Gurtanlegepflicht und Helmtragepflicht - Ausnahmegenehmigung beantragen
Beantragung einer Genehmigung für eine Ausnahme der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden können im Rahmen der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO erteilen.
Diese Rechtsgrundlage ermöglicht das Erteilen von Ausnahmegenehmigungen von einer Reihe von Vorschriften und Verboten, z.B. einer Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht nach § 46 Abs. 1 Nr. 5b StVO.
Der Antrag ist schriftlich bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die Behörde wird in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens über die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Gurtanlege- und Schutzhelmpflicht entscheiden.
Wenden Sie sich an die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Bei einer Ausnahmegenehmigung sind die mit dem Verbot - von dem die Ausnahme erteilt werden soll - verfolgten öffentlichen Belange unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegen die besonderen Interessen des Antragstellers abzuwägen. Dem hohen Schutzinteresse vor schweren und schwersten Unfallfolgen, dem die Helm- und Gurtpflicht dienen, muss ein entsprechend hoch zu bewertendes Interesse, aus gesundheitlichen Gründen gerade ohne Gurt bzw. Schutzhelm zu fahren, gegenüber zu stellen sein.
Antrag auf Befreiung von der Schutzhelmpflicht
1.) Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
2.) Antrag mit Begründung bzw. folgenden Angaben:
- Umfang der Fahrleistungen,
- regelmäßig benutzte Strecke,
- Art und Stärke des benutzten Motorrades,
- ob der Antragsteller auf die Benutzung des Motorrades
angewiesen ist,
- ob andere Verkehrsmittel, z.B. ÖPNV benutzt werden können.
Antrag auf Befreiung von der Gurtanlegepflicht
- Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung
Die Kosten für das Verfahren berechnen sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und sind je nach Leistungsumfang der Behörde variabel.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
27.01.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4720 Straßenverkehr Im Bereich des Straßenverkehrsrechtes werden u.a. verkehrsrechtliche Anordnungen für Baumaßnahmen erteilt. Außerdem können verschiedene Ausnahmegenehmigungen von der Straßenverkehrs- Ordnung beantragt werden, so z.B. Sonderparkausweise für Schwerbehinderte oder Ausnahmen zum Sonntagsfahrverbot. Es werden auch Fragen zur Verkehrsorganisation im Stadtgebiet Gera beantwortet. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4705 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Ja |