Änderungen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Dry-Lease-In, Dry-Lease-Out, Aufsichtsübertragung, Sondergenehmigungen) beantragen.
Wenn Sie Ihre Betriebsgenehmigung und das Luftverkehrsbetriebszeugnis (AOC) ändern möchten, können Sie dies unter bestimmten Voraussetzungen beantragen. Zu den Änderungen zählen die Einflottung und Abmeldung von Luftfahrzeugen, Aufsichtsübertragungen und Sondergenehmigungen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Änderungen der Betriebsgenehmigung und des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certificate, AOC) zu beantragen.
Folgende Änderungen können Sie vornehmen:
- Einflottung oder Dry-Lease-In,
- Abmeldung oder Dry-Lease-Out,
- Aufsichtsübertragungen,
- Sondergenehmigung,
- sonstige Änderung.
Einflottung oder Dry-Lease-In
Bei der Einflottung wird ein Luftfahrzeug in die Betriebsgenehmigung und das AOC des Luftfahrtunternehmens eingetragen.
Ein Dry-Lease-In ist die Anmietung eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung, wobei das Luftfahrzeug unter dem AOC des mietenden Unternehmens betrieben wird.
Einflottung und Dry-Lease-In von nicht in Deutschland registrierten Luftfahrzeugen können Sie nur dann beantragen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit den Herkunftsländern ein Abkommen nach den Regeln der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) vereinbart hat.
Abmeldungen oder Dry-Lease-Out
Bei der Abmeldung wird ein Luftfahrzeug aus dem AOC des Luftfahrtunternehmens ausgetragen.
Dry-Lease-Out ist die Vermietung eines Luftfahrzeugs ohne Besatzung. Das Luftfahrzeug wird in eine andere Betriebsgenehmigung und ein anderes AOC übergeben.
Ein Dry-Lease-Out mit Aufsichtsübertragung ist nur in Länder möglich, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen nach den Regeln der ICAO geschlossen hat.
Sondergenehmigung
Sie können eine Sondergenehmigung für unter anderem folgende Sachverhalte beantragen:
- gefährliche Güter
- Instrumentenflugregeln und Flugbetrieb bei geringer Sicht
- Flugbetrieb in Luftraum mit reduzierter Höhenstaffelung für Flugzeuge (RVMS)
- Langstreckenbetrieb mit zweimotorigen Flugzeugen (ETOPS)
- Flüge mit Flächennavigation (PBN)
- NAT-HLA-Genehmigung (Flugbetrieb im oberen Luftraum) für Flugzeuge
- PBCS-Genehmigung für Flugzeuge
- Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen (IMC)
- (SET-IMC)
- Durchführung von Steilanflugverfahren
- Durchführung von Kurzlandeverfahren
- Hubschrauberbetrieb mit Hilfe von Nachtsichtsystemen (NVIS)
- Hubschrauberwindenbetrieb
- medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS)
- Hubschrauberbetrieb über offener See (HOFO)
- Hubschrauberbetrieb zu oder von einer Örtlichkeit von öffentlichem Interesse (PIS)
- Hubschrauberbetrieb über einem Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen außerhalb eines dicht besiedelten Gebiets
- Hubschrauberbetrieb ohne die Möglichkeit einer sicheren Notlandung
- Electronic Flight Bag
- Flugbegleiterschulungen und Flugbegleiterbescheinigungen
Sondergenehmigungen für Luftfahrzeuge werden durch die zuständigen Fachreferate als Genehmigungsbescheid freigegeben und hiernach im AOC eingetragen.
Sonstige Änderungen
Sie haben die Möglichkeit, auch sonstige Anliegen zu melden, die mit Änderungen im AOC zusammenhängen.
Sie können Erweiterungen der Betriebsgenehmigung und des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses oder ein Dry-Lease-Out mit und ohne Aufsichtsübertragung sowie die Änderungen oder Erweiterungen von Sondergenehmigungen online beziehungsweise per Post oder Fax beantragen.
Online-Antrag:
-
Rufen Sie die Internetseite des Bundesportals verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Für die Online-Antragstellung benötigen Sie ein BundID-Konto.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Sie werden voraussichtlich nicht alle Informationen zu Antragsbeginn vorliegen haben. Im Laufe des Antragsverfahrens können Sie fehlende Informationen und Unterlagen nachreichen.
- Das LBA prüft Ihren Antrag.
- Bei Unklarheiten oder fehlenden Informationen nimmt das LBA Kontakt zu Ihnen auf.
- Nach der Bearbeitung Ihres Antrags durch die Behörde erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid. Sie können den Genehmigungsbescheid in Ihrem Nutzerkonto Bund abrufen und erhalten postalisch das angepasste AOC.
Antrag per Post oder Fax:
- Rufen Sie die Formulare auf der Internetseite des LBA auf.
- Füllen Sie die Formulare aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
-
Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
Änderungen im AOC können Sie nur als deutsches Luftfahrtunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung beantragen. Nur ein Dry-Lease-Out zur Aufsichtsübertragung können Sie auch als autorisierte Privatperson beantragen.
für einen Dry-Lease-In:
- Aufnahme des Luftfahrzeugs in Ihre Continuing Airworthiness Management Organisation (CAMO)
- regelmäßige Änderung des Instandhaltungsprogramms und die Anpassung, Änderung und Erweiterung technischer und flugbetrieblicher Handbücher und Dokumentationen
- Bereitstellung der finanziellen Vereinbarungen aus den Miet- und Halterschafts- und/oder Leasingvereinbarungen
- Dry-Lease-Ins mit Aufsichtsübertragung können Sie nur dann beantragen, wenn die Bundesrepublik Deutschland mit den Herkunftsländern der Luftfahrzeuge ein Abkommen nach den Regeln der Internationale Zivilluftfahrtorganisation (ICAO, International Civil Aviation Organisation) vereinbart hat.
für einen Dry-Lease-Out
- Mitteilung zum Ende der Mietdauer/Leasingvereinbarung,
- Nachweis des Verkaufs oder Deregistrierung des Luftfahrzeugs
für einen Dry-Lease-Out mit Aufsichtsübertragung:
- Bundesrepublik Deutschland muss ein ICAO-Abkommen mit dem Staat, in den das Luftfahrzeug übertragen wird, vereinbart haben
- Ersuchen zur Aufsichtsübertragung, ein förmliches Übertragungsschreibens des Luftfahrt-Bundesamts (LBA)
- förmliche Annahme dieses Ersuchens durch die ausländische Luftfahrtbehörde
für eine Sondergenehmigung:
- Die Sondergenehmigung muss zur Eintragung in das AOC durch das zuständige Fachreferat beim LBA genehmigt worden sein.
bei einem Dry-Lease-In eines in Deutschland registrierten Luftfahrzeugs:
- Eigentumsnachweis oder Miet-, Halterschafts- beziehungsweise Leasingverträge
- Drittschadenshaftpflichtversicherung
- Haftpflichtversicherung zur Deckung von Personen-, Gepäck-, Fracht und Verspätungsschäden
bei einem Dry-Lease-In eines ausländisch registrierten Luftfahrzeugs:
- Eigentumsnachweis oder Miet-, Halterschafts-, beziehungsweise Leasingverträge
- Zulassungsurkunde (Certificate of Registration, CofR) für jedes Luftfahrzeug
- Lufttüchtigkeitszeugnis (Certificate of Airworthiness, CofA) für jedes Luftfahrzeug
- Airworthiness Review Certificate (ARC) für jedes Luftfahrzeug
- Versicherungsnachweise in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte sowie verspätete Beförderung für jedes Luftfahrzeug
bei einem Dry-Lease-Out ohne Aufsichtsübertragung:
- Mietvertrag oder Leasingvereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug aufnehmen wird
bei einem Dry-Lease-Out mit Aufsichtsübertragung:
- Luftverkehrsbetreiberzeugnis einschließlich der Betriebsspezifikationen des ausländischen Luftfahrtunternehmens
- Mietvertrag oder Leasingvereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen, welches das Luftfahrzeug aufnehmen wird
- Nachweis, dass das Luftfahrzeug beim ausländischen Luftfahrtunternehmen in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte sowie verspätete Beförderung ausreichend versichert ist
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Bestimmte Unterlagen müssen Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht übermitteln – diese Unterlagen können Sie nachliefern.
Kosten, wenn Sie eine Einflottung oder einen Dry-Lease-In beantragen.
Gebühr: EUR 1.500,00 - 7.500,00
Kosten, wenn Sie ein Dry-Lease-Out beantragen.
Gebühr: EUR 500,00 - 1.500,00
Kosten, wenn Sie eine Sondergenehmigung beantragen.
Gebühr: EUR 250,00 - 1.500,00
Kosten, wenn Sie Sonstiges beantragen.
Gebühr: EUR 250,00 - 7.500,00
Es gibt keine Frist.
Die Bearbeitungsdauer kann unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Vorgangs variieren. Das LBA gibt auf Nachfrage Auskunft zum Stand der Bearbeitung.
Bearbeitungsdauer: 1 - 6 Monate
Links
- Verordnung (EU) Nummer 965/2012, Anhang II, Teil-ARO, Teilabschnitt OPS, Abschnitt 1, Mietverträge ARO.OPS.110(a)
- Verordnung (EU) Nummer 965/2012, Anhang II, Teil-ORO, Teilabschnitt AOC, Beantragung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (ORO.AOC.110)
- Verordnung (EU) Nummer 965/2012, Anhang II, Teil-ARO, Teilabschnitt OPS, Abschnitt 2, Genehmigungen ARO.OPS.200(b)
- Artikel 3 Absatz 1 Verordnung (EG) Nummer 1008/2008
- Artikel 6 Absatz 2 Verordnung (EG) Nummer 1008/2008
- Artikel 13 Verordnung (EG) Nummer 1008/2008
- §20 Absatz 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
- Widerspruch
Sie können innerhalb von 1 Monat Widerspruch einlegen.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 1
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
27.09.2024
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Zuständige Stellen
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-9099 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat B 1 |
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Telefon | |
Fax | +49 531 3199 |
WWW | Informationen zur Genehmigung Deutscher Fluggesellschaften auf der Internetseite der LBA |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |