Steuerklasse - Änderung bei Trennung
Sie leben als Teil einer Ehe oder Lebenspartnerschaft dauernd getrennt? Dann sind ab dem Jahr nach der Trennung nicht mehr die ehegattenbezogenen Steuerklassenkombinationen möglich.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und -partner (im Folgenden für beides: Partnerinnen und Partner) ist grundsätzlich die Einreihung in folgende Steuerklassenkombinationen möglich:
- III/V
- IV/IV und
- IV/IV mit Faktor
Voraussetzung dafür ist, dass Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
Zu einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft gehört eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft – zum Beispiel ein gemeinsamer Wohnsitz und ein gemeinsames Bankkonto. Wenn diese Gemeinschaft auf Dauer nicht mehr besteht, geht man von einer Trennung beziehungsweise Scheidung oder Aufhebung der Ehe- oder Lebenspartnerschaft aus.
Für den Fall einer Trennung gelten beim Lohnsteuerabzug folgende Regelungen:
- Bei einer Trennung nach dem 1.1. eines Jahres gelten für das laufende Jahr noch die bisherigen Steuerklassen.
- Im Jahr der Trennung ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie als Partnerin oder Partner in die Steuerklasse I oder II eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres allein in einem Haushalt, können Sie auch die Steuerklasse II beantragen. Dafür gibt es weitere, eigene Voraussetzungen (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende). Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind Sie verpflichtet, das Finanzamt über das dauernde Getrenntleben zu informieren und die Steuerklasse ändern zu lassen.
Wird Ihre Ehe geschieden beziehungsweise Ihre Lebenspartnerschaft aufgehoben, gilt Folgendes:
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner bereits am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres dauernd getrennt gelebt, ergeben sich keine Änderungen bei der Steuerklasse. Ihnen bleibt die Steuerklasse I beziehungsweise die Zuweisung in Steuerklasse II, sofern die Voraussetzungen dafür vorliegen.
- Haben Sie und Ihre Partnerin oder Ihr Partner am 1.1. des Scheidungs- oder Aufhebungsjahres noch nicht dauernd getrennt gelebt, so gelten für das Jahr der Scheidung oder Aufhebung die bisherigen Steuerklassen.
- Es ist grundsätzlich ein Steuerklassenwechsel von Steuerklasse III auf V oder umgekehrt beziehungsweise auf IV/IV möglich.
- Erst ab dem 1.1. des Folgejahres werden Sie und Ihre ehemalige Partnerin oder Ihr ehemaliger Partner in die Steuerklasse I eingereiht. Die geänderte Steuerklasse wird Ihrem Arbeitgeber automatisch mitgeteilt.
- Leben Sie mit Ihrem Kind ab dem 1.1. des Folgejahres in einem Haushalt, können Sie die Steuerklasse II beantragen.
Die Meldebehörden haben dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Änderungen im Familienstand mitzuteilen. Über eine Ehescheidung oder Aufhebung der Lebenspartnerschaft brauchen Sie das Finanzamt daher nicht zu informieren.
Hinweise:
Wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende wegfallen, sind Sie verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt hierüber zu informieren. Eine formlose schriftliche Mitteilung ist ausreichend.
Für die Berücksichtigung der korrekten Steuerklasse müssen Sie Ihr örtlich zuständiges Finanzamt über eine dauernde Trennung informieren. Gehen Sie dabei folgendermaßen vor:
- Wählen Sie im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)" das passende Antragsformular aus:
- "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"
- Hinweis: Für die Erklärung ist die Unterschrift einer oder eines Beteiligten ausreichend.
- "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung" (je nach Jahr) für die Berücksichtigung der Steuerklasse II
- "Erklärung zum dauernden Getrenntleben"
- Füllen Sie den Antrag am elektronischen Endgerät oder ausgedruckt handschriftlich aus und unterschreiben Sie ihn.
- Schicken Sie den Antrag gegebenenfalls mit Anlagen per Post an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
Sie können die Erklärung zum dauernden Getrenntleben alternativ auch online über ELSTER an das Finanzamt übermitteln. ELSTER ist ein barrierefreier und plattformunabhängiger Zugang zu den elektronischen Diensten der Steuerverwaltung. Für die elektronische authentifizierte Übermittlung benötigen Sie ein Zertifikat. Dieses erhalten Sie im Anschluss an Ihre Registrierung auf ELSTER. Bitte beachten Sie, dass der Registrierungsvorgang bis zu 2 Wochen dauern kann.
Bitte wenden Sie sich an Ihr örtlich zuständiges Finanzamt.
- dauerhafte Trennung von
- der Ehepartnerin oder dem Ehepartner
- der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner oder
- Scheidung beziehungsweise Aufhebung der Ehe oder Lebenspartnerschaft
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
Für Sie entstehen keine Kosten.
Nehmen Sie die Anzeige unverzüglich vor.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Links
- "Erklärung zum dauernden Getrenntleben" im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
- "Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung mit Anlagen Kinder, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten" (je nach Jahr) für die Berücksichtigung der Steuerklasse II im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung unter "Lohnsteuer (Arbeitnehmer)"
Thüringer Finanzministerium
14.04.2023
Finanzamt
Zuständige Stellen
Stelle | Finanzamt Gera |
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Fax | 0361 573625-491 |
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Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleErnststr. Straßenbahn1 |
Parkplatz | Behindertenparkplatz Gebühren: Nein Parkplatz Gebühren: Nein |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |