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Anmeldepflichten

Röntgeneinrichtung: geplante Inbetriebnahme - Anzeige

Die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderungen einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie die Inbetriebnahme einer Röntgeneinrichtung planen, die nach der Rechtsgrundlagen genehmigungsfrei ist, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.

Eine wesentliche Änderung des Betriebs einer genehmigungsfreien Röntgeneinrichtung ist ebenfalls anzeigepflichtig.

Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).

  • Prüfbericht des Sachverständigen,
  • Bescheinigung des Sachverständigen
  • Kopie des Bauartzulassungsscheines (technische Einrichtungen),
  • Fachkundenachweis des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten,
  • Kopie der Approbationsurkunde des Betreibers bzw. Strahlenschutzbeauftragten (medizinische Geräte)
  • Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten
  • Bestellung eines Medizinphysik-Experten bei Untersuchungen mit ionisierender Strahlung, die mit einem Computertomographen oder mit Geräten zur dreidimensionalen Bildgebung von Objekten mit niedrigem Röntgenkontrast durchgeführt werden, mit Ausnahme der Tomosynthese

Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.

Die vollständigen Anzeigeunterlagen sind spätestens 4 Wochen vor der geplanten Inbetriebnahme einzureichen. Sofern der Betrieb nicht der Genehmigungspflicht unterliegt, darf der Anzeigende nach Ablauf dieser Frist die Röntgeneinrichtung betreiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat das Verfahren ausgesetzt oder den Betrieb untersagt.

Erhält der Anzeigende innerhalb der 4 Wochen eine Anzeigebestätigung von der zuständigen Behörde, darf der Anzeigende die Röntgeneinrichtung bereits mit Erhalt dieser Bestätigung betreiben.

Technische Röntgengeräte zur Grobstrukturanalyse in der Werkstoffprüfung und medizinische Röntgengeräte zur Behandlung sowie in der Teleradiologie sind genehmigungspflichtig. Genehmigungsbehörde ist das Thüringer Landessamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz.

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

24.08.2022

Zuständige Stellen

Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Tennstedter Straße 8/9
99947 Bad Langensalza

Telefon

+49 361 57-38210

E-Mail

marktueberwachung@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera


Stelle

Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera
Otto-Dix-Straße 9
07548 Gera

Telefon

+49 361 57-38210

E-Mail

marktueberwachung@tlv.thueringen.de

WWW

Internetseite der Behörde

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Nein

Downloads

Anzeige einer Röntgeneinrichtung