Bezirksschornsteinfeger werden
Sie möchten eine Bevollmächtigung zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger erhalten? Dafür müssen Sie von der zuständigen Behörde bestellt werden. Näheres erfahren Sie hier.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wer als Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bevollmächtigt werden will, benötigt die Bestellung durch die zuständige Behörde.
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin/ bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird öffentlich ausgeschrieben. Das bedeutet, dass sich Schornsteinfeger auf einen oder mehrere freiwerdende Kehrbezirke oder das Statusamt eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers bewerben müssen.
Bewerberinnen/ Bewerber können zur/ zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt werden, wenn sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen. Die Auswahl zwischen den Bewerbern wird vorgenommen nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
Die ausgeschriebenen Kehrbezirke werden unter www.service.bund.de veröffentlicht.
- Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.
- Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erstellt die zuständige Behörde eine Rangfolge der Bewerber und nimmt die Auswahl zwischen den Bewerbern vor.
- Die Bestellung erfolgt dann von Amts wegen und ist öffentlich bekannt zu machen.
- Danach wird sie dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zur Eintragung in das Schornsteinfegerregister mitgeteilt.
Um zur/ zum Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfeger bestellt zu werden, müssen Sie die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbstständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen und anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen Ihre Eignung, Ihre Befähigung und Ihr fachliche Leistung nachweisen.
Die zuständige Behörde gibt in der Ausschreibung an, welche Unterlagen vorzulegen sind. Insbesondere kann die zuständige Behörde die Vorlage folgender Unterlagen verlangen:
- tabellarischer Lebenslauf, der genaue Angaben über die berufliche Vorbildung und den beruflichen Werdegang
- Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Schornsteinfegerhandwerk
- Zeugnisse mit Noten über die Gesellenprüfung und die Meisterprüfung oder über gleichwertige Qualifikationen; im Falle einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen Berufsqualifikation die nach § 6 EU/EWRHandwerk-Verordnung vorzulegenden Unterlagen und Bescheinigungen
- Nachweise über die bisherigen Schornsteinfegertätigkeiten und berufsbezogene Fort und Weiterbildungsmaßnahmen
- Zustimmungserklärung zur Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- eine aktuelle Erklärung, dass die gesundheitliche Eignung zur Übernahme eines Bezirks und Ausführung der Schornsteinfegerarbeiten vorliegt
- Erklärung darüber, ob innerhalb der letzten zwölf Monate gegen den Bewerber oder die Bewerberin strafgerichtliche Verurteilungen ergangen sind, ein gerichtliches Strafverfahren anhängig oder ein anhängiges Ermittlungsverfahren bekannt ist
- Zustimmungserklärung zur Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
- Erklärung, ob der Bewerber oder die Bewerberin
- Inhaber eines Bezirks ist oder war,
- zu welcher Aufsichtsbehörde der Kehrbezirk gehört,
- ob die Bestellung in den letzten 3 Jahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung aufgehoben oder widerrufen wurde oder in dieser Zeit Aufsichtsmaßnahmen nach § 21 Abs. 3 SchfHwG ergriffen oder eingeleitet wurden und
- dass bei positiver Entscheidung über diese Bewerbung eine bestehende Bestellung aufgegeben wird
- von derzeitigen oder ehemaligen Bezirksinhabern oder Bezirksinhaberinnen die Zustimmungserklärung, die Personalakte bei der Behörde, bei der der Bewerber oder die Bewerberin bestellt ist oder war, zur Einsichtnahme anfordern zu dürfen
- schriftliche und unterzeichnete Erklärung, dass bei keiner anderen Behörde, und wenn doch, bei welcher anderen Behörde, eine weitere Bewerbung eingereicht wurde
- bei der Ausschreibung mehrerer Bezirke oder der Ausschreibung des Statusamtes eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers: die Angabe zur Rangfolge bevorzugter Bezirke
- Nachweis einer Tätigkeit in einem nach dem Gütesiegel „Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks“ oder vergleichbar einzelzertifizierten Betrieb; ggf. unterteilt nach Tätigkeit im eigenen Betrieb und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin in einem fremden Betrieb. Maßgeblich sind die 3 Jahre vor Veröffentlichung der Ausschreibung, wobei nur volle Jahre als Selbständige/r bzw. volle Monate als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin berücksichtigt werden. Arbeitslosenzeiten von bis zu 2 Monaten werden bei Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen vollständig anerkannt
- Nachweise über Zusatzqualifizierungen, z.B. Betriebswirt des Handwerks, gepr. Betriebswirt nach HwO, Gebäudeenergieberater, Brandschutztechniker, abgeschlossenes berufsbezogenes Hochschulstudium (z.B.: Versorgungstechnik; Umwelttechnik, techn. Gebäudeausrüstung), Ausbildungsbefugnis im Schornsteinfegerhandwerk
- berufsspezifische Fortbildungen in den letzten 7 Kalenderjahren vor Veröffentlichung der Ausschreibung sowie im Jahr der Ausschreibung
Richtet sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.
Die Bestellung der/des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin/ Bezirksschornsteinfegers ist auf sieben Jahre befristet, endet jedoch spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die bestellte Person das 67. Lebensjahr vollendet. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger darf sich frühestens zwei Jahre nach Wirksamkeit der Bestellung erneut bewerben.
Es existieren landesspezifische Ausschreibungsfristen.
Links
- § 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
- § 9 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9a Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- § 9b Schornsteinfeger-Handwerksgesetz
- Richtlinie über das Ausschreibungsverfahren und die Auswahl der Bewerber für die Tätigkeit als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (m/w/d) nach §§ 9 bis 10 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
Verwaltungsrechtliche Klage
Widerspruch (richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht)
- Formulare: Onlineformular über SchornsteinfegerBewerbungsportal
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht