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Finanzierung zur Krisenbewältigung

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes für den Profisport beantragen

Wenn Sie als Profisportorganisation, wie beispielsweise Verein, Unternehmen oder Verband, finanzielle Einbußen aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie erlitten haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Coronahilfen beantragen.

Leistungsbeschreibung

Die „Coronahilfen Profisport 2021“ sind Zuschüsse vom Bund und bieten eine finanzielle Unterstützung für Profisportverein, -unternehmen und verbände auf Bundesebene an.

Die Leistungen dienen der Abmilderung von finanziellen Einbußen bei Ticketeinnahmen und Verlusten, die aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 entstanden sind.
Sie können Zuschüsse im Rahmen der Coronahilfen für den Profisport bekommen, wenn Sie zu einer der folgenden Kategorien gehören:

  • Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb, die mit wenigstens einer Mannschaft einer 1., 2. oder einer 3. Liga im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten angehören.
  • Verbände auf Bundesebene, die wenigstens eine Mannschaft im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten haben oder
  • Verbände auf Bundesebene, die regulär wenigstens einen professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten ausrichten oder veranstalten.
  • Verbände, die 2021 Meisterschaften ohne Zuschauer (“Geistermeisterschaften”) als Qualifikationswettbewerbe für die Olympischen und Paralympischen Sommerspiele Tokio 2021 ausrichten, können eine Kompensation für weggefallene Ticketeinnahmen erhalten,
  • Vereine und Unternehmen, die im Auftrag eines Verbandes einen professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten ausrichten oder veranstalten, können eine Kompensation für weggefallene Ticketeinnahmen erhalten.

Des Weiteren müssen Sie, um eine Unterstützung erhalten zu können:

  • Ihren Betrieb von einer inländischen Spielstätte oder
    • von einem inländischen Sitz der Vereins-, Unternehmens- oder Verbandsführung aus betreiben

und

  • bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sein und
  • dürfen den Vereins- beziehungsweise Geschäftsbetrieb nicht eingestellt haben.

Als Sportverein oder Unternehmen sind Sie für Ihre Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Männer nicht antragsberechtigt.

Anträge können Sie ausschließlich durch eine/n von Ihnen Bevollmächtigten eingereicht werden, wie beispielsweise:

  • Steuerberater/Steuerberaterin,
  • Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin,
  • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder
  • vereidigten Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin.

Sie müssen die Zuschüsse nicht zurückzahlen.

Den Antrag auf Coronahilfen für Profisport muss die/der von Ihnen Bevollmächtigte über ein zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren (Online-Portal) stellen.
 

Den Antrag auf Coronahilfen für Profisport müssen Sie über ein zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren (Online-Portal) stellen. Dafür müssen Sie sich zuerst Registrieren.

Registrierungsverfahren:

  • Der/Die von Ihnen als Antragsteller beauftragte Bevollmächtigte muss sich zunächst im Online-Portal registrieren.
  • Nach Absenden der Registrierungsdaten erhält der/die Bevollmächtigte eine E-Mail zur Verifizierung seiner/ihrer E-Mail-Adresse. Nach erfolgreicher Verifizierung wird ein PIN-Brief an die angegebene Geschäftsadresse des/der Bevollmächtigten versandt.
  • Die PIN wird dann für die eigentliche Antragsstellung benötigt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsadresse des/der Bevollmächtigten zwingend mit der Adresse im jeweiligen Berufsregister übereinstimmen muss, da sonst die Registrierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

  • Das Registrierungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen, beispielsweise kann der Versand des PIN-Briefes bis zu 5 Werktage dauern. Daher wird eine frühzeitige Registrierung empfohlen.

Antragstellung:

  • Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über das zur Verfügung gestellte elektronische Verfahren/Online-Portal.
  • Der Link zur Antragsseite wird nach erfolgreicher Registrierung per E-Mail an Ihre/Ihren Bevollmächtigte/n versandt.
  • Ihre/Ihr Bevollmächtigte/r geht auf den Link der Antragsseite und füllt den Antrag aus. Um einen Antrag stellen zu können, wird das Aktenzeichen aus der obengenannten E-Mail und die PIN aus dem PIN-Brief benötigt.
  • Die erforderlichen Unterlagen müssen direkt von Ihrer/Ihrem Bevollmächtigten im Portal hochgeladen werden. Die Unterlagen müssen nicht zusätzlich per Post an das BVA zugeschickt werden. Die Antragstellung erfolgt vollelektronisch.
  • Nach der Bearbeitung des Antrags erhält die/der von Ihnen bevollmächtige Antragstellerin/Antragssteller den Bewilligungsbescheid oder gegebenenfalls den Ablehnungsbescheid auf dem Postweg.
  • Die Auszahlung erfolgt unmittelbar nach dem der Bewilligungsbescheid zugestellt wurde.

Anträge können stellen:

  • Steuerberater/Steuerberaterin,
  • Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin,
  • Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder
  • vereidigten Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin, die vom Antragssteller bevollmächtigt sind.

Weitere Voraussetzungen:

  • In den Jahren 2019 und 2020 dürfen jeweils nicht mehr als 249 Mitarbeitende bei Ihnen beschäftigt gewesen sein.
  • Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bis zum 30. Juni 2021 müssen Sie auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.
  • Sie dürfen sich als Antragsteller am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung befunden haben.
  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Bewilligung der Billigkeitsleistung dürfen Sie keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben oder sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden.

Antragsvoraussetzungen zur Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen:

  • Als Antragsteller nehmen Sie in den Monaten Januar bis Juni 2021 aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 an Liga- und Pokalveranstaltungen sowie regulären Wettbewerben nicht oder nur partiell teil oder können diese nicht ausrichten beziehungsweise durchführen.
  • Es müssen in der Summe Ticketeinnahmeausfälle von mindestens EUR 2.500 entstanden sein oder entstehen.

Antragsvoraussetzungen zur Kompensation von weiteren Verlusten:

  • Sie haben zum beihilfefähigen Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 Verluste gemacht beziehungsweise werden Verluste machen, die nicht auf dem Wegfall von Ticketeinnahmen beruhen.
  • Ihr Gesamtumsatz ist innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums um mindestens 30 Prozent im Vergleich zu dem Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019 zurückgegangen und der Umsatzrückgang beträgt mindestens EUR 2.500.
     

Bei der Antragsstellung müssen Sie einreichen:

  • für die Registrierung:
    • eine Bankbestätigung,
    • einen Nachweis über die Bevollmächtigung durch den Verein/Verband/das Unternehmen,
    • einen Nachweis über die Vertretungsberechtigung des antragstellenden Vereins/Verbands/Unternehmens (bis zu drei Personen).
  • für die Antragsstellung:
    • die tatsächlichen Ticketeinnahmen aus Liga- und Pokalveranstaltungen und regulären Wettbewerben (ohne Umsatzsteuer) vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2019 (Summe und veranstaltungsbezogene Aufstellung),
    • die tatsächlichen beziehungsweise geschätzten Ticketeinnahmen aus Liga- und Pokalveranstaltungen und regulären Wettbewerben (ohne Umsatzsteuer) vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 (Summe und veranstaltungsbezogene Aufstellung),
    • den Umsatz vom 1.Januar bis 30. Juni im Jahr 2019 (Summe und monatsbezogene Aufstellung),
    • den Umsatz vom 1. Januar bis 30. Juni im Jahr 2021 (Summe und monatsbezogene Aufstellung),
    • den vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 entstandenen beziehungsweise entstehenden Verlustbetrag (Summe und monatsbezogene Aufstellung).

keine

  • Registrierung und Antragstellung:
    • bis zum 15. Mai 2021

  • für die Bearbeitung des Antrags: in der Regel  circa 4 Wochen

entfällt
 

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Bundesministerium des Innern, für Bau und Infrastruktur (BMI)

12.05.2021

Zuständige Stellen

Barbarastraße 1 50735 Köln, Stadt


Stelle

Bundesverwaltungsamt (BVA)
Barbarastraße 1
50735 Köln, Stadt

Telefon

+49 228 99358-0

Fax

+49 228 99358-2823

E-Mail

poststelle@bva-bund.de

WWW

Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)

Öffnungszeiten

Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 bis 16:30 Uhr
Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 16:30 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

50728 Köln, Stadt


Stelle

Bundesverwaltungsamt (BVA)

50728 Köln, Stadt

Telefon

+49 228 99358-0

Fax

+49 228 99358-2823

E-Mail

poststelle@bva-bund.de

WWW

Internetseite des Bundesverwaltungsamts (BVA)

Öffnungszeiten

Montag: 10:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag: 14:00 bis 16:30 Uhr
Mittwoch: 10:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 bis 16:30 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

Barbarastraße 1 50735 Köln, Stadt


Stelle

Bundesverwaltungsamt (BVA), Coronahilfe
Barbarastraße 1
50735 Köln, Stadt

Telefon

+49 228 99358-4760

E-Mail

Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis12:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein

50728 Köln, Stadt


Stelle

Bundesverwaltungsamt (BVA), Coronahilfe

50728 Köln, Stadt

Telefon

+49 228 99358-4760

E-Mail

Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag: 9:00 Uhr bis12:00 Uhr

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein