Tierische Nebenprodukte: Gewerblicher Umgang (Tierkörperbeseitigung) - Erlaubnis
Wenn Sie gewerblich Tierkörper oder andere Abfälle tierischer Herkunft entsorgen, sammlen oder befördern möchten, dann müssen Sie Ihre Tätigkeit vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wer tierische Nebenprodukte gewerbsmäßig abholt, sammelt oder befördert, hat seinen Betrieb vor Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und der tierischen Nebenprodukte, deren Beförderung beabsichtigt ist, anzuzeigen (§ 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung -TierNebG).
Für Betriebe oder Einrichtungen, in denen tierische Nebenprodukte erzeugt, transportiert, gehandhabt, verarbeitet, gelagert, inverkehrgebracht, vertrieben, verwendet oder beseitigt werden, ist zuvor eine Registrierung erforderlich (Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009). Für bestimmte Tätigkeiten, insbesondere im Zusammenhang der Ver- und Bearbeitung von Materialien der Kategorie 1 und 2, ist darüber hinaus eine Zulassung des Betriebes durch die zuständige Behörde notwendig (Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009).
Für tierische Nebenprodukte der Kategorien 1 und 2 (ausgenommen Milch, Kolostrum, Gülle sowie Magen- und Darminhalt) sind die nach Landesrecht zuständigen Körperschaften des öffentlichen Rechts für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten zuständig (§ 3 Abs. 1 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz - TierNebG). Für bestimmte anderweitige Verwendungen von tierischen Nebenprodukten sind davon Ausnahmegenehmigungen möglich (§ 4 TierNebG).
Wenden Sie sich an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt.
Für die Zulassung
- von Lagerbetrieben bezogen auf Material der Kategorien 1 und 2,
- Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen bezogen auf Material der Kategorien 1 und 2,
- von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorien 1 und 2
wenden Sie sich an das
Bitte erfragen Sie bei der zuständigen Behörde die vorzulegenden Informationen und Unterlagen. Diese sind je nach Einzelfall unterschiedlich.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig. Die Gebühren bestimmen sich nach der jeweils geltenden Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit in Verbindung mit der dazu ergangenen Anlage Teil C Nr. 4.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Links
- § 7 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV)
- § 4 Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
- Artikel 23 - 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und der hierzu ergangenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011
- § 1 Abs. 2 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (ThürTierNebG)
- § 1 Thüringer Tierische Nebenprodukte-Zuständigkeitsverordnung (ThürTierNebZVO)
Anträge auf Erteilung einer Zulassung bzw. Genehmigung ohne bestimmte Formvorgaben können Sie an die zuständige Behörde richten.
Es wird empfohlen, auch in Zweifelsfällen zunächst bei der zuständigen Behörde anzufragen.
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
04.04.2012
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2470 Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Überwachung des Gesundheitsstatus von Nutz-, Wild- und Haustieren bei anzeige- und meldepflichtigen Krankheiten sowie bei Sanierungsprogrammen, Diagnostik bei Seuchenverdacht, Kennzeichnung von Nutztieren, europaweites Melde- und Berichtswesen, Seuchenhygiene f. tierische Nebenprodukte und Biogasanlagen, Schutz des Lebens und Wohlbefindens der Tiere durch regelmäßige Überwachung (Tierschutz), Überprüfung privater Tierhalter nach Bürgerbeschwerden, Erstellung und Auswertung von Gutachten, Schutz vor Aggessionszuchten, Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Kontrolle der Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften um die Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden und Irreführung durch Täuschung zu schützen, Kontrolle von Lebensmittel- und Tiertransporten, Kontrolle des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen, EU-Zulassung von Betrieben, Ermittlung bei Erkrankungen nach dem Verzehr von Lebensmitteln, Erlass von Anordnungen zur Durchsetzung von Bestimmungen, Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren, ggf. Einleitung von Strafverfahren, Berichterstattung, Überwachung Tierarzneimittelverkehr |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-3575 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |