Entscheidung über die Genehmigungspflicht von Änderungen an bereits genehmigten Fahrzeugen
Sind Sie eine Änderungsverwaltungsstelle, die nicht Inhaberin der Fahrzeugtypgenehmigung ist, und möchten Sie Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug verwalten? Dann müssen Sie unter anderem die Genehmigungsstelle des EBA über diese Änderung unterrichten.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Unterrichten Sie die Genehmigungsstelle des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) über alle Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug, die über Instandhaltungsarbeiten hinausgehen und bei denen Bauteile durch andere Teile mit anderer Funktion und Leistung ersetzt werden. Ordnen Sie als Änderungsverwaltungsstelle die Änderungen einer Kategorie zu:
Kategorie a:
-
Änderungen ohne Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind:
- keine Überprüfung durch eine Konformitätsbewertungsstelle erforderlich
- die ursprünglichen EG-Prüferklärungen der Teilsysteme sowie die Fahrzeugtypgenehmigung bleiben gültig und unverändert
Kategorie b:
-
Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die
- den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind
- keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben
- keine neue Genehmigung erfordern
Kategorie c:
-
Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps:
- für die keine neue Genehmigung erforderlich ist
Kategorie d:
- Änderungen, für die eine neue Genehmigung erforderlich ist
Fällt nach erfolgter Zuordnung die Änderung unter die Kategorien b oder c, müssen Sie als Änderungsverwaltungsstelle der Fahrzeugtypgenehmigung des geänderten Fahrzeugs:
- die Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, bewerten,
- die technischen Unterlagen, die den EG-Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind, aktualisieren und
- die Genehmigungsstelle EBA über die Änderungen unterrichten.
-
nachweisen, dass keines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
-
Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung, wenn
- Änderungen an den Werten der in den Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten Parameter, für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet vorgenommen werden, und diese außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI liegen,
- durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs beeinträchtigt werden könnte oder
- es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist .
-
Im Falle der Erneuerung oder Aufrüstung bestehender Fahrzeuge, die bereits über eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen verfügen, ist eine neue Genehmigung, wenn
Sie können die Mitteilung über Änderungen an einem bereits genehmigten Fahrzeug online oder per Post beantragen.
Online-Mitteilung:
- Rufen Sie auf www.eba.bund.de das Formular "Mitteilung über Änderungen nach Artikel 16 (4)" auf und laden Sie dieses herunter.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Gehen Sie auf das e-Service-Portal des EBA.
-
Loggen Sie sich mit Ihren Nutzerdaten ein.
- Sollten Sie noch kein Nutzerkonto für das e-Service-Portal besitzen, müssen Sie sich einmalig registrieren.
- Der Antragsassistent führt Sie Schritt für Schritt durch die benötigten Angaben. Füllen Sie das Antragsformular vollständig aus.
- Laden Sie das vollständig ausgefüllte Formular hoch und senden Sie den Antrag online ab. Das System bestätigt Ihnen den Eingang.
- Wenn die Mitteilung vollständig ist, erhalten Sie eine schriftliche Eingangsbestätigung. Darin wird Ihnen die zuständige sachbearbeitende Person mitgeteilt. Sie erhalten einen Hinweis, falls Informationen in der Mitteilung unvollständig sind oder falls Sie weitere Nachweise einreichen müssen. Laden Sie die entsprechenden Dokumente über das e-Service-Portal hoch.
- Stellt das EBA bei der inhaltlichen Bewertung der Mitteilung fest, dass die Informationen in der Mitteilung nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie die Möglichkeit, die Mitteilung zu überarbeiten und erneut an das EBA zu senden. Gegebenenfalls müssen Sie dabei weitere Nachweise einreichen.
-
Stellt das EBA nach der Bewertung fest, dass
- die von Ihnen vorgenommene Zuordnung der durchgeführten Änderung falsch erfolgt ist oder die Nachweise unzureichend sind, fordert Sie das EBA dazu auf, einen Genehmigungsantrag zu stellen.
- die von Ihnen vorgenommene Zuordnung der durchgeführten Änderung richtig erfolgt ist und sich die geänderten Unterlagen auf ausreichend fundierte Informationen stützen, erhalten Sie ein Schreiben. Ein Genehmigungsantrag ist dann nicht erforderlich.
- Sie erhalten einen Gebühren beziehungsweise Auslagenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr beziehungsweise Auslage.
Mitteilung per Post:
- Rufen Sie das Formular "Mitteilung über Änderungen nach Artikel 16 (4)" auf, laden Sie dieses herunter und drucken es aus.
- Füllen Sie das Formular vollständig aus.
- Senden Sie die unterschriebene und vollständig ausgefüllte Mitteilung per Post an das EBA.
-
Sie erhalten nach erfolgter Vollständigkeitsprüfung der Mitteilung eine schriftliche Eingangsbestätigung. Darin wird Ihnen die zuständige sachbearbeitende Person mitgeteilt und gegebenenfalls welche Informationen in der Mitteilung unvollständig sind oder ob noch Nachweise einzureichen sind.
- Wurde Ihnen durch das EBA mitgeteilt, dass die Mitteilung nicht vollständig ist oder dass zusätzliche Nachweise einzureichen sind, senden Sie die erforderliche Mitteilung oder zusätzlichen Nachweise per Post an das EBA.
- Stellt das EBA bei der inhaltlichen Bewertung der Mitteilung fest, dass die Informationen in der Mitteilung nicht nachvollziehbar sind, erhalten Sie die Möglichkeit, die Mitteilung zu überarbeiten und erneut an das EBA zu senden. Gegebenenfalls müssen Sie dabei weitere Nachweise einreichen.
-
Stellt das EBA nach der Bewertung fest, dass
- die von Ihnen vorgenommene Zuordnung der durchgeführten Änderung falsch erfolgt ist oder die Nachweise unzureichend sind, fordert Sie das EBA dazu auf, einen Genehmigungsantrag zu stellen.
- die von Ihnen vorgenommene Zuordnung der durchgeführten Änderung richtig erfolgt ist und sich die geänderten Unterlagen auf ausreichend fundierte Informationen stützen, erhalten Sie ein Schreiben. Ein Genehmigungsantrag ist dann nicht erforderlich.
- Sie erhalten einen Gebühren- beziehungsweise Auslagenbescheid.
- Sie zahlen die Gebühr beziehungsweise Auslage.
- Sie sind als Änderungsverwaltungsstelle nicht Inhaberin der Fahrzeugtypgenehmigung.
- Formular "Mitteilung über Änderungen nach Artikel 16 (4)"
- bei Vertretung: Vollmacht
Kostenart:
Vorkasse:
Bezeichnung der Kosten:
Zahlungsweise:
URL zur Gebührenbildung: https://www.gesetze-im-internet.de/ebabgebv/index.html
Bemerkung: Gebühren berechnen sich nach Zeitaufwand; Stundensatz 120,00 EUR, pro angefangene Viertelstunde 30,00 EUR.
Um die vorgegebene Frist von 4 Monaten einzuhalten, erhält die Änderungsverwaltungsstelle nur einmal die Möglichkeit, die Mitteilung zu überarbeiten. Falls die Mitteilung dann immer noch nicht nachvollziehbar ist, wird die Änderungsverwaltungsstelle mit einem Bescheid dazu aufgefordert, einen Genehmigungsantrag zu stellen.
Genehmigungsfiktion: 4 Monate
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig davon, ob die Informationen in der Mitteilung vollständig und nachvollziehbar sind. Ergibt sich während der Bewertung der Mitteilung, dass dies nicht der Fall ist, wird die Änderungsverwaltungsstelle aufgefordert, die Mitteilung zu überarbeiten und gegebenenfalls zusätzliche Nachweise erneut an das EBA zu senden. Dadurch verlängert sich die Bearbeitungsdauer.
Bearbeitungsdauer: 4 Monate
Links
- § 5 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1a, Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG)
- § 9, Absatz 3 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- § 11 Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung (EIGV)
- Artikel 16, Absatz 4 Durchführungsverordnung (EU) 2018/545
- § 1 in Verbindung mit § 22 Absatz 3 und 4 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) in Verbindung mit der besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stelle und der bestimmten Stelle (Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt – EBA BGebV)
- Widerspruch
Detaillierte Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, können Sie dem Bescheid entnehmen.
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
05.09.2023
Zuständige Stellen
53135 Bonn, Stadt
Stelle | Eisenbahn-Bundesamt – Referat 31 |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 228 98269199 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleMax-Löbner-Straße; Robert-Schuman-Platz Straßenbahn16; 63; 66 HaltestelleMax-Löbner-Straße; Robert-Schuman-Platz Straßenbahn16; 63; 66 |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Heinemannstraße 6 53175 Bonn, Stadt
Stelle | Eisenbahn-Bundesamt – Referat 31 |
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Telefon | |
Fax | +49 228 98269199 |
WWW | |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleMax-Löbner-Straße; Robert-Schuman-Platz Straßenbahn16; 63; 66 HaltestelleMax-Löbner-Straße; Robert-Schuman-Platz Straßenbahn16; 63; 66 |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |