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Anmeldepflichten

Mitarbeitender Familienangehöriger (Mifa) bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse anmelden

Wenn Sie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse und Alterskasse als Landwirtin oder Landwirt versichert sind, müssen Sie Ihre im Unternehmen mitarbeitenden Familienangehörigen anmelden.

Leistungsbeschreibung

Wenn Ihre Angehörigen in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich beschäftigt sind, dann können Sie diese bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) beziehungsweise Landwirtschaftlichen Pflegekasse und Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) anmelden. Die Anmeldung erfolgt über die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).

Wenn eine Versicherungspflicht für Mifas bei der LKK besteht, dann werden diese auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung automatisch versichert.

Mifas sind Verwandte bis zum 3. Grad und Verschwägerte bis zum 2. Grad sowie Ihre Pflegekinder oder Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner.

Für die anfallenden Mitgliedsbeiträge müssen Sie als landwirtschaftliche Unternehmerin oder Unternehmer aufkommen.

Ihre mitarbeitenden Familienangehörigen müssen hauptberuflich in Ihrem Unternehmen beschäftigt sein. Als hauptberuflich gilt eine Tätigkeit, wenn die Hauptberuflichkeitsgrundsätze der Krankenkasse erfüllt sind. Demnach ist eine Person hauptberuflich tätig, wenn:

  • sie mehr als 20 Stunden pro Woche in dem Unternehmen arbeitet oder
  • ihr Gehalt die Arbeitsentgeltgrenze überschreitet.

Sie können den Versicherungsantrag online, telefonisch, schriftlich oder persönlich stellen. Dazu erhalten Sie ein Schreiben mit allen weiteren Informationen von der SVLFG zu Klärung der weiteren Voraussetzungen der Versicherung. Zusätzlich erhalten Sie einen Fragebogen, in dem Sie alle weiteren zur Feststellung der Versicherungspflicht erforderlichen Angaben machen.

Ihre Anmeldung bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse/ (LKK) und der Landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) können Sie online, schriftlich, telefonisch oder persönlich übermitteln:

Wenn Sie den Antrag online stellen möchten:

  • Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
  • Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf dem Serviceportal.
  • Füllen Sie das Webformular aus und laden Sie die notwendigen Nachweise über die Postfachfunktion hoch.
  • Nach Bestätigung Ihrer Angaben werden Ihre Daten online an die SVLFG übermittelt.
  • Die SVLFG prüft die Voraussetzungen einer Antragspflicht.

Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:

  • Rufen Sie das Serviceportal der SVLFG auf.
  • Laden Sie das Antragsformular herunter.
  • Füllen Sie Formular vollständig aus und stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Senden Sie Ihren ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen per Post an die SVLFG.

Wenn Sie den Antrag persönlich im Beratungsgespräch stellen möchten:

  • Stellen Sie die für den Antrag erforderlichen Unterlagen zusammen.
  • Vereinbaren Sie einen Termin bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder einer Beratungsstelle der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.

Wenn Sie den Antrag telefonisch stellen möchten:

  • Rufen Sie die Service-Nummer der SVLFG an und lassen Sie sich mit der für Sie zuständigen Sachbearbeitung verbinden.
  • Dort wird Ihr Antrag aufgenommen

Sie erhalten das für den vollständigen Antrag nötige Formular per Post oder elektronisch.

Hinweis: Die erforderlichen Angaben kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie machen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Krankenkasse oder Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Krankenkasse oder Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person. 

Ihre Familienangehörigen sind versicherungspflichtig bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse beziehungsweise Pflegekasse sowie der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Das gilt unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Familienangehören sind hauptberuflich in Ihrem landwirtschaftlichen Unternehmen beschäftigt. Dazu gehören:
    • Familienangehörige bis zum 3. Verwandtschaftsgrad,
    • Verschwägerte bis zum 2. Grad,
    • Pflegekinder einer Landwirtin, eines Landwirts oder deren Ehefrau beziehungsweise Ehemann. Das Gleiche gilt bei eingetragenen Lebenspartnerschaften.
  • Ob Angehörige hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, richtet sich nach dem sogenannten Hauptberuflichkeitsgrundsätzen der Landwirtschaftlichen Krankenkasse. Diese Grundsätze wendet auch die Landwirtschaftliche Alterskasse an.
  • Die Versicherung beginnt
    • in der Landwirtschaftlichen Krankenkasse frühestens mit 15 Jahren oder mit Beginn einer Ausbildung in dem landwirtschaftlichen Unternehmen
    • in der Alterskasse frühestens mit 18 Jahren

Nur für die Landwirtschaftliche Krankenkasse gilt:

  • Wenn gleichzeitig auch Ehepartnerinnen oder -partner von mitarbeitenden Familienangehörigen in dem landwirtschaftlichen Unternehmen arbeiten, ist jeweils nur der überwiegend Beschäftigte versicherungspflichtig.
  • Als mitarbeitender Familienangehöriger gilt auch der Ehemann oder die Ehefrau einer Landwirtin oder eines Landwirts, wenn er oder sie im landwirtschaftlichen Unternehmen mehr als einen Minijob hat.
  • Wenn eine Versicherungspflicht zur Landwirtschaftlichen Krankenversicherung besteht, tritt diese automatisch auch bei der Landwirtschaftlichen Pflegeversicherung ein (Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung).

  • Fragebogen zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht von mitarbeitenden Familienangehörigen in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau
  • gegebenenfalls weitere schriftliche Nachweise wie zum Beispiel Arbeits- oder Ausbildungsverträge oder Statusfeststellungsbescheide der Gesetzlichen Rentenversicherung
  • bei Antragsstellung durch andere Personen:
    • Vollmacht oder
    • Beschluss des Gerichts

Für die Anmeldung fallen keine Gebühren an.

Es gibt keine Frist. Die Versicherungspflicht entsteht mit Vorliegen aller Voraussetzungen.

Bearbeitungsdauer: 2 Wochen

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG)


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Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

17.01.2024

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