Kraftfahrzeugkennzeichen Ersatz beantragen
Bei Verlust oder Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens müssen Sie ein neues beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als Halter/Eigentümer müssen Sie den Verlust bzw. die Beschädigung Ihres Kfz-Kennzeichens unverzüglich melden.
Bei Verlust und Diebstahl muss auf Antrag eine Umkennzeichnung erfolgen.
- Bei Beschädigung eines amtlichen Kennzeichenschildes können Sie bei der zuständigen Zulassungsbehörde der Ersatz durch ein neues Kennzeichenschild unter Vorlage des beschädigten Kennzeichenschildes beantragen.
- Bei selbstverschuldetem Verlust kann bei Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung über den Verbleib des Kennzeichens (z.B. versehentliche Zerstörung) der Ersatz des Kennzeichenschildes beantragt werden.
- Auf dem neuen Kennzeichenschild werden die Stempelplakette und gegebenenfalls. die HU-Plakette durch den/die Mitarbeiter/in angebracht.
- Bei Diebstahl oder Verlust mit unbekanntem Verbleib des/der Kennzeichenschildes/er müssen Sie die Zuteilung eines neuen Kennzeichens beantragen.
- Hierfür ist bei Diebstahl die Anzeigebestätigung der Polizei, bei Verlust eine eidesstattliche Erklärung vorzulegen.
- Durch die Zulassungsbehörde wird ein neues Kennzeichen zugeteilt, das alte Kennzeichen wird gesperrt, um Missbrauch zu verhindern.
- Durch die Zulassungsbehörde werden die Stempelplaketten sowie die HU-Plakette auf den neuen Kennzeichenschildern mit dem neuen Kennzeichen angebracht, es wird eine neue Zulassungsbescheinigung Teil I ausgestellt.
Wenden Sie sich an Ihre örtlich zuständige Zulassungsbehörde Ihres Landkreises beziehungsweise Ihrer Kreisfreien Stadt.
Örtlich zuständig ist in der Regel
- bei natürlichen Personen die Behörde des Wohnorts (Hauptwohnung),
- bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Benötigte Unterlagen:
-
schriftlicher formgebundener Antrag mit der Angabe der Halter- und Fahrzeugdaten
Der Antrag kann auch erst bei der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden.
-
gültiger Personalausweis (keine Kopie) des Fahrzeughalters oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Meldebehörde des Wohnortes
Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate sein. - Handelt es sich bei dem Fahrzeughalter nicht um eine natürliche Person, sind weitergehende Unterlagen zur Feststellung des Halters notwendig (siehe Links bei "Fahrzeugzulassung").
- Bei Beschädigung des Kennzeichens muss dieses vorgelegt werden. Es wird ein neues Kennzeichen als Ersatz abgesiegelt. Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen sind nicht erforderlich.
Bei Verlust oder Diebstahl sind zusätzlich erforderlich:
- evtl. noch verbliebenes Kennzeichen bzw. Nachweis über die Zuteilung des Kennzeichens, wenn es sich um ein zulassungsfreies, aber Kennzeichen führendes Fahrzeug handelt
- Versicherung an Eides Statt (eine telefonische oder schriftliche Benachrichtigung der Zulassungsbehörde ist nicht ausreichend); ggf. Verlusterklärung.
- Bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei.
- Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Hauptuntersuchung (entfällt, wenn die erste Hauptuntersuchung noch nicht fällig war)
- Untersuchungsbericht der letzten noch nicht abgelaufenen Abgasuntersuchung (entfällt, wenn die erste Abgasuntersuchung noch nicht fällig war sowie bei Fahrzeugen, die nicht der Abgasuntersuchungspflicht unterliegen)
- Prüfprotokoll der letzten noch nicht abgelaufenen Sicherheitsprüfung (wenn vorgeschrieben)
- Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief)
Die Gebühr wird entsprechend der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Kfz-Zulassungsbehörde.
Der Verlust oder die Beschädigung von amtlichen Kennzeichen ist unverzüglich anzuzeigen.
Schnelles Handeln ist insbesondere bei Diebstahlverdacht dringend geboten, denn es besteht das Risiko, dass der Dieb, der Ihre Kennzeichenschilder gestohlen hat, damit Straftaten begeht. Diese könnten im schlimmsten Fall erst einmal auf Sie zurückfallen.
Die Benutzung eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ohne die zugeteilten und vorschriftsmäßigen amtlichen Kennzeichen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und es droht ein Bußgeld.
Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
20.08.2024
Bei Unsicherheiten wenden Sie sich an eine Dienststelle der Polizei und zusätzlich an ihre zuständige Zulassungsbehörde.
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis |
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Telefon | 0365 838-2470 |
Telefon | 0365 838-2450 |
Fax | 0365 838-2445 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleSchenkendorfstraße StraßenbahnLinie 3 |
Parkplatz | ParkplatzParkplatz gegenüber der KfZ-Zulassung Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
E-Mail: kfz-zulassung@gera.de
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Verlusterklärung über die Zulassungsbescheinigung bzw. vorderes oder hinteres Kennzeichen