Ingenieurkammer - Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen
Kammermitgliedern wird gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Kammermitgliedern wird gemäß § 13 Abs. 6 Satz 1 ThürAIKG ein zeitlich begrenztes Ruhen der Mitgliedschaft ermöglicht.
Antragsformulare finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt "Intern - Formulare und Vordrucke
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Bitte wenden Sie sich an:
Ingenieurkammer Thüringen
Gustav-Freytag-Str. 1
99096 Erfurt
Telefon: (0361) 228730
Fax: (0361) 22873-50
E-Mail: info@ikth.de
Sofern die eingetragene Person die Hauptwohnung, berufliche Niederlassung oder den Ort der überwiegenden beruflichen Tätigkeit in Thüringen aufgegeben hat oder bei vorübergehender Einstellung der Berufsausübung (Auslandsaufenthalts, Krankheit, Erziehung von Kindern oder Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen) kann die Kammer auf Antrag der eingetragenen Person, für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, das Ruhen der Rechte und Pflichten aus der Eintragung anordnen. In diesen Fällen ist kein erneutes Eintragungsverfahren für die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit unter der geschützten Berufsbezeichnung durchzuführen.
Der Antrag auf Ruhen muss in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe erfolgen. Das Ruhen kann zum 30.06. oder 31.12. des laufenden Jahres für die Dauer von maximal 5 Jahren beantragt werden.
Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen in Schriftform mit Benennung des Grundes unter Vorlage des Nachweises und der Zeitangabe.
Gemäß § 2 Abs. 2 der Kostenordnung der Ingenieurkammer Thüringen wird eine Löschgebühr in Höhe von 50,00 € erhoben (per Rechnung). Die Urkunden sowie der/die Stempel zur Eintragung sind unverzüglich durch die Ingenieurkammer Thüringen einzuziehen und aufzubewahren.
Es sind keine Fristen zu beachten, entscheidend für eine Antragsstellung ist das Interesse der antragsstellenden Person.
Über das Anordnen des Ruhens der Eintragung(en) entscheidet der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen gemäß § 26 ThürAIKG innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen. Die Frist kann in Einzelfällen einmal um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn dies wegen der Besonderheiten der Angelegenheit gerechtfertigt ist.
Gegen eine Entscheidung der Ingenieurkammer Thüringen kann innerhalb eines Monats nach deren Zugang Klage bei dem für den Wohnort der antragsstellenden Person zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichtes erhoben werden.
Ein Vorverfahren bzw. Widerspruchsverfahren findet nicht statt.
Diese finden Sie unter www.ikth.de, im internen Bereich Menüpunkt „Intern – Formulare und Vordrucke“.
Die Dokumente sind barrierefrei ausfüllbar.
Das Thüringer Antragssystem für Verwaltungsleistungen (ThAVEL) stellt Ihnen das notwendige Antragsdokument auf einem virtuellen Schreibtisch bereit.
Ingenieurkammer Thüringen - Ruhen der Mitgliedschaft/Eintragungen
www.ikht.de
Der Eintragungsausschuss der Ingenieurkammer Thüringen erlässt über die Anordnung des Ruhens einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Angabe des Zeitraums des Ruhens. Das Ruhen wird per Bescheid, nach Ablauf des benannten Zeitraums, aufgehoben. Die Urkunden sowie der/die Stempel werden mit dem Bescheid über die Aufhebung des Ruhens übersandt.
Ingenieurkammer Thüringen
31.03.2020
Zuständige Stellen
Stelle | Ingenieurkammer Thüringen |
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Telefon | |
Fax | 0361 2287350 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Mo 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Di 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Mi 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Do 08:00-12:00 Uhr, 13:00 bis 16:00 Uhr* Fr 08:00-12:00 Uhr, 13:00-15:00 Uhr* *ausschließlich mit Terminvereinbarung Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleThüringer Landtag/IHK Straßenbahn1 |
Parkplatz | ParkplatzParkhaus Am Stadion Gebühren: Ja |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Ruhen der Eintragung(en)
Merkblatt zu § 13 Abs. 6 ThürAIKG (Ruhen der Mitgliedschaft bei der Ingenieukammer Thüringen)