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Statistische Erhebungen und Meldepflichten

Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen. Als Arbeitgeber sind...

Leistungsbeschreibung

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie als privater Arbeitgeber einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, alle Beschäftigten nach den gleichen Grundsätzen zu behandeln und niemanden wegen des Geschlechts zu benachteiligen. Wenn Sie in der Regel mehr als 500 Beschäftigte haben und nach dem HGB lageberichtspflichtig sind, müssen Sie in regelmäßigen Abständen einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit erstellen und veröffentlichen.
In dem Bericht müssen Sie darstellen, welche Maßnahmen Sie ergreifen:

  1. zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und deren Wirkungen sowie
  2. zur Herstellung von Entgeltgleichheit für Frauen und Männer.

Wenn Sie keinerlei Maßnahmen durchführen, müssen Sie dies im Bericht begründen. Maßnahmen, die Sie angeben können, sind beispielsweise:

  • Maßnahmen der Förderung von Frauen in Führungspositionen,
  • Schulungsmaßnahmen zu benachteiligungsfreier Personalauswahl,
  • AGG-Schulungen zu Gleichbehandlung und Geschlechtergleichstellung, 
  • Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Maßnahmen die flexibles Arbeiten ermöglichen (Homeoffice, Telearbeit) oder.
  • Maßnahmen, die Sie speziell zur Herstellung von Entgeltgleichheit ergreifen (zum Beispiel Durchführung eines betriebliches Prüfverfahrens für Ihren Betrieb/ Ihr Unternehmen)

Außerdem müssen Sie nach Geschlecht aufgeschlüsselt angeben:

  • die durchschnittliche Gesamtzahl der Beschäftigten und
  • die durchschnittliche Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten.

Wie oft Sie den Bericht veröffentlichen müssen, hängt davon ab, ob Ihr Unternehmen tarifgebunden oder tarifanwendend ist oder nicht:

  • tarifgebunden oder tarifanwendend: alle 5 Jahre
  • nicht tarifgebunden oder nicht tarifanwendend: alle 3 Jahre

Sie müssen den Bericht dem nächsten Lagebericht als Anlage beifügen und im Bundesanzeiger veröffentlichen.
 

Den Bericht zur Gleichstellung und zur Entgeltgleichheit müssen Sie schriftlich erstellen.

  • Bitte erstellen Sie den Bericht eigenverantwortlich nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes
  • Veröffentlichen Sie den Bericht im Bundesanzeiger.

  • Ihr Unternehmen hat mehr als 500 Beschäftigt
  • Sie sind nach §§ 264 und 289 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verpflichtet, einen Lagebericht zu erstellen 

keine

Abgabe: gebührenfrei

Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 3 Jahre keine Tarifbindung/-anwendung: Berichtspflicht alle 5 Jahre

Geltungsdauer: 3 JAHR

keine

Bearbeitungsdauer: 1 Werktag

Formulare: keine vorgegeben

Onlineverfahren möglich: nein

Schriftform erforderlich: ja

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Der Bericht nach § 21 EntgTranspG gehört nicht zu den Jahresabschlussunterlagen und zum Lagebericht selbst. 
Dennoch trifft Sie eine Pflicht zur Berichtserstellung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.
 

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

05.03.2019

Zuständige Stellen

Stelle

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)
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10117 Berlin, Stadt

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Fax

+49 3018 5554400

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Montag bis Donnerstag: 9:00 bis 18:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Von-Gablenz-Straße 2-6 50679 Köln, Stadt


Stelle

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)
Von-Gablenz-Straße 2-6
50679 Köln, Stadt

Telefon

+49 221 3673-0

Fax

+49 221 3673-4661

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service@bafza.bund.de

WWW

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Montag bis Freitag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

50679 Köln, Stadt


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Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA)

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