Zum Inhalt springen
Transportgenehmigungen

Genehmigung, Änderung oder Abweichung eines Instandhaltungsprogramms für Luftfahrzeuge beantragen

Für ein Luftfahrzeug oder eine Luftfahrzeugflotte müssen Sie ein Instandhaltungsprogramm, dem sogenannten Aircraft Maintenance Program (AMP) genehmigen lassen. Änderungen oder Abweichungen des AMP müssen Sie ebenfalls genehmigen lassen.

Leistungsbeschreibung

Sie müssen die Instandhaltung Ihrer Luftfahrzeuge im Einklang mit einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm, dem sogenannten Aircraft Maintenance Program (AMP) organisieren. Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft und genehmigt Ihr Instandhaltungsprogramm. Änderungen und einmalige Abweichungen müssen Sie ebenfalls genehmigen lassen.

Das LBA genehmigt die Instandhaltungsprogramme für folgende Luftfahrzeuge mit Verkehrszulassung in Deutschland:

  • Luftfahrzeuge im Geltungsbereich des Teil-M der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA), zum Beispiel
    • technisch komplexe Motorflugzeuge 
    • Luftfahrzeuge in Luftfahrtunternehmen
    • Annex-I-Luftfahrzeuge, zum Beispiel historische Luftfahrzeuge

Ein Instandhaltungsprogramm ist möglich für:

  • ein einzelnes Luftfahrzeug
  • eine Luftfahrzeugflotte

Instandhaltungsprogramme für Luftfahrzeuge, die dem Teil-ML zugeordnet sind, kann das LBA hingegen nicht bearbeiten.


Erstellung des Instandhaltungsprogramms

Als Halterin oder Halter eines Luftfahrzeugs im Geltungsbereich des Teil-M oder eines Annex-I-Luftfahrzeuges können Sie das Instandhaltungsprogramm 

  • selbst erstellen und dessen Genehmigung, Änderung oder Abweichung beim LBA beantragen oder
  • per Vertrag von einer Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO) oder Combined Airworthiness Organisation (CAO) erstellen oder pflegen lassen.


Beantragung der Erstgenehmigung

Als beauftragte CAMO oder CAO müssen Sie die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms sowie von nachfolgenden Änderungen oder Abweichungen direkt beim LBA beantragen. Die notwendigen Nachweise hängen davon ab, ob Ihre CAMO oder CAO vom LBA genehmigt ist.

Eine Erstgenehmigung ist unter anderem notwendig bei:

  • Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs im Geltungsbereich des Teil-M
  • Wechsel der Halterin oder des Halters
  • Wechsel der Eigentümerin oder des Eigentümers
  • Kündigung des bisherigen CAMO oder CAO-Vertrags
  • Kündigung des bisherigen eingeschränkten Vertrags über die Ausarbeitung und Pflege eines Instandhaltungsprogramms
     

Die Genehmigung, Änderung oder einmalige Abweichung eines Instandhaltungsprogramms können Sie online oder per Post, Fax oder E-Mail beantragen.
Online-Antrag:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Alternativ können Sie den ausgefüllten Antrag ausdrucken und zusammen mit den erforderlichen Unterlagen per Post, Fax oder E-Mail an das LBA senden.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.
  • Das LBA prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, und sendet Ihnen
    • einen Bescheid und
    • einen Kostenbescheid.

Antrag per Post oder Fax:

  • Rufen Sie die Formulare auf der Internetseite des LBA auf.
  • Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
  • Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
  • Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
     

Sie sind Halterin oder Halter eines Luftfahrzeugs als

  • natürliche Person
  • Haltergemeinschaft - vertreten durch eine Halterin oder einen Halter
  • juristische Person

oder

  • Sie sind als CAMO oder CAO im Auftrag der Halterin oder des Halters tätig.

für die Erstgenehmigung eines Instandhaltungsprogramms:

  • Das Instandhaltungsprogramm muss den technischen Anforderungen der Musterzulassung entsprechen.

für die Änderung oder Abweichung eines genehmigten Instandhaltungsprogramms:

  • Für das Luftfahrzeug oder die Luftfahrzeugflotte existiert bereits ein durch das Luftfahrt-Bundesamt genehmigtes Instandhaltungsprogramm.

für die Erstgenehmigung eines Instandhaltungsprogramms:

  • Instandhaltungsprogramm (AMP)

wenn Sie den Antrag als eine nicht vom LBA genehmigte CAMO/CAO stellen, zusätzlich:

  • Genehmigungsurkunde ("EASA Form 14" oder "EASA Form 3-CAO")
  • Arbeitsumfang (Scope of Work)

wenn Sie den Antrag als CAMO oder CAO auf Grundlage eines Vertrags stellen, zusätzlich:

  • Vertrag zwischen CAMO oder CAO und Luftfahrzeug-Halterin oder -Halter 

für die Änderung eines bereits genehmigten Instandhaltungsprogramms:

  • geändertes Instandhaltungsprogramm (AMP)

für die einmalige Abweichung von einem bereits durch das LBA genehmigten Instandhaltungsprogramm:

  • Beschreibung der Abweichung

für die Änderung oder Abweichung eines Instandhaltungsprogramms für ein Annex-I-Luftfahrzeug:

  • ausgefülltes Musterformular des LBA für den Antrag auf Genehmigung einer Abweichung für ein genehmigtes AMP für Annex-I-Luftfahrzeuge

Kosten für die Erstgenehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms für Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO).

Gebühr: EUR 100,00 - 2.000,00

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/T/T5/CAMO/T51_Gebuehrenschluessel.html?nn=2089968

Kosten für die Erstgenehmigung oder Änderung eines Instandhaltungsprogramms für Combined Airworthiness Organisation (CAO).

Gebühr: EUR 100,00 - 2.000,00

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/T/T5/Instandhaltungsbetriebe/T52_Gebuehrenschluessel.pdf

Bemerkung: Kosten für eine einmalige Änderung oder Abweichung von einem Instandhaltungsprogramm je Abweichung.

Gebühr: EUR 150,00 - 250,00

https://www.lba.de/SharedDocs/Downloads/DE/T/T5/Instandhaltungsbetriebe/T52_Gebuehrenschluessel.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Es gibt keine Frist. 
Die Gültigkeit eines genehmigten Instandhaltungsprogramms ist in der Regel zeitlich unbegrenzt. Bitte beachten Sie jedoch, dass das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm jährlich überprüft und, wenn nötig, geändert werden muss.
 

Dauer für die Genehmigung von Änderungen eines Instandhaltungsprogramms. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen. Bei Unklarheiten und Nachfragen setzt sich das Luftfahrt-Bundesamt schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

Dauer bei Beantragung einer einmaligen Abweichung. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen. Bei Unklarheiten und Nachfragen setzt sich das LBA schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

Dauer bei Beantragung einer Abweichung oder Änderung für ein Annex-I-Luftfahrzeug beträgt im Normalfall 4 Wochen. Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und Qualität der eingereichten Unterlagen. Bei Unklarheiten und Nachfragen setzt sich das LBA schnellstmöglich mit Ihnen in Verbindung.

Bearbeitungsdauer: 4 Wochen

  • Widerspruch

Sie können innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.
 

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal


Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat 2

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

18.07.2024

Zuständige Stellen

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Hermann-Blenk-Straße 26
38108 Braunschweig

Telefon

+49 531 2355-0

Fax

+49 531 2355-9099

E-Mail

poststelle@lba.de

WWW

Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 5
Hermann-Blenk-Str. 21
38144 Braunschweig

Telefon

+49 531 23550

Fax

+49 531 23555597

E-Mail

reft5@lba.de

WWW

Informationen zu CAMO und Referat T5 auf der Internetseite der LBA

Öffnungszeiten

Montag 08:00 – 15:00 Uhr
Dienstag 08:00 – 15:00 Uhr
Mittwoch 08:00 – 15:00 Uhr
Donnerstag 8:00 – 15:00 Uhr
Freitag 8:00 – 14:00 Uhr
 

Öffentliche Verkehrsmittel

HaltestelleBundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Bus436

HaltestelleBundesstelle für Flugunfalluntersuchung

Bus436

Parkplatz

Parkplatznull

Parkplätze: 12

Gebühren: Nein

Aufzug

Ja

Rollstuhlgerecht

Ja

Stelle

Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 2
Hermann-Blenk-Str. 21
38144 Braunschweig

Telefon

+49 531 2355-0

E-Mail

amp@lba.de

WWW

Informationen zum Referat T2 auf der Internetseite des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein