Zweitschriften beantragen
Wenn Sie eine Zweitschrift für ein Lufttüchtigkeitszeugnis, einen Eintragungsschein oder ein Lärmschutzzeugnis haben möchten, können Sie die Dokumente beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sie haben ein zugelassenes Luftfahrzeug, doch Ihnen liegen Dokumente hierzu nicht mehr im Original vor? Beim Luftfahrt-Bundesamt (LBA) können Sie folgende Zweitschriften beantragen:
- Lufttüchtigkeitszeugnis
- Eintragungsschein
- Lärmschutzzeugnis
Um eine Zweitschrift zu erhalten, müssen sie
- Angaben zum Luftfahrzeug machen und
- Ihren Antrag begründen.
Zweitschriften können Sie beantragen
- als Eigentümerin oder Eigentümer
- oder in Vertretung für Eigentümerinnen und Eigentümer.
Mit einer Zweitschrift beziehungsweise mehreren Zweitschriften können Sie die Unterlagen zu Ihrem Luftfahrzeug vervollständigen.
Um eine Zweitschrift zu erhalten, gehen Sie bitte wie folgt vor:
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) prüft Ihren Antrag.
- Nach der Bearbeitung durch das Luftfahrt-Bundesamt erhalten Sie einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
- Nachdem Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid abrufen und erhalten die Zweitschrift beziehungsweise die Zweitschriften.
Antrag per Post, Fax oder E-Mail:
- Rufen Sie das entsprechende Formular auf der Internetseite des LBA auf.
- Füllen Sie das Formular aus und stellen Sie die benötigten Unterlagen zusammen.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
Zur Beantragung einer Zweitschrift benötigen Sie einen legitimen Grund wie beispielsweise Diebstahl oder Verlust. Es können auch andere legitime Gründe vorliegen.
Sie können Zweitschriften als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Vertretung für diese beantragen.
für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer oder Organisationen, die Ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:
- Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigung
für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern oder die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR):
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (für Ihre Organisation)
bei einem Diebstahl optional hochzuladen:
- Diebstahlsanzeige
bei einem Verlust optional hochzuladen:
- Verlustanzeige
für eine Eigentümergemeinschaft:
- Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer
Welche Unterlagen in Ihrem Fall erforderlich sind, können Sie dem Antragsformular entnehmen.
Bemerkung: Für die Beantragung einer Zweitschrift des Eintragungsscheins, Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmschutzzeugnisses fällt eine Gebühr an. • Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung. • Bei einer postalischen Zustellung werden hierfür weitere Kosten fällig.
Gebühr: EUR 30,00
Die Gültigkeit der Zweitschriften (Lufttüchtigkeitszeugnis, Eintragungsschein, Lärmschutzzeugnis) ist unbefristet.
Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim Luftfahrt-Bundesamt den aktuellen Stand erfragen.
- Widerspruch
- Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
16.08.2023
Zuständige Stellen
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-9099 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 4 |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-5497 |
Fax | +49 531 2355-5498 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Telefonzeiten: Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 10:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 10:00 bis 12:00 Uhr Freitag: 10:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |