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Anmeldepflichten

Fahrlehrerausbildungsstätten - Anerkennung beantragen

Wollen Sie Personen, die Fahrlehrer oder Fahrlehrerin werden wollen (Fahrlehreranwärter*anwärterinnen), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebes als Fahrlehrerausbildungsstätte.

Leistungsbeschreibung

Wollen Sie Personen, die Fahrlehrer/in werden wollen (Fahrlehreranwärter*anwärterinnen), ausbilden oder ausbilden lassen, benötigen Sie die amtliche Anerkennung Ihres Betriebes als Fahrlehrerausbildungsstätte.

  • Antragstellung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen
  • Antragsprüfung und -bearbeitung durch die zuständige Stelle
  • Erteilung der amtlichen Anerkennung als Fahrlehrerausbildungsstätte oder Versagung
     

Wenden Sie sich an das Thüringer Landesverwaltungsamt.

Die Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung sind in § 37 FahrlG geregelt:

Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn
1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder die für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellte Person für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,
2. die Fahrlehrerausbildungsstätte eine verantwortliche Leitung hat, die in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, dass die Pflichten des § 40 FahrlG erfüllt werden,
3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 7 FahrlG notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

Ist der Inhaber eine juristische Person oder Personengesellschaft, wird die amtliche Anerkennung erteilt, wenn die o.g. unter Nummer 4 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die durch Gesetz, Satzung oder Einzelprokura berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzung der o.g. Nummer 1 erfüllt, zur verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellt wird.
 

1. Antrag mit Name und Anschrift der Fahrlehrerausbildungsstätte,
2. Unterlagen zum Nachweis der Eignung der für die verantwortliche Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte bestellten Person sowie eine Erklärung darüber, welche beruflichen Verpflichtungen die vorgesehene verantwortliche Leitung sonst noch zu erfüllen hat,
3. ein Verzeichnis der Lehrkräfte und Unterlagen zum Nachweis der Eignung der Lehrkräfte,
4. ein maßstabgerechter Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über deren Ausstattung,
5. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
6. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge,
7. der Ausbildungsplan,
8. eine Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten,
9. ein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Belegart 0) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für den Antragsteller und den vorgesehenen verantwortlichen Leiter (Nachweis: Einzahlungsquittung); beides nicht älter als drei Monate.

Dem Antrag einer juristischen Person sind außerdem ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister bzw. dem Antrag eines nichtrechtsfähigen Vereins Unterlagen über die Vertretungsbefugnis der für ihn handelnden Personen beizufügen. 
 

Gemäß Nr. 302.5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) fallen Gebühren i.H.v. 102,00 Euro bis 358,00 EUR an, zzgl. 30,70 bis 511,00 EUR für die Überprüfung vor Ort (Nr. 308.2 GebOSt).

Die Bearbeitungszeit beträgt ca. 3 – 5 Wochen.

3 - 5 Wochen

Klage

Ein Antrag auf Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte muss schriftlich, kann aber formlos gestellt werden.

Der Inhaber der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte hat der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen:
•    die Verlegung, die Stilllegung und 
•    die Schließung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
•    die Bestellung und die Entlassung einer verantwortlichen Leitung der Fahrlehrerausbildungsstätte,
•    Änderungen im Lehrpersonal; der Anzeige über die Einstellung einer Lehrkraft sind Unterlagen zum Nachweis der Eignung beizufügen,
•    Verlegung der Unterrichtsräume,
bei juristischen Personen, nichtrechtsfähigen Vereinen oder Personengesellschaften als Inhabern der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte:
•    die Bestellung oder das Ausscheiden von Personen, die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufen sind.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

17.08.2021

Zuständige Stellen

.
Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

Montag 09:00 - 12:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleSchenkendorfstraße

StraßenbahnLinie 3

Parkplatz

ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung

Gebühren: Nein

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Rollstuhlgerecht

Ja

Stelle

Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520
Jorge-Semprún-Platz 4
99423 Weimar

Telefon

0361 57332-1403

Fax

0361 57332-1462

E-Mail

guntram.heckmann@tlvwa.thueringen.de

WWW

Thüringer Landesverwaltungsamt - Straßen- und Luftverkehr - Referat 520

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleWeimar Atrium

Bus1, 2, 3, 9

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ParkplatzTiefgarage Atrium

Parkplätze: 840

Gebühren: Ja

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja