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Steuern und Abgaben für Betriebe

Antrag auf aktive Veredelung stellen

Im Verfahren der Aktiven Veredelung können Sie Nicht-Unionswaren im Zollgebiet der Europäischen Union veredeln lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen.

Leistungsbeschreibung

Das Verfahren der Aktiven Veredelung ermöglicht es Unternehmen, Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Europäischen Union (EU) einzuführen, um sie dort veredeln zu lassen. Bei der Einfuhr müssen Sie zunächst keine Abgaben zahlen. Im Anschluss an die aktive Veredelung

  • können Sie die Ware entweder wieder ausführen oder
  • die Ware  in den zollrechtlich freien Verkehr der EU überführen. Dadurch erhält eine Nicht-Unionsware den Status einer Unionsware.

Um Nicht-Unionswaren aktiv veredeln zu lassen, benötigen Sie eine Bewilligung des zuständigen Hauptzollamts. Diese wird Ihnen auf Antrag (förmlich oder vereinfacht) gewährt.

Unter Veredelungsvorgängen versteht man:

  • Bearbeitung,
  • Verarbeitung,
  • Ausbesserung (Reparatur) oder
  • Zerstörung

von Waren. Außerdem

  • die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

Neben Nicht-Unionswaren können Sie in manchen Fällen – soweit zugelassen – auch Ersatzwaren (das sind den Nicht-Unionswaren äquivalente Unionswaren) im Verfahren verwenden.

Der Antrag auf Bewilligung muss schriftlich gestellt werden.

  • Förmlicher Antrag (mit Formular 0281)
    • Öffnen Sie das Formular „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung (0281)“ auf der Internetseite des Zolls.
    • Laden Sie den „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“ von der Internetseite des Zolls herunter. (Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, entfällt dieser Schritt. Sie müssen den Fragebogen nicht ausfüllen.)
    • Legen Sie alle erforderlichen Unterlagen bei und senden Sie den Antrag an das Hauptzollamt, in dessen Bezirk Sie Ihre Hauptbuchhaltung für Zollzwecke führen.
    • Wenn das Hauptzollamt erfolgreich geprüft hat, ob alle Voraussetzungen zur Teilnahme am Verfahren vorliegen, erhalten Sie eine Bewilligung. In der Bewilligung werden die Einzelheiten zur Verfahrensdurchführung geklärt.
  • Vereinfachter Antrag (mit Zollanmeldung)
    • Wenn Sie die Voraussetzungen zur Nutzung des vereinfachten Verfahrens erfüllen, können Sie den Antrag im Rahmen einer elektronischen oder schriftlichen Zollanmeldung stellen.
      • Elektronische Zollanmeldung:
        • Geben Sie eine Einzelzollanmeldung zur Überführung in die aktive Veredelung (EZA-AV) elektronisch über die Zollsoftware ATLAS („Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem“) ab.
        • Die zuständige Zollstelle prüft Ihren Antrag.
        • Bei positiver Prüfung, erhalten Sie eine Nachricht über die Software ATLAS mit weiteren Details zur Bewilligung.
        • Damit sind die Waren in das Verfahren überlassen.
      • Schriftliche Zollanmeldung:
        • Füllen Sie die Exemplare 6 und 8 des Einheitspapiers aus.
        • Übergeben Sie die Unterlagen der zuständigen Zollstelle.
        • Die Bewilligung erfolgt durch die Überlassung der Waren in das Verfahren.
        • Sie erhalten ein Belegexemplar der Bewilligung für Ihre Unterlagen.

Wenn Sie zum Beispiel Waren  auch in einem anderen Mitgliedstaat veredeln möchten, müssen Sie den Antrag elektronisch über das EU-Trader Portal der Europäischen Kommission stellen. Die Möglichkeit, den Antrag vereinfacht zu stellen, entfällt in diesem Fall. Mehr Informationen zur sogenannten „mitgliedstaatenübergreifenden Bewilligung“ finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Allgemeine Voraussetzungen:

  • Sie sind im Zollgebiet der Europäischen Union ansässig. (In begründeten Ausnahmefällen wird diese Voraussetzung hinfällig.)
  • Sie gelten als zuverlässig in Zollangelegenheiten, zum Beispiel dadurch, dass Sie den Status „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO)“ besitzen.  
  • Sie führen die Veredelungsvorgänge selbst durch oder lassen sie durchführen.
  • Wenn Sie Ersatzwaren aus der Union verwenden, müssen Sie nachweisen, dass diese mit den eingeführten Waren äquivalent sind.
  • Die aktive Veredelung darf keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union beeinträchtigen.

Voraussetzungen für Nutzung des vereinfachten Antrags (mittels Zollanmeldung)

  • Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die aktive Veredelung sind erfüllt.
  • Es handelt sich nicht um eine vereinfachte Zollanmeldung.
  • Sie beantragen keine zentrale Zollabwicklung.
  • Sie nehmen keine Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vor.
  • Sie beantragen die Bewilligung nicht rückwirkend.
  • Es werden ausschließlich die eingeführten Waren selbst und keine Ersatzwaren eingesetzt.
  • Das Verfahren der aktiven Veredelung soll ausschließlich in Deutschland durchgeführt und abgewickelt werden.

  • der ausgefüllte „Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und Teil V“
  • Ausnahme: Wenn Sie eine AEO–Bewilligung als „Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter“ haben, müssen Sie den Fragebogen nicht ausfüllen.
  • weitere erforderliche Unterlagen finden Sie unter „Verfahrensablauf“

Es entstehen keine Kosten für Sie. Sie müssen jedoch eine Sicherheitsleistung zahlen, die Sie nach Abschluss der Veredelung zurück erhalten.

Bei Verwendung der Zollsoftware ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) entstehen außerdem Kosten beim jeweiligen Softwareanbieter.

  • Die Bewilligung ist – soweit nicht anders beantragt –  frühestens mit dem Tag der Zustellung wirksam und wird höchstens für eine Dauer von 5 Jahren erteilt (bei landwirtschaftlichen Waren höchstens 3 Jahre). Im vereinfachten Antragsverfahren gilt die Bewilligung für einen einmaligen Veredelungsvorgang.
  • In der Bewilligung wird eine individuelle Frist festgesetzt, innerhalb der die aktive Veredelung erledigt werden muss.

Bei einem förmlichen Antrag erteilt Ihnen das zuständige Hauptzollamt die Bewilligung grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen nach Annahme des Antrags. Wenn Unterlagen oder Angaben fehlen und nachgefordert werden müssen, kann sich die Bearbeitungszeit entsprechend verlängern.

Beim vereinfachten Antrag erhalten Sie die Bewilligung in der Regel innerhalb von 2 bis 4 Tagen. Die individuelle Bearbeitungsdauer kann von Fall zu Fall stark abweichen.

  • Einspruch. Detaillierte Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, können Sie Ihrem Antragsbescheid entnehmen.
  • Klage vor dem Finanzgericht

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja (nur bei vereinfachtem Antragsverfahren)
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium der Finanzen

16.03.2021

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