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Eierpackstelle - Zulassung beantragen
Sie dürfen eine Eierpackstelle nur betreiben, wenn sie von der zuständigen Behörde marktrechtlich zugelassen ist und eine Packstellen-Kennnummer erteilt wurde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Eierpackstellen sind Betriebe, die Eier nach Güte- und Gewichtsklassen sortieren, kennzeichnen sowie verpacken und/oder umpacken. Eierpackstellen dürfen nur betrieben werden, wenn sie von der zuständigen Behörde auf Antrag marktrechtlich zugelassen sind und eine Packstellen-Kennnummer zugeteilt wurde.
Außerhalb des Marktordnungsrechtes ist erforderlich:
- Hygienerechtliche Zulassung: Eierpackstellen dürfen ihre Produkte nur in Verkehr bringen, wenn sie hygienerechtlich zugelassen oder registriert sind. Zuständigkeit: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter
- Eier aus ökologischer Erzeugung: Zusätzlich zum Marktrecht und Hygienerecht Bestätigung durch eine zugelassene Öko-Kontrollstelle
Wenn Eier ab Hof (Produktionsstätte), an der Haustür oder auf einem öffentlichen Markt direkt an den Endverbraucher und nicht nach Güte und Gewichtsklassen abgegeben werden, ist keine Zulassung als Packstelle erforderlich.
Direktvermarkter, die Eier über einen Handelspartner (Einzelhandel, Bäcker, Kiosk, anderer Direktvermarkter usw.) vermarkten oder die Eier nach Größe und Güteklasse sortiert anbieten wollen oder einen Absatzradius von mehr als 100 Kilometern haben, benötigen eine Zulassung als Packstelle.
Die Zulassung als Packstelle muss bei der zuständigen Stelle beantragt werden.
Die zuständige Stelle prüft den Antrag. Wird dem Antrag stattgegeben, ergeht ein schriftlicher Bescheid mit Mitteilung der Kennnummer.
Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden, wenn die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden
Bitte wenden Sie sich an das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum, Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz.
Als Packstellen dürfen nur die Unternehmen zugelassen werden, die über die geeigneten Räumlichkeiten und technischen Einrichtungen zum Sortieren von Eiern nach Güte- und Gewichtsklassen verfügen.
Packstellen müssen über die folgenden technischen Anlagen verfügen, die für die ordnungsgemäße Behandlung der Eier erforderlich sind:
- eine automatische oder dauernd besetzte Durchleuchtungsanlage / Durchleuchtungslampe, die die Qualitätsprüfung der einzelnen Eier ermöglicht
- Gerät(e) zur Feststellung der Luftkammerhöhe
- eine Anlage zum Sortieren der Eier nach Gewichtsklassen
- eine oder mehrere geeichte Waagen zum Wiegen der Eier (Hinweis: 1 Gramm genau)
- Gerät(e) zum Kennzeichnen von Eiern
Die Räumlichkeiten der Packstelle und die technischen Einrichtungen müssen in einem guten Zustand sowie sauber und frei von Fremdgerüchen sein.
Packstellen, die ausschließlich für die Nahrungsmittel- und Nichtnahrungsmittelindustrie arbeiten, müssen nicht über geeignete technische Einrichtungen für die Sortierung von Eiern nach Gewichtsklassen verfügen.
- Nachweis über geeignete Räumlichkeiten:
- Lageplan des Betriebsgebäudes
- Grundriss des Betriebsgebäudes
- Hygienerechtliche Zulassung
- Nachweis über geeignete technische Einrichtungen
Es fallen Gebühren an.
Links
- Artikel 5 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier
- Handelsklassengesetz
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (EiMarktV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
Rechtsbehelfsbelehrung erforderlich
Eier müssen innerhalb von zehn Tagen nach dem Legen sortiert, gekennzeichnet und ggf. verpackt werden.
Sortierte und ggf. abgepackte Eier der Güteklasse A dürfen nur in Verpackungen mit aufgedrucktem Erzeugercode abgegeben werden.
Verpackungen müssen sauber, stoßfest, trocken und unbeschädigt sein. Das Material der Verpackungen muss die Eier vor Fremdgeruch und möglicher Qualitätsverschlechterung schützen.
Mit der Zulassung der Packstelle stehen alle Vermarktungswege offen. Es müssen folgende Listen täglich, nach Haltungsart aufgeschlüsselt, geführt werden:
- die an sie gelieferten Mengen nicht sortierter Eier, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, unter Angabe von Namen, Anschrift und Erzeugercode sowie Legedatum oder –periode,
- nach Sortierung der Eier die Mengen, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklassen,
- die Mengen erhaltener, sortierter Eier, die von anderen Packstellen kommen, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des MHD,
- die Mengen nicht sortierter Eier, die an andere Packstellen geliefert werden, aufgeschlüsselt nach Erzeugern, einschließlich des Codes dieser Packstellen und des Legedatums oder der Legeperiode
- Anzahl und/oder Gewicht der gelieferten Eier, aufgeschlüsselt nach Güte- und Gewichtsklasse, Verpackungsdatum für Eier der Klasse B oder MHD für Eier der Klasse A sowie nach Käufern unter Angabe von Name und Anschrift.
Die Aufbewahrungspflicht der Listen beträgt ab Erstellung mindestens 12 Monate.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
07.06.2021
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Marktüberwachung Vieh, Fleisch, Eier und Geflügel
Telefon: +49 361 574041-131
Telefon: +49 361 574041-475
E-Mail: VFEG@tlllr.thueringen.de