Richtlinie Wolf-Luchs - Entschädigung
Bei einem amtlich bestätigten Wolfs- oder Luchsriss können Tierhalter einen Antrag auf Entschädigung im Rahmen der Förderrichtlinie Wolf/Luchs stellen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Bei einem amtlich bestätigten Wolfs- oder Luchsriss können Tierhalter einen Antrag auf Entschädigung im Rahmen der Förderrichtlinie Wolf/Luchs stellen.
Nach einem vermuteten Wolfs- bzw. Luchsriss müssen Sie den Rissgutachter kontaktieren, der den Schaden vor Ort aufnimmt.
Mit dem ausgehändigten Schadensprotokoll können Sie einen Antrag auf Entschädigung stellen. Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid mit einem Auszahlungsantrag für die Billigkeitsleistung (Entschädigung).
Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) Referat 33 (Tel.: 0361 57 3943 390)
Sie können eine Entschädigung beantragen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- wenn der Schaden innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnisnahme einem Rissgutachter gemeldet wurde
- wenn der Wolf als Schadensverursacher festgestellt wurde oder mit hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Schaden durch einen Wolf verursacht wurde
- wenn meldepflichtige Tiere bei der Tierseuchenkasse des Landes bzw. nach der Viehverkehrsordnung angezeigt wurden
- wenn die Tiere vor dem ersten Wolfsübergriff mindestens nach den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis eingepfercht waren oder vor Ort durch den Eigentümer, einen von ihm Beauftragten oder einen ausgebildeten Hütehund oder Herdenschutzhund beaufsichtigt wurden
- bzw. bei einem wiederholten Wolfsübergriff:
wenn bei der Haltung von Gehegewild, Pferden und Rindern mindestens die Grundsätze der guten fachlichen Praxis und die daraus resultierenden Mindeststandards zur Einzäunung eingehalten wurden oder
bei der Haltung von Schafen, Ziegen und Tieren sonstiger Nutztierarten, deren Widerristhöhe im ausgewachsenen Zustand maximal 112 cm Höhe beträgt, ein optimaler Herdenschutz vorlag. Der optimale Herdenschutz wird in Anlage 1 der Richtlinie erläutert (siehe Link)
Die Antragsunterlagen finden Sie auf der Homepage des TLUBN.
- De-minimis-Erklärung (nur von Antragstellern, die nicht in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind)
- Nachweis des Tierbestandes durch Kopie des aktuellen Tierseuchenkassenbescheides
- Schadensprotokoll
Alle weiteren Unterlagen zur Auszahlung der Zuwendung erhalten Sie mit dem Bewilligungsbescheid.
keine
Anträge können jederzeit gestellt werden.
Richtlinie des Thüringer Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz (TMUEN) für die Gewährung von Zuwendungen und Billigkeitsleistungen zur Vermeidung oder Minderung wirtschaftlicher Belastungen durch den Wolf/Luchs (Richtlinie Wolf/Luchs)
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Billigkeitsleistung (Entschädigung) besteht nicht. Bei Bewilligung enthält der Bescheid die übliche Rechtsbehelfsfrist von einem Monat.
Zuwendungsempfänger und Begünstigte können Unternehmen sein, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Außerhalb der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Antragsteller können Billigkeitsleistungen als De-minimis-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten.
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
02.03.2020
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
Referat 33 - Landschaftspflege, Naturschutzförderung
Harry-Graf-Kessler-Straße 1
99423 Weimar
Tel: +49 361 57 3943 042
Fax: +49 361 57 3943 890
Bei Fragen können Sie sich an die Bewilligungsbehörde Kompetenzzentrum Wolf/Biber/Luchs | Thüringer Umweltministerium (thueringen.de)
sowie an Ihre Natura 2000-Station https://umwelt.thueringen.de/themen/natur-artenschutz/natura-2000/ wenden.
Weitere Förderungen, die für Schaf- und Ziegenhalter interessant sein könnten sind:
- Richtlinie Schaf-Ziegen-Prämie
- weitere Förderungen der Landschaftspflege, siehe Link
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 33 - Landschaftspflege, Naturschutzförderung |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57394-3890 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |