Zum Inhalt springen
Anmeldepflichten

Betrieb von Raumfahrzeugen anzeigen

Zum Strahlenschutz des Personals müssen Sie den Betrieb von Raumfahrzeugen unter bestimmten Voraussetzungen melden.

Leistungsbeschreibung

Menschen, die als raumfahrendes Personal arbeiten, sind einer erhöhten ionisierenden Strahlenbelastung ausgesetzt. Wenn Sie beabsichtigen, Raumfahrzeuge zu betreiben und dafür Beschäftigte nach deutschem Arbeitsrecht als raumfahrendes Personal einzusetzen, müssen Sie das dem Bundesamt für Strahlenschutz melden. 

Die Anzeigepflicht gilt, wenn zu erwarten ist, dass die effektive Dosis durch kosmische Strahlung den Wert von 1 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschreitet (einfache Anzeige). 

Ist zu erwarten, dass die effektive Dosis den Wert von 20 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschreitet, so ist zusätzlich zur einfachen Anzeige eine gesonderte Anzeige erforderlich.

Den Betrieb von Raumfahrzeugen können Sie schriftlich melden:

  • Verfassen Sie die Meldung und stellen Sie die benötigten Nachweise zusammen. 
  • Die Unterlagen senden Sie per Post, E-Mail oder De-Mail an das Bundesamt für Strahlenschutz.
  • Das Bundesamt für Strahlenschutz prüft die Unterlagen.
  • Wenn alle Nachweise erbracht sind, erhalten Sie eine Mitteilung und dürfen den Betrieb aufnehmen.
  • Wenn die nötigen Anforderungen und Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann das Bundesamt für Strahlenschutz Sie zur Abhilfe auffordern oder den Betrieb gegebenenfalls untersagen. Auch bei Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestimmter Personen oder bei bestimmten Verstößen kann der Betrieb untersagt werden.

Anmerkung: Es wird empfohlen vor Einreichung der Unterlagen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz in Kontakt zu treten. So ist es beispielsweise erforderlich, im Vorfeld die notwendige Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strahlenschutz und unter Berücksichtigung der konkreten Erfordernisse im betreffenden Unternehmen, festzulegen.

Sie müssen den Betrieb von Raumfahrzeugen anzeigen, wenn zu erwarten ist, dass die effektive Dosis durch kosmische Strahlung den Wert von 1 Millisievert pro Kalenderjahr und Person übersteigt. 

Voraussetzung für eine zusätzliche gesonderte Anzeige: Wenn zu erwarten ist, dass eine effektive Dosis von 20 Millisievert pro Kalenderjahr und Person überschritten werden kann.

Zusammen mit der Anzeige müssen Sie die folgenden Nachweise einreichen:

  • Nachweis, dass Sie für die sichere Durchführung der Tätigkeit
    • die notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten bestellt und
    • ihnen die erforderlichen Befugnisse eingeräumt haben.
  • Nachweis, dass jeder Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt oder
  • Falls keine für den Strahlenschutz beauftragte Person notwendig ist, ein Nachweis, dass
    • die zur Meldung verpflichtete Person,
    • ihr gesetzlicher Vertreter oder
    • eine nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung berechtigte Person

die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt.

  • Nachweis, dass die bei der Tätigkeit sonst eingesetzten Personen das notwendige Wissen und die Fertigkeiten im Hinblick auf die Strahlengefährdung und die Schutzmaßnahmen besitzen.
  • Plausible Darlegung der beabsichtigten Vorgehensweise zur Ermittlung der individuellen Körperdosis nach den Regelungen des Strahlenschutzrechts.

Im Falle einer gesonderten Anzeige, müssen Sie zusätzlich folgende Nachweise einreichen:

  • Darlegung, dass die erhöhte Exposition gerechtfertigt ist,
  • Nachweis, dass die erhöhte Exposition mit dem einzusetzenden raumfahrenden Personal und dem ermächtigten Arzt erörtert worden ist,
  • Nachweis, dass das einzusetzende raumfahrende Personal über die zu erwartenden Dosen, die mit der erhöhten Exposition verbundenen Risiken und die zu ergreifenden Vorsorgemaßnahmen unterrichtet worden ist,
  • Einwilligung des einzusetzenden raumfahrenden Personals zu der erhöhten Exposition.

Die Kosten für Ihre Anzeige bemessen sich nach dem Zeitaufwand.

Sie müssen die Meldung mindestens 2 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit abgeben. 

Sind alle Nachweise erbracht, dürfen Sie den Betrieb mit Erhalt der Mitteilung aufnehmen.

Sie erhalten innerhalb von 2 Monaten eine Mitteilung mit dem Ergebnis der Prüfung.

Widerspruch

Formulare: nein
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja 
Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

20.07.2021

Zuständige Stellen

38201 Salzgitter


Stelle

Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)

38201 Salzgitter

Telefon

+49 30 18333-0

Fax

+49 30 18333-1885

E-Mail

ePost@bfs.de

WWW

Internetseite des Bundeamts für Strahlenschutz

De-Mail

epost@bfs.de-mail.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Willy-Brandt-Straße 5 38226 Salzgitter


Stelle

Bundesamt für Strahlenschutz (BfS)
Willy-Brandt-Straße 5
38226 Salzgitter

Telefon

+49 30 18333-0

Fax

+49 30 18333-1885

E-Mail

ePost@bfs.de

WWW

Internetseite des Bundeamts für Strahlenschutz

De-Mail

epost@bfs.de-mail.de

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein