Kredit mit Tilgungszuschuss für kommunale Körperschaften für energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur beantragen
Wenn Sie in die energetische Sanierung von Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit mit Tilgungszuschuss beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) fördert Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz.
Sie können eine einen Kredit von bis zu EUR 25 Millionen für folgende Maßnahmen bekommen:
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Energetische Sanierung eines Nichtwohngebäudes der kommunalen und sozialen Infrastruktur zum KfW-Effizienzgebäude
oder - Einzelmaßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz an Nichtwohngebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur:
- Dämmung von Wänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen,
- Erneuerung und Aufbereitung von Fenstern, Vorhangfassaden, Außentüren und Toren,
- Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes,
- Einbau, Austausch oder Optimierung von raumluft- und klimatechnischen Anlagen,
- Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme,
- Erneuerung oder Optimierung der Wärme-/Kälteverteilung und -speicherung,
- Erneuerung oder Optimierung der Wärme-/Kälteerzeugung,
- Austausch und/oder Optimierung der Beleuchtung,
- Einbau oder Optimierung von Mess-, Steuer- und Regelungstechnik sowie Gebäudeautomation.
Die Förderung umfasst Maßnahmen zur Vorbereitung, Umsetzung und Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme, wie zum Beispiel Nebenarbeiten oder Planungskosten.
Keine Förderung bekommen Sie:
- für die Kosten eines Wärmeerzeugers auf Basis des Energieträgers Öl,
- für Kassenkredite sowie Umschuldungen bereits abgeschlossener und durchfinanzierter Vorhaben,
- wenn Sie schon mit der Maßnahme begonnen haben, bevor Sie den Antrag gestellt haben.
Für energieeffiziente Gebäuden gibt es einen Maßstab, den KfW-Effizienzgebäude-Standard. Je niedriger die Zahl, desto effizienter ist Ihr Gebäude und umso weniger Energie brauchen Sie.
Folgende Standards werden gefördert:
- KfW-Effizienzgebäude 70,
- KfW-Effizienzgebäude 100,
- KfW-Effizienzgebäude Denkmal.
Die Höhe des Tilgungszuschusses hängt vom KfW-Effizienzgebäude-Standard Ihrer Maßnahme ab:
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KfW-Effizienzgebäude 70: Sie bekommen einen Tilgungszuschuss von 27,5 Prozent des Kreditbetrags. Sie können maximal EUR 275 Tilgungszuschuss für jeden Quadratmeter sanierter Nettogrundfläche bekommen.
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KfW-Effizienzgebäude 100: Sie bekommen einen Tilgungszuschuss von 20 Prozent des Kreditbetrags. Sie können maximal EUR 200 Tilgungszuschuss für jeden Quadratmeter sanierter Nettogrundfläche bekommen.
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KfW-Effizienzgebäude Denkmal: Sie bekommen Sie einen Tilgungszuschuss von 17,5 Prozent des Kreditbetrags. Sie können maximal EUR 175 Tilgungszuschuss für jeden Quadratmeter sanierter Nettogrundfläche bekommen.
- Für Einzelmaßnahmen bekommen Sie einen Tilgungszuschuss von 20 Prozent des Kreditbetrags. Sie können maximal EUR 200 Tilgungszuschuss für jeden Quadratmeter sanierter Nettogrundfläche bekommen.
Sie bekommen den Tilgungszuschuss erst, wenn Sie Ihre Maßnahme beendet und die Durchführung ggü. der KfW nachgewiesen haben. Dazu müssen Sie nachweisen:
- dass Sie das Geld für die beantragte Maßnahme verwendet haben,
- dass Sie den KfW-Effizienzgebäude-Standard beziehungsweise die Energieeinsparung erreicht haben.
Sie müssen alle Rechnungen und Unterlagen aufbewahren, die mit der Maßnahme zu tun haben.
Die Anträge zur Förderung bearbeitet die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
Sie haben keinen Anspruch auf die Bewilligung der Förderung.
Sie müssen den Antrag auf Förderung schriftlich bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellen.
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Planen Sie Ihre Maßnahme mit einem Experten für Energieeffizienz. Dieser muss Ihnen vor der Antragstellung bestätigen, dass Ihre Maßnahme
- die technischen Mindeststandards erfüllt und
- eine Energieeinsparung erzielt.
- Füllen Sie das Antragsformular aus. Schicken Sie das Antragsformular zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen per Post an die KfW-Niederlassung Berlin.
- Sie müssen sich auch gemäß Geldwäschegesetz identifizieren. Füllen Sie dazu das Formular „Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz“ aus und lassen Sie es von einer identifizierenden Stelle beglaubigen. Die identifizierende Stelle leitet das Formular direkt an die KfW weiter.
- Die KfW überprüft, ob Ihre geplante Maßnahme alle Voraussetzungen erfüllt und ob Sie die erforderlichen Sicherheiten nachweisen können. Sie bekommen dann von der KfW per Post einen Bescheid mit einem Kreditangebot.
- Füllen Sie die Annahmeerklärung aus und schicken Sie diese per Post oder per Telefax an die KfW.
- Die KfW schickt Ihnen eine schriftliche Bestätigung. Füllen Sie das Abrufformular aus und schicken Sie dieses per Post oder Telefax an die KfW. Die KfW zahlt Ihnen den Kreditbetrag aus. Sie beginnen mit der Umsetzung der Maßnahme,
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Wenn Sie die Maßnahme abgeschlossen haben, müssen Sie gegenüber der KfW nachweisen,
- dass Sie das Geld aus dem Kredit für die Maßnahme ausgegeben haben und
- dass Ihre Maßnahme den Standard für KfW-Effizienzgebäude bzw. eine Energieeinsparung erreicht hat.
- Diese Nachweise schicken Sie der KfW.
- Wenn das KfW die Nachweise geprüft hat, bekommen Sie den Tilgungszuschuss als Gutschrift auf Ihr Darlehenskonto. Dadurch verringert sich Ihre Darlehenslaufzeit.
Hinweis:
Kommunen und gemeinnützige Organisationen können für die Energieberatung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Förderung beantragen.
Anträge können stellen:
- kommunale Gebietskörperschaften
- rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften
- Gemeindeverbände
- Zweckverbände, die wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können
Weitere Voraussetzungen:
- Sie müssen die bei Kommunalkrediten erforderlichen Sicherheiten nachweisen
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Ihre Maßnahme muss die Anforderung an folgende Standards erfüllen:
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KfW-Effizienzgebäude 70
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KfW-Effizienzgebäude 100
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KfW-Effizienzgebäude Denkmal
oder - bei Einzelmaßnahmen: eine Energieeinsparung erreichen
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KfW-Effizienzgebäude 70
- Sie müssen Ihre Maßnahme mit einem Experten für Energieeffizienz planen. Dieser Experte muss die Anforderungen nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) erfüllen.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Identifizierung gemäß Geldwäschegesetz
- Bestätigung zum Antrag
- Zusammenfassende Projektbeschreibung
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bei Antragstellung durch Gemeindeverbände und Zweckverbände:
- Wortlaut und Veröffentlichung der aktuellen Verbandssitzung
- aktuelles Mitgliederverzeichnis
- Übersicht der bestehenden Beteiligungen
Wenn Sie Ihre Maßnahme abgeschlossen haben, dann müssen Sie folgende Unterlagen einreichen:
- Bestätigung nach Durchführung
- entfällt
- Antragstellung: vor Beginn der Maßnahme
- Abruffrist des Kredits: innerhalb von 12 Monaten nach Kreditzusage, in einer Summe oder in Teilbeträgen
- Nachweis über Verwendung der Mittel: innerhalb von 9 Monaten nach der Vollauszahlung des Kredits
- für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel 3 bis 5 Werktage
Hinweis:
Sie können mit der Umsetzung der Maßnahme unmittelbar nach der Zusage für Ihre Förderung beginnen.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)
12.08.2020
Links
- Merkblatt IKK - Energieeffizient Bauen und Sanieren auf der Internetseite der KfW
- Anlage zu den Merkblättern - Technische Mindestanforderung auf der Internetseite der KfW
- Experten für Energieeffizienz finden auf der Internetseite der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)
- Bundesförderung für Energieberatung für Nichtwohngebäude von Kommunen und gemeinnützigen Organisationen auf der Internetseite des BAFA
- Mehr Informationen zum Förderprogramm IKK – Energieeffizient Bauen und Sanieren – Neubau (217) auf der Internetseite der KfW
Zuständige Stellen
Stelle | Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) |
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Telefon | |
Fax | +49 69 74319-500 |
WWW | |
Öffnungszeiten |
Montag bis Freitag: 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |