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Steuern und Abgaben für Betriebe

Zahlungsaufschub für Importzölle beantragen

Bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland werden stets die geltenden Zölle und Einfuhrumsatzsteuern fällig, die in der Regel direkt bei der Einfuhr gezahlt werden müssen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie als Importeur oder Spedition einen Zahlungsaufschub beantragen.

Leistungsbeschreibung

Es gibt 3 Arten des Zahlungsaufschubs:

  • Einzelaufschub: einmalig für 1 Sendung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des entstandenen Importzolls
  • laufender Zahlungsaufschub: mindestens 2 Sendungen im Monat beziehungsweise 25 Sendungen im Jahr (wird jährlich geprüft und widerrufen, wenn Sie diesen Umfang nicht einhalten),
  • Zahlungsaufschub im Zusammenhang mit vereinfachtem Verfahren

Von größter praktischer Bedeutung ist hier der "laufende Zahlungsaufschub". Hierbei müssen Sie die Abgaben nicht sofort bei der Zollabfertigung entrichten, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt. Alle Einfuhren, die Sie in einem bestimmten Zeitraum getätigt haben, werden dabei zusammengefasst.

Die im Laufe eines Kalendermonats erfassten und aufgeschobenen Abgaben werden spätestens am 16. Tag des darauf folgenden Kalendermonats von der Bundeskasse Trier per SEPA-Lastschrift von Ihrem Konto abgebucht. Die Einfuhrumsatzsteuer wird davon abweichend erst zum 26. Tag des zweiten darauffolgenden Monats abgebucht.

Ziel ist, die Abwicklung der Zollabgaben sowohl für Sie als Unternehmen als auch für die Zollbehörden möglichst einfach und effizient zu gestalten.

Den Zahlungsaufschub und die entsprechende Bewilligung Gesamtsicherheit müssen Sie schriftlich beantragen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite des deutschen Zolls und rufen Sie von dort den "Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs" (Formular 0580) auf. Sie können das Formular direkt am Rechner ausfüllen.
  • Drucken Sie den vollständig ausgefüllten Antrag aus und fügen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei.
  • Reichen Sie das Formular bei dem zuständigen Bewilligungshauptzollamt ein. Dort wird Ihr Antrag geprüft.
  • Bundesweit existieren insgesamt 7 Bewilligungshauptzollämter. Welches für Ihren Antrag zuständig ist, hängt davon ab, wo Ihre Firma ihren Sitz hat und welches örtliche Hauptzollamt zuständig ist.
  • Eine Übersicht der zuständigen Bewilligungshauptzollämter finden Sie auf der Internetseite des Zolls und im Merkblatt "Laufender Zahlungsaufschub".
  • Das Hauptzollamt schickt Ihnen einen schriftlichen Bescheid. Wird Ihnen der Zahlungsaufschub bewilligt, erhalten Sie eine von Ihnen beantragte Anzahl von Aufschubnehmerausweisen. Diese müssen Sie nur bei der Zollabfertigung außerhalb des Zollabwicklungssystems ATLAS vorlegen.
  • Anschließend können Sie den Zahlungsaufschub für Ihre einzelnen Warenimporte nutzen.
  • Im IT-Verfahren ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) tragen Sie dazu den entsprechenden Schlüssel in der Anmeldungsmaske „Allgemeine Anmeldedaten“ ein. Sie müssen sich dabei über eine Aufschub-Beteiligten-ID-Nummer ("Aufschub-BIN") authentifizieren. Zusätzlich zum Zahlungsaufschub (Aufschubkonto) müssen Sie in ATLAS die Zahlungsart "E" für den elektronischen Zahlungsaufschub angeben.
  • Alternativ können Sie bei der Zollabfertigung den laufenden Zahlungsaufschub gesondert im Einheitspapier (Feld 48) oder auf einem besonderen Blatt (Aufschubantrag) beantragen. Die Zollstelle prüft dabei, ob der Aufschubantrag von einer Person unterzeichnet wurde, deren Name und Unterschriftsprobe auf der Rückseite des Aufschubnehmerausweises aufgeführt ist. Für jeden Abgabenbescheid wird eine Aufschubbescheinigung gefertigt. Das Erststück erhalten Sie, das Zweitstück ist für die Bundeskasse Trier bestimmt.

Damit Sie den Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen können, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen

  • im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig sein;
  • Wirtschaftsbeteiligte beziehungsweise Wirtschaftsbeteiligter im Sinne des EU-Zollrechts sein. Das heißt, Sie sind im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst, die unter das EU-Zollrecht fallen.
  • zeigen, dass Sie regelmäßig so genannte Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Warenverkehr innerhalb der EU überführen, das bedeutet
    • derzeit mindestens 2 Überlassungen im Monat beziehungsweise 25 Überlassungen im Jahr, für die Sie den bewilligten Zahlungsaufschub nutzen möchten/werden.
  • eine Bewilligung für eine Gesamtsicherheit von dem Hauptzollamt vorlegen, das für den Ort zuständig ist, an dem Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird. Im Rahmen der Bewilligung Gesamtsicherheit müssen Sie nachweisen, dass Sie sich im Rahmen Ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit an Recht und Gesetz halten, das heißt:
    • Sie haben weder schwerwiegend noch mehrmals gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften verstoßen.
    • Sie haben keine schwereren Straftaten im Rahmen Ihrer Wirtschaftstätigkeit begangen.
    • Sie verfügen über die notwendige praktische oder berufliche Befähigung.

  • EORI-Nummer
  • Kopie des Antrags auf Bewilligung einer Gesamtsicherheit gemäß den rechtlichen Vorgaben des Unionszollkodex,
  • ein vom Kreditinstitut bestätigtes SEPA-Firmenlastschriftmandat (Formular 032020) im Original mit 2 Kopien,
  • gegebenenfalls die im Antrag angegebene Anzahl an Aufschubnehmerausweisen, die von Ihnen auf der Rückseite bereits ausgefüllt sein müssen.

Bitte erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt, ob Sie weitere Unterlagen einreichen müssen.

Es fallen für Sie keine Kosten an.

Sie müssen keine Fristen einhalten.

Ihr Antrag wird innerhalb von 120 Tagen bearbeitet.

  • Einspruch.
  • Widerspruch.
    Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid über Ihren Antrag entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

Formulare: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium der Finanzen

14.01.2021

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Stelle

Generalzolldirektion (GZD), Dienststellensuche Zoll
Carusufer 3-5
01099 Dresden, Stadt

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Freitag 08:00 – 17:00 Uhr

Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Aufzug

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Rollstuhlgerecht

Nein

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Generalzolldirektion (GZD), Zentrale Auskunft Zoll
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