Anerkennung einer Forstbetriebsgemeinschaft und Verleihung der Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein
Zusammenschluss von Grundbesitzern zur gemeinsamen Bewirtschaftung ihrer Waldflächen in einer Forstbetriebsgemeinschaft (FBG)
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Forstbetriebsgemeinschaften (FBG) sind privatrechtliche Zusammenschlüsse von Grundbesitzern. Sie haben insbesondere den Zweck, die Nachteile geringer Flächengröße bei der Bewirtschaftung und verschiedenster Strukturmängel bei Bewirtschaftung ihrer Waldflächen auszugleichen.
Die von Ihnen mit Antrag auf Anerkennung vorgelegte Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft wird inhaltlich und rechtlich geprüft.
Wenn keine Einwendungen gegen den Inhalt ihrer Satzung geltend gemacht werden, erfolgt die Satzungsgenehmigung durch die oberste Forstbehörde.
Gleichzeitig wird der Forstbetriebsgemeinschaft auf Antrag die Rechtsform als wirtschaftlicher Verein verliehen und eine Anerkennungs- und Verleihungsurkunde ausgestellt.
- Formloser schriftlicher Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit an die oberste Forstbehörde des Landes
- Alle geforderten Unterlagen müssen vollständig beigefügt werden
In Thüringen:
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen
2. Prüfung der Unterlagen durch die Anerkennungsbehörde
3. Genehmigung der Satzung und Ausstellung einer Anerkennungs- und Verleihungsurkunde
4. Aufnahme der Forstbetriebsgemeinschaft in das Register
5. Übersendung der gesiegelten Unterlagen an die Forstbetriebsgemeinschaft zur Legitimation
- Gegründeter Verein mit mindestens sieben Mitgliedern
- gewählter Vorstand
- durch Mitgliederversammlung beschlossene Satzung
Leistungsadressat in Thüringen sind Waldbesitzer (Kleinwaldbesitzer, Städte und Gemeinden, Waldgenossenschaften)
Eine Forstbetriebsgemeinschaft wird von der nach Landesrecht zuständigen Behörde (in Thüringen: Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft) auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
1. Sie muss eine juristische Person des Privatrechts sein;
2. sie muss nach Größe, Lage und Zusammenhang eine wesentliche Verbesserung der Bewirtschaftung ermöglichen;
3. im Falle der Rechtsform als wirtschaftlicher Verein (in Thüringen ausschließlich) muss sie mindestens 7 Mitglieder umfassen;
4. sie muss sich eine Satzung geben, die Mindestinhalte umfasst.
- Die Mindestfläche muss in Thüringen 50 Hektar betragen.
- Formloser Antrag auf Anerkennung und Verleihung der Rechtsfähigkeit
- Gründungsprotokoll des Vereins in Kopie
- Anwesenheitsliste der Gründungsversammlung in Kopie
- beschlossene, datierte und von allen Vorstandsmitgliedern unterzeichnete Originalsatzung
- Mitglieder- und Flächenverzeichnis der Forstbetriebsgemeinschaft
- Kontaktdaten der Forstbetriebsgemeinschaft
- ggf. Antrag auf Gebührenbefreiung
Für Thüringen gilt
- Antrag auf Anerkennung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Satzung der Forstbetriebsgemeinschaft (2-fach mit Originalunterschriften, eine Satzung verbleibt bei der obersten Forstbehörde, eine Satzung wird an die Forstbetriebsgemeinschaft gesiegelt und mit Genehmigungsvermerk zurückgesandt)
- Niederschrift über die Errichtung der Forstbetriebsgemeinschaft
- Gründungsbeschluss der Forstbetriebsgemeinschaft
- beglaubigte Namensunterschriften der Vorstandsmitglieder durch das zuständige Forstamt
- Mitgliederliste und Anwesenheitsliste, gegebenenfalls schriftliche Vollmachten bei Vertretung
- Grundbuchblätter der Mitglieder, gegebenenfalls Pachtverträge
1,00 – 51,00 Euro
auf Antrag Gebührenbefreiung wegen des besonderen öffentlichen Interesses
Verwaltungskosten
50 Euro Verwaltungskosten, nach Nr. 4.3.1.11 des Verwaltungskostenverzeichnisses (Anlage zu § 1 Abs. 1) der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft.
keine
ca. zwei bis vier Wochen
§ 18 Bundeswaldgesetz (BWaldG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__18.html
§ 19 Bundeswaldgesetz (BWaldG) (Verleihung Rechtsfähigkeit)
https://www.gesetze-im-internet.de/bwaldg/__19.html
§ 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (wirtschaftlicher Verein)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__22.html
§ 56 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Mindestmitgliederzahl)
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__56.html
- Formlose schriftliche Antragstellung
- Checkliste zur Antragstellung im Internet der obersten Forstbehörde verfügbar
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3
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Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
01.07.2020;21.01.2021
oberste Forstbehörde
Nur oberste und untere Forstbehörde, keine weiteren Behörden.
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Ministerium für Digitales und Infrastruktur - Referat 54 - Wald- und Fischereipolitik, Fachaufsicht über die hoheitlichen Aufgaben der Landesforstanstalt |
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Telefon | +49 361 5741110000 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |