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Statistische Erhebungen und Meldepflichten

Geburt eines Kindes durch Einrichtungen anzeigen

In Ihrer Einrichtung wurde ein Kind geboren? Dann müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden. 

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Wenn in Ihrer Einrichtung ein Kind geboren wurde, müssen Sie die Geburt dem zuständigen Standesamt melden.

  • Die Geburt fand in Ihrer Einrichtung statt.

  • Geburtsanzeige mit Unterschrift der Einrichtung oder elektronischer Signatur mit Angabe zu Mutter und Kind.

Es fallen keine Kosten an.

Als Geburtseinrichtung müssen Sie die Geburt innerhalb 1 Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt melden. Der Tag der Geburt zählt nicht zur Frist. Bei einer Totgeburt muss die Meldung spätestens am 3. Werktag nach der Geburt erfolgen.

1 Tag bis 6 Monate

Die Leistung dient lediglich zur Erfüllung der gesetzlichen Meldepflicht über das Ereignis einer Geburt durch eine Geburtseinrichtung. Wenn die Geburt beim Standesamt registriert wird, sind weitere Nachweise erforderlich.

Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales

05.11.2024

Bitte wenden Sie sich an das zuständige Standesamt.