsdaten an und rufen Sie das Lieferantenverzeichnis auf.
- Das Programm leitet Sie Schritt für Schritt durch die erforderlichen Angaben.
- Füllen Sie die Eingabefelder online aus.
- Am Ende der Eingabemasken können Sie das Formular direkt online an die zuständige Stelle senden.
Alternativ können Sie die Meldung per Post, Fax, oder E-Mail einreichen.
- Das entsprechende Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
- Sie füllen das Formular aus und reichen es dort per Post oder per Fax fristgerecht ein.
Alternativ können Sie das Formular einscannen und per E-Mail an die zuständige Stelle senden.
Sie haben (beispielsweise als Kellerei oder Handelsunternehmen) Weinerzeugnisse wie Trauben, Maische, Traubenmost, teilweise gegorenen Traubenmost oder Jungwein zur Weinerzeugung oder unveränderten Abgabe von einem Lieferanten (beispielsweise Weinbauerei, Winzerei) übernommen.
keine
Es fallen keine Kosten an.
Das Lieferantenverzeichnis zur Weinerzeugungsmeldung müssen Sie bis spätestens zum 15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres einreichen.
Links
- Art. 34 der Delegierte VO (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1)
- Art. 22 der Durchführungs -VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60)
- § 9a Weingesetz - Abgabe, Verwendung oder Verwertung von Wein, Jungwein oder Traubenmost aus nicht selbst erzeugten Weintrauben, nicht selbst erzeugtem Jungwein oder nicht selbst erzeugtem Traubenmost
- § 33 Weingesetz - Meldungen, Übermittlung von Informationen
- § 29 Wein-Überwachungsverordnung - Meldungen, Hektarerträge
- § 74 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) - Erhebungsart, Periodizität, Merkmale, Erhebungszeitpunkt
- § 75 Agrarstatistikgesetz (AgrStatG) - Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Weitere Informationen zum Weinbau in Thüringen finden Sie beim TLLLR:
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
28.11.2023
Zuständig ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd in Weißenfels.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum - Referat 41
Zuständige Stellen
Stelle | Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Süd |
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Telefon | |
Fax | +49 344 328080 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |