Handwerksrolle: Eintragung in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung)
Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung). Der selbständige Betrieb eines...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Handwerksrolle ist das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Anlage A zur Handwerksordnung). Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Die Eintragung in die Handwerksrolle ist somit die Betriebserlaubnis für den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks.
Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss ein Antrag gestellt und es müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Qualifikationen (Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke – Handwerksrolle – der Anlage A zur Handwerksordnung) nachgewiesen werden. Als Bescheinigung über die Eintragung in die Handwerksrolle stellt die Handwerkskammer eine Handwerkskarte aus. Die Eintragung ist gebührenpflichtig.
An die Mitarbeiter der Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer.
Die vorherige Terminvereinbarung für ein Beratungsgespräch ist zweckmäßig.
- Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe (ausgefüllt und unterschrieben)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister (nur bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen)
- Betriebsleitererklärung (bei Einstellung eines handwerklichen Betriebsleiters)
- Arbeitsvertrag mit dem handwerklichen Betriebsleiter (bei Einstellung eines handwerklichen Betriebsleiters)
- Nachweis der fachlichen Qualifikation (z. B. Gesellenabschlusszeugnis, Meisterabschluss, Fach- bzw. Hochschulabschluss oder Bescheid nach §§ 7a, 7b, 8 oder 9 der Handwerksordnung)
- Personalausweis
- gültige Aufenthaltsgenehmigung für Bürger aus dem europäischen Ausland
- für Ausnahmeverfahren gem. § 7a, 7b, § 8 oder § 9 der Handwerksordnung ggf. zusätzliche Dokumente in Absprache mit den Mitarbeitern der Handwerksrolle
Die Gebühren regeln sich nach der Gebührenordnung der zuständigen Handwerkskammer.
Links
- Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke, der zulassungsfreien Handwerke, der handwerksähnlichen Gewerbe
- Erklärung handwerklicher Betriebsleiter
- Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (Handwerksrolle – Anlage A)
- Verordnung über verwandte Handwerke
- Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle)
- Merkblatt für den handwerklichen Betriebsleiter
Die Handwerksordnung sieht verschiedene Ausnahmeregelungen für die Eintragung in die Handwerksrolle vor. Die Entscheidung über die Erteilung dieser Ausnahmeregelungen trifft die zuständige Handwerkskammer. Diese sind an spezielle Voraussetzungen gebunden, über die Sie die Mitarbeiter der Handwerksrolle beraten.
Thüringer Handwerkskammer
09.09.2020
Zuständige Stellen
Stelle | Handwerkskammer für Ostthüringen (HWK Gera) - Handwerksrolle |
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Telefon | |
Fax | 0365 8225-199 |
Öffnungszeiten | Montag Dienstag Mittwoch Donnerstag Freitag Samstag + Sonntag |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleBusbahnhof Gera StraßenbahnHaupbahnhof / Theater |
Parkplatz | ParkplatzBielitzstraße Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Antrag auf Eintragung / Änderung / Erweiterung - (Handwerkskammer Ostthüringen)
Erklärung (handwerklicher Betriebsleiter/in) - (Handwerkskammer Ostthüringen)
Verordnung über verwandte Handwerke
Merkblatt Anlage A und B zur Handwerksordnung
Merkblatt für den handwerklichen Betriebsleiter
Merkblatt zur Eintragung in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Handwerksrolle) der Anlage A zur Handwerksordnung (HandwO)