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An- und Abmelden von Fahrzeugen

Kraftfahrzeug Feinstaubplakette erhalten (Grüne Umweltplakette)

Wenn Sie in eine Umweltzone fahren möchten, brauchen Sie eine Feinstaubplakette (Umweltplakette). Hier erhalten Sie Informationen.

Leistungsbeschreibung

Für Gebiete mit schlechter Luftqualität gibt es Luftreinhaltepläne. Luftreinhaltepläne enthalten Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität. Die Einrichtung von Umweltzonen ist eine Maßnahme solcher Luftreinhaltepläne. Umweltzonen sollen die Feinstaub- und Stickstoffdioxidbelastung verringern.

In ausgewiesenen Umweltzonen dürfen nur noch Fahrzeuge verkehren, die mit der entsprechenden Plakette an der Windschutzscheibe gekennzeichnet sind. Dies gilt nicht nur für den Durchgangsverkehr, sondern auch für die Anwohner in Umweltzonen.

Wollen Sie mit Ihrem Fahrzeug in einer solchen Umweltzone fahren, müssen Sie eine Feinstaubplakette (Umweltplakette) erwerben.

Die Zuordnung der Schadstoffgruppen ist in der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelt.

Die Verordnung gilt für alle Kraftfahrzeuge der Klasse M (Pkw/ Wohnmobile) und N (Lkw), unabhängig von der Antriebsart (Verbrennungsmotoren - Benzin, Diesel oder Gas - und Elektroantrieb).

Auch im Ausland zugelassene Fahrzeuge benötigen die Plakette, um in Umweltzonen einfahren zu dürfen. Diese Kennzeichnung emissionsarmer Fahrzeuge soll vor allem in den Städten zu einer Verringerung der Feinstaubbelastung beitragen.

Die Plaketten in den Farben Rot, Gelb und Grün entsprechen jeweils einer Schadstoffgruppe:

  • Grüne Plakette = Schadstoffgruppe 4:
    • Kraftfahrzeuge mit der geringsten Partikel- bzw. Schadstoffemission, wie etwa Kraftfahrzeuge mit modernster Dieseltechnik sowie nahezu alle Kraftfahrzeuge mit Ottomotor, die über einen geregelten Katalysator verfügen
  • Gelbe Plakette = Schadstoffgruppe 3:
    • Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72
    • Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 34, 44, 54, 70, 71
  • Rote Plakette = Schadstoffgruppe 2:
    • Diesel-PKW mit den Emissionsschlüsselnummern (ESN) 25 bis 29, 35, 41, 71
    • Diesel-Nutzfahrzeuge mit ESN 20, 21, 22, 33, 43, 53, 60, 61
  • Keine Plakette = Schadstoffgruppe 1:
    • Fahrzeugen mit schlechterer Einstufung kann gar keine Plakette zugeteilt werden.

Die Ausgabe der Feinstaubplakette erfolgt unabhängig vom Fahrzeugkennzeichen durch jede Zulassungsbehörde eines Landkreises bzw. einer kreisfreien Stadt sowie von allen Stellen, die zur Durchführung der Abgasuntersuchung berechtigt sind.

Das sind in Thüringen neben der Technischen Prüfstelle (DEKRA) und den amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen (DEKRA, TÜV, GTÜ, FSP, KÜS) auch viele Kfz-Werkstätten.

Um eine Umweltplakette zu erhalten, muss Ihr Fahrzeug die Kriterien der Schadstoffgruppen 2, 3 oder 4 erfüllen.

Für Fahrzeuge der Schadstoffgruppe 1 können Sie keine Plakette erhalten. Das sind

  • Benziner ohne geregelten Katalysator und
  • ältere Dieselfahrzeuge mit Abgasnorm Euro 1 oder schlechter.

Der Fahrzeugschein (bei älteren Kfz) beziehungsweise die Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz). Das Fahrzeug selbst muss nicht vorgestellt werden.

Den Preis für eine Plakette legen die Ausgabestellen selbst fest. In der Regel kostet sie zwischen 5,00 und 10,00 Euro (inclusive Mehrwertsteuer).

Es sind keine Fristen zu beachten.

In den meisten Fällen erhalten Sie die Plakette sofort.

Planen Sie in eine Umweltzone zu fahren, bemühen Sie sich nach Möglichkeit frühzeitig, eine Feinstaubplakette zu kaufen. Sollte es zu Verzögerungen kommen und Sie haben keine Feinstaubplakette, so dürfen Sie nicht in die Umweltzone fahren.

Folgende Fahrzeuge dürfen in der Umweltzone generell ohne Plakette fahren:

  • mobile Maschinen und Geräte
  • Arbeitsmaschinen
  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
  • zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge
  • Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung im Einsatz zur medizinischen Betreuung der Bevölkerung
  • Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch das Merkzeichen "aG", "H", "Bl" im Schwerbehindertenausweis nachweisen
  • Fahrzeuge, für die Sonderrechte in Anspruch genommen werden können
  • Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen im Rahmen militärischer Zusammenarbeit
  • zivile Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswehr für unaufschiebbare Fahrten zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben
  • Oldtimer , sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. Die Kennzeichen der unter diese Ausnahme fallenden, in Deutschland zugelassenen Fahrzeuge enden mit einem H. Bei roten Kennzeichen beginnt die Nummer nach dem Unterscheidungsbuchstaben des Zulassungsbezirks mit 07.

Auf Grundlage von Luftreinhalteplänen können die Kommunen festlegen, welche Bereiche als temporäre oder permanente Umweltzonen ausgewiesen werden.

In besonderen, begründeten Fällen kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde (Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Umweltzone angeordnet ist) auf Antrag befristet Ausnahmen von den mit der Umweltzone verbundenen Verkehrsverboten genehmigen.

Weitere Informationen zu den Umweltzonen erhalten Sie beim Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) sowie beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU).

Für Informationen zu Plaketten und Nachrüstmöglichkeiten wurde im Internet die Datenbank für Feinstaubplaketten und Nachrüstmöglichkeiten eingerichtet.

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

24.01.2022

Auf die Umweltzonen weist ein eigenes Verkehrsschild hin. Auf dem Zusatzschild sind die Farben der Plaketten angegeben, mit denen Fahrzeuge in der konkreten Umweltzone freie Fahrt haben.

Auf den Webseiten der DEKRA können Sie auch online überprüfen, welcher Schadstoffgruppe Ihr Fahrzeug zuzuordnen ist.

Links

Zuständige Stellen

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Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 2450 Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnis
Wiesestraße 125
07545 Gera

Telefon

0365 838-2470
Fahrerlaubnisbehörde

Telefon

0365 838-2450
KfZ-Zulassung

Fax

0365 838-2445

E-Mail

kfz-zulassung@gera.de

WWW

Kfz-Zulassung/Fahrerlaubnisbehörde

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 18:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweis: Diese Zeiten gelten nur für die Kfz-Zulassungsstelle

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Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr

Freitag 09:00 - 12:00 Uhr

Hinweise: Diese Zeiten gelten für die Fahrerlaubnisbehörde

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  • Vaterschaftsanerkennung Standesamt
  • Namensänderung bürgerlich-rechtlich
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  • Erteilung Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis)
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Fachgebiet Einwohnerwesen und Dokumente

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