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Transportgenehmigungen

Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz beantragen

Wenn Sie noch keine europäische Teil-66-Lizenz besitzen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ersterteilung der Teil-66-Lizenz beantragen. Auch weitere Angelegenheiten in Zusammenhang mit der deutschen Teil-66-Lizenz können Sie beim Luftfahrt-Bundesamt beantragen.

Leistungsbeschreibung

Zur Durchführung von Prüfaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen brauchen Sie in der Regel eine gültige Teil-66-Lizenz.

Um Tätigkeiten als Freigabeberechtigtes Personal nach Teil-66 auszuführen, können Sie beim Luftfahrtbundesamt beantragen: 

  • Ersterteilung der Teil-66-Lizenz
  • Erneuerung der Teil-66-Lizenz
  • Verlängerung der Gültigkeit der Teil-66-Lizenz
  • zusätzliche Berechtigungen
  • die Löschung von Einschränkungen
  • eine Zweitschrift (Verlustanzeige)
  • die Umwandlung gemäß Teil-66.A.70
  • einen Lizenztransfer
  • Namens oder Adressänderung

Sie können auch Anträge zu mehreren Angelegenheiten gemeinsam stellen, wobei Sie den Lizenztransfer und den Erstantrag nicht mit anderen Anträgen kombinieren können.

Für die Beantragung sind folgende Angaben nötig:

  • Daten zur antragstellenden Person,
  • Angaben zur Lizenz,
  • Angaben zu den Organisationen, in denen Sie tätig sind.

Hinweise:

Beachten Sie, dass Sie bei einem Lizenztransfer Ihre Teil-66-Lizenz im Original an   das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) senden müssen. Vergewissern Sie sich, dass das LBA über Ihren Lizenztransfer informiert ist.

Bei der Beantragung einer Zweitschrift müssen Sie eine eidesstattliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz hochladen.

Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz online zu beantragen, gehen Sie bitte wie folgt vor:

  • Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
  • Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
  • Alternativ können Sie die Unterlagen per Fax oder per Post an das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) übersenden.
  • Senden Sie den Antrag online ab.
    • Möchten Sie für den Nachweis der Zuverlässigkeit den Auszug aus dem Fahreignungsregister und das polizeiliche Führungszeugnis im Original (Papierdokument) erbringen, sind Sie dazu verpflichtet, nach Absenden des Online-Antrags die Unterlagen im Original an das Luftfahrt-Bundesamt postalisch zu senden. In bestimmten Fällen muss auch Ihre vorhandene Teil-66-Lizenz mit den Lizenzanhängen im Original an das Luftfahrt-Bundesamt gesendet werden.
  • Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
  • Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das Luftfahrt-Bundesamt Kontakt zu Ihnen auf.
  • Nach der Bearbeitung durch das LBA erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
  • Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen.
  • Sie erhalten weitere Ergebnisdokumente und postalisch Ihre (neue) Teil-66-Lizenz.

Um eine Angelegenheit in Zusammenhang mit einer Teil-66-Lizenz in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie als Antragstellerin oder Antragsteller eine natürliche Person (aus dem Inland, einem EU-Staat oder Drittstaat) sein.

Sie müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie sind mündig. Das heißt, Sie sind handlungsfähig, voll geschäftsfähig und straffähig.
  • Sie sind zuverlässig gemäß Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
  • Sie haben das Mindestalter zum Zeitpunkt der Antragstellung erreicht (18 Jahre).
  • Es dürfen keine Strafverfahren gegen Sie schweben.

Das Luftfahrt-Bundesamt ist nicht zuständig für Lizenzinhaberinnen und Lizenzinhaber, deren Lizenz in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat ausgestellt wurde. Ausgenommen ist der Lizenztransfer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem dem EU-Luftrecht angeschlossenen Staat zum Luftfahrt-Bundesamt.

Um bestimmte Kategorien und Berechtigungen beantragen zu können, müssen Sie alle dafür relevanten theoretischen und praktischen Prüfungen bestanden haben und über die jeweils relevanten praktischen Erfahrungen verfügen.

Nachweis der Zuverlässigkeit

  • bei Vertretung:  Nachweis der Vertretungsberechtigung (Vollmacht)
  • bei einer Adresse im Ausland:  Erklärung zur Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
  • bei einer Ersterteilung:  Prüfungszeugnis oder Berufsausbildung
  • im Original bei der Beantragung einer Ersterteilung:   LBA-Form 19.K oder 19.L für die Erteilung einer Kategorie als Nachweis der Erfahrung
  • bei einer Ersterteilung, wenn Anrechnungen und/oder Bonuspunkte beantragt werden:   Bescheinigungen für Anrechnungen und/oder Bonuspunkte
  • bei der Beantragung einer Ersterteilung oder eines Lizenztransfers, wenn noch keine Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses im Rahmen der Prüfungsanmeldung eingereicht wurde:   Personalausweis oder Reisepass
  • bei der Beantragung einer Löschung von Einschränkungen:   Nachweise zur Löschung einer Einschränkung
  • bei der Beantragung einer zusätzlichen Berechtigung oder einer Löschung einer Einschränkung, wenn eine Kategorie C beantragt wird:   interne Berechtigungen über mindestens 3 beziehungsweise 5 Jahre inklusive der ersten und letzten Rechteausübung oder Freigabebescheinigung
  • bei der Beantragung einer Ersterteilung, zusätzlichen Berechtigung oder Löschung einer Einschränkung:
    • Zertifikate Grundlagenwissen einer Teil-147 genehmigten Schule
    • Musterlehrgangszertifikate einer nach Teil-147 genehmigten Ausbildungsorganisation oder Bestätigung eines Betriebes über den erfolgreichen Abschluss eines vom Luftfahrt-Bundesamt genehmigten Musterlehrgangs gemäß Teil-66 (66.B.130)
    • Nachweis der Erfahrung, Anlage 1 zur LBA-Form 19.K beziehungsweise zutreffende Anlagen 1-4 zur LBA-Form 19. Zum Erwerb einer Kategorie in Form eines Logbooks
    • Form 19.M (bei bestimmten Kategorien und Berechtigungen)
  • bei der Beantragung einer Ersterteilung, zusätzlichen Berechtigung oder einer Löschung einer Einschränkung, wenn eine Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT) durchgeführt wurde:   Bestätigung eines Instandhaltungsbetriebes über den erfolgreichen Abschluss einer „Ausbildung am Arbeitsplatz (OJT)“
  • im Original bei der Beantragung einer Ersterteilung, Löschung einer Einschränkung oder zusätzlichen Berechtigung oder, wenn eine Kategorie C beantragt wird:
    • Nachweis der Erfahrung (LBA-Form 19.A für die Erteilung einer Kategorie C auf Basis eines Hochschulabschlusses)
    • Beschreibung der Tätigkeiten in Zusammenhang mit „Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen“
  • bei der Beantragung einer Zweitschrift:  Eidesstaatliche Erklärung oder polizeiliche Anzeige über Verlust der Lizenz
  • bei einer Namensänderung:  Bestätigung der Namensänderung (zum Beispiel Auszug aus dem Standesamtsregister oder neuer Personalausweis)
  • bei einer Erneuerung oder für den Fall, dass eine Lizenz abgelaufen ist, wenn Sie nach Ablauf der Gültigkeit der Lizenz Ihre Rechte nach 66.A.20 b) weiterhin ausgeübt haben:   Auflistung der Tätigkeiten
  • bei der Beantragung einer Verlängerung, Löschung einer Einschränkung, zusätzlichen Berechtigung, Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz sowie dem Lizenztransfer (Abgabe) im Original:   Teil-66-Lizenz

Welche Unterlagen in ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.

Für die Ausstellung einer Lizenz bei Neubeantragung oder Änderung fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 40,00 - 100,00

Für die Ausstellung einer Zweitschrift fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 35,00

Für die Verlängerung oder Erneuerung der Gültigkeit fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 40,00

Für die Antragsprüfung zur Ersterteilung einer Lizenz fällt eine von der Kategorie abhängige Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 150,00 - 270,00

Für die Antragsprüfung zu Erweiterungen um Kategorieberechtigungen fällt eine Gebühr an. Der Kostenrahmen beträgt 50 bis 100 Prozent der Gebühren zur Ersterteilung. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 20,00 - 100,00

Für die Antragsprüfung zur Erteilung von Luftfahrzeugmusterberechtigungen fällt eine Gebühr an, je Muster oder je Gruppenberechtigung. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 130,00 - 600,00

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen zur kategoriebezogene Grundwissensergänzung fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 75,00 - 120,00

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen fällt eine auf das Luftfahrzeug musterbezogene Gebühr an. Der Kostenrahmen beträgt 50 Prozent der jeweiligen musterbezogenen Ersterteilungsgebühr. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Gebühr: EUR 20,00 - 100,00

Für die Löschung von eingetragenen Einschränkungen fällt eine Gebühr an: 150,00 EUR je Bauweise, jedoch höchstens 600,00 EUR bei gemeinsamer Beantragung der Löschung über mehrere Bauweisen. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Abgabe: EUR 150,00 - 600,00

Für die Löschung der Einschränkung zur Druckkabine fällt eine Gebühr an. Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.

Abgabe: EUR 150,00

Dokumente, die zum Nachweis des Grundwissens und Erfahrungen eingereicht werden, dürfen nicht älter als 10 Jahre sein.

Belegte Musterkurse dürfen nicht älter als 3 Jahre sein (ab 1. Schulungstag).

Die Gültigkeit der Teil-66-Lizenz liegt bei 5 Jahren.

Geltungsdauer: 5 JAHR

Die Bearbeitung richtet sich danach, wie schnell die erforderlichen Informationen und gegebenenfalls Unterlagen von der antragstellenden Person an das Luftfahrt-Bundesamt übermittelt werden können. Die Erteilung der neuen Teil-66-Lizenz im Original an sich erfolgt in der Regel innerhalb von 1 bis 3 Monaten nach der Antragstellung. Die Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das Luftfahrt-Bundesamt gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung.

Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Monate

  • Widerspruch

Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten. 

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Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

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02.06.2023

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