Sonstige Steuern
Wenn Sie in Deutschland ein Unternehmen gründen, müssen Sie bestimmte Regelungen und Vorgaben beachten. Hier finden Sie Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten insbesondere zum Thema Steuer (Zahlung, Sätze, Steuererklärungen).
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Definition Steuerpflichten
Körperschaften, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in Deutschland haben, sind grundsätzlich mit ihren weltweit erzielten Einkünften steuerpflichtig. Körperschaften sind insbesondere Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).
Körperschaften, die keinen Sitz und keine Geschäftsleitung in Deutschland haben, können im Inland steuerpflichtig sein, wenn sie inländische Einkünfte erzielen. Dies betrifft beispielsweise Gewinne aus inländischen Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.
Steuerpflichtig sind unter anderem Unternehmensgewinne, Veräußerungsgewinne und Kapitalerträge . Für Veräußerungsgewinne kann unter Umständen eine Steuerbefreiung gelten.
Arten von Unternehmenssteuern in Deutschland
Die Gewinne von Körperschaften unterliegen in Deutschland der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 % . Auf den Steuerbetrag entfällt oberhalb einer bestimmten Freigrenze zusätzlich ein Solidaritätszuschlag bis zu 5,5 % . Außerdem wird für Körperschaften, die eine inländische Betriebsstätte unterhalten, von den Gemeinden eine Gewerbesteuer erhoben. Insgesamt beträgt die Unternehmenssteuerbelastung im Durchschnitt ca. 30 Prozent.
Für den Vollzug beziehungsweise die Durchführung der steuergesetzlichen Regelungen sind die Finanzverwaltungen der Länder zuständig.
Die Körperschaft- und Gewerbesteuerklärung sind jährlich jeweils bis zum 31. Juli des Folgejahres einzureichen. Werden die Erklärungen von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellt, endet die Steuererklärungsfrist erst mit Ablauf des Februars des Zweitfolgejahres.
Die Erklärungen sind elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln.
Nach entsprechender Festsetzung durch das Finanzamt sind ggf. quartalsweise Vorauszahlungen auf die Körperschaftsteuer zu zahlen.
Körperschaften sind grundsätzlich buchführungspflichtig. Mit der Steuererklärung ist jeweils eine elektronische Bilanz (E-Bilanz) an das Finanzamt zu übermitteln.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium der Finanzen
25.01.2023
- Weiterführende Informationen zur Übermittlung Ihrer Steuerdaten an das zuständige Finanzamt
- Das Online-Formular zur Einreichung der Körperschaftsteuererklärung (KSt 1 )
- Das Online-Formular zur Einreichung der Gewerbesteuererklärung (GewSt 1 A)
- Weiterführende Informationen zur steuerlichen Identifikationsnummer
- Informationen zu Steuerabzugs- und Entlastungsverfahren
Zuständige Stellen
Wilhelmstraße 97 10117 Berlin, Stadt
Stelle | Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
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Telefon | |
Fax | +49 30 18682-3260 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Am Propsthof 78a 53121 Bonn, Stadt
Stelle | Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
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Telefon | |
Fax | +49 30 18682-3260 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
53111 Bonn, Stadt
Stelle | Bundesministerium der Finanzen (BMF) |
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Fax | +49 30 18682-3260 |
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Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |