Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung beantragen
Lässt sich das Kennzeichen eines Luftfahrzeugs nicht ordnungsgemäß anbringen? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn sich das Kennzeichen des Luftfahrzeugs nichts ordnungsgemäß anbringen lässt, stellt Ihnen das Luftfahrt-Bundesamt auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung aus.
Im Antrag müssen Sie
- allgemeine Angaben zum Luftfahrzeug,
- zur Position und Höhe des Kennzeichens sowie
- zur Position der Bundesflagge machen.
Mit der Ihnen erteilten Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung erfüllen Sie eine Voraussetzung für die Verkehrszulassung, wenn das Kennzeichen nicht ordnungsgemäß angebracht werden kann.
Eine Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung können Sie online beziehungsweise per Post, E-Mail oder Fax beantragen.
Online-Antrag:
- Rufen Sie das Bundesportal verwaltung.bund.de auf und füllen Sie den Online-Antrag aus.
- Sie können Ihre Unterlagen direkt hochladen.
- Senden Sie den Antrag online ab.
- Das Luftfahrt-Bundesamt prüft Ihren Antrag.
- Sie erhalten einen Bescheid und einen Gebührenbescheid.
- Wenn Sie die Gebühren bezahlt haben, können Sie den Bescheid einer Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung abrufen.
Post, E-Mail oder Fax:
- Setzen Sie ein formloses Schreiben an die LBA auf und übermitteln Sie alle erforderlichen Angaben für die Beantragung.
- Fügen Sie dem Schreiben die benötigten Unterlagen bei.
- Schicken Sie alle Unterlagen an das LBA.
- Die weiteren Verfahrensschritte sind wie beim Online-Antrag.
-
Sie können die gesetzlichen Vorgaben zur Kennzeichnung eines Luftfahrzeugs nicht einhalten. Zum Beispiel, weil Sie das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen nicht anbringen können
- an der vorgeschriebenen Stelle oder
- in der vorgeschriebenen Form.
- Jede natürliche oder juristische Person kann den Antrag stellen.
- Sie können auch als Vertretung einen Antrag stellen.
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Unterlagen, die erforderlich sind:
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Nachweis der Kennzeichnung:
- Angaben zur Position und Höhe des Kennzeichens
- Angaben zur Position der Bundesflagge
- Fotos der Kennzeichnung
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für Privatpersonen, Einzelunternehmerinnen oder Einzelunternehmer sowie Organisation, die ihren Wohnsitz/Sitz nicht in Deutschland haben:
- Zustellungs und Empfangsbevollmächtigung
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für die Vertretung von Privatpersonen oder Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmern oder für die Antragstellung oder Vertretung für Firmen, Vereine oder GbRs:
- Nachweis der Vertretungsberechtigung (für Ihre Organisation)
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für eine Eigentümergemeinschaft:
- Zustimmung der Eigentümerinnen und Eigentümer
Sie erhalten einen Bescheid mit QR-Code zur Bezahlung.
Gebühr: EUR 40,00
Es gibt keine Fristen.
Die Bearbeitungsdauer kann im Einzelfall variieren. Sie können beim Luftfahrt-Bundesamt den aktuellen Stand erfragen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 3 Wochen
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Widerspruch
Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung zur Kennzeichnung.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Luftfahrt-Bundesamt (LBA)
Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)
26.08.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA) |
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Telefon | |
Fax | +49 531 2355-9099 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Luftfahrt-Bundesamt (LBA), Referat T 4 |
---|---|
Telefon | |
Fax | +49 531 2355-5497 |
Fax | +49 531 2355-5498 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Telefonzeiten: Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr Dienstag: 10:00 bis 12:00 Uhr Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag: 10:00 bis 12:00 Uhr Freitag: 10:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |