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Erlaubniserteilungen für Buchmacher sowie Wettannahmestellen nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz
Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie gewerbsmäßig als Buchmacher Wetten bei öffentlichen Pferderennen abschließen oder vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Buchmachererlaubnis (Buchmacher-Konzession) und die Konzession der Wettannahmestelle in Thüringen wird vom Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum erteilt.
Die Erlaubnis gilt nur für die Örtlichkeiten innerhalb Thüringens und schließt die jeweilige Örtlichkeit und Person mit ein, deren sich der Buchmacher zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bedienen will.
Die Erlaubnis wird erteilt für:
• die Örtlichkeit, wo die Wetten entgegengenommen oder vermittelt werden und
• die Personen, derer Sie sich zum Abschluss und zur Vermittlung der Wetten bedienen.
Die Erlaubnis kann mit Befristungen und Auflagen erteilt werden.
Einreichung des formlosen Antrags bei dem Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) Referat 21 postalisch.
Nach erfolgter Prüfung des Antrags und bei Vollständigkeit, sowie Erfüllung der Voraussetzungen ergeht die Erlaubniserteilung.
Wenden Sie sich an das Referat 21 des Thüringer Landesamtes für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR).
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Schriftlichen Antrag auf Erteilung der Buchmachererlaubnis
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Polizeiliches Führungszeugnis
2. Auszug aus dem Gewerbezentralregister
3. Kopie Personalausweis
4. Miet-Pachtvertrag mit Lageplan der Wettannahmestelle
5. Nachweis der buchmacherspezifischen Kenntnisse (z.B. Sachkundeprüfung Buchmacherverband)
6. Nachweis über vorhandenes Betriebskapital (Kontoauszug oder Bankauskunft)
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für Buchmacher 288,00 Euro
- für die Örtlichkeit/ Buchmachergehilfen 115,00 Euro
keine
2 - 4 Wochen, wenn Sie alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen
Links
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Gegen Bescheide kann innerhalb eines Monats nach deren Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Formloser schriftlicher Antrag
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum – Referat 21
15.10.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: +49 361 574041-357