Eintragung in das Grundbuch
Sie können die Eintragung von Eigentumsverhältnissen an einem Grundstück oder Belastungen und Beschränkungen, die an einem Grundstück bestehen, beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Eigentümerin oder neuer Eigentümer, nachdem
- Sie sich mit dem Verkäufer beziehungsweise der Verkäuferin über den Eigentumswechsel geeinigt haben ("Auflassung des Grundstücks") und
- die neuen Eigentumsverhältnisse im Grundbuch eingetragen sind.
Dabei muss die Einigung über den Eigentumsübergang vor einem Notar erklärt werden. Sie kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
Die Eintragung im Grundbuch ist auch bei anderen Formen der Eigentumsübertragung erforderlich (z.B. als Grundbuchberichtigung bei Erbschaft eines Grundstücks).
Auch Lasten und Beschränkungen, die auf dem Grundstück bestehen, wie z.B. Grunddienstbarkeiten, Auflassungsvormerkungen, Grundpfandrechte, Grundschulden oder Hypotheken müssen im Grundbuch eingetragen werden.
Die Eintragung veranlasst ein Notar bzw. die antragstellende Person.
Der Grundbuchinhalt gibt Auskunft über die Eigentumsverhältnisse an einem oder mehreren Grundstücken und die Lasten, die eventuell auf dem Grundstück liegen (z.B. Grundpfandrechte, Grunddienstbarkeiten).
Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken und dem glaubhaften Eigentumsnachweis. In die Grundbücher werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerechte, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.
Eintragung ins Grundbuch:
Wenn Sie z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen, d. h. ein Grundstück kaufen oder verkaufen, oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Den entsprechenden Antrag richten Sie an das Grundbuchamt des örtlich zuständigen Amtsgerichtes.
Das Grundbuch dient dem Rechtsverkehr mit Grundstücken. In die Grundbücher werden insbesondere die Eigentumsverhältnisse und die privatrechtlichen Belastungen der Grundstücke wie Wegerechte, Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden eingetragen.
Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann das Grundbuch einsehen oder Abschriften (gebührenpflichtig) daraus beantragen.
Eintragung ins Grundbuch:
Wenn Sie z. B. das Eigentum an einem Grundstück übertragen, d. h. ein Grundstück kaufen oder verkaufen, oder ein Grundpfandrecht an Ihrem Grundstück bestellen wollen, ist dazu eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich. Den entsprechenden Antrag richten Sie an das Grundbuchamt des örtlich zuständigen Amtsgerichtes.
Voraussetzungen:
Sie sind Eigentümer des Grundstücks.
Ihr Recht ist von dieser Eintragung betroffen.
Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss zudem die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
Alle Bewilligungen und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.
Den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch müssen Sie beim Grundbuchamt stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Eintragung vor, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung vor.
Ist die Eintragung erfolgt, benachrichtigt das Grundbuchamt den antragseinreichenden Notar, den Antragsteller, den eingetragenen Eigentümer sowie alle aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt oder deren Recht durch sie betroffen ist durch eine Eintragungsmitteilung.
Informieren Sie sich dazu bei einem Notar oder einer Notarin. Diese werden Ihnen auf Ihre Situation abgestimmte Hinweise zum Verfahren und den von Ihnen benötigten Unterlagen geben.
Das Grundbuch kann bei berechtigtem Interesse im Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts oder bei einem Notar eingesehen werden.
Links
- Sie sind Eigentümer des Grundstücks.
- Ihr Recht ist von dieser Eintragung betroffen.
- Bei der Übertragung des Eigentums an einem Grundstück muss zudem die Einigung über die Rechtsänderung in notarieller Form nachgewiesen werden.
- Alle Bewilligungen und Erklärungen müssen in Form öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden vorliegen.
Voraussetzungen der Eintragung sind normalerweise:
- Antrag auf Eintragung
- Antragsberechtigung (jeder, zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll oder dessen Recht durch die Eintragung betroffen wird)
- Eintragungsbewilligung
- Bewilligungsbefugnis (derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird)
- Bei Grundstücksübereignung - Auflassung
- die Einhaltung besonderer Formvorschriften
Je nach Einzelfall
- sind zusätzliche Unterlagen erforderlich (z.B. Erbnachweis, Genehmigungen, Vorkaufsrechtszeugnisse, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung) oder
- muss das Grundbuch vor der beantragten Eintragung erst berichtigt werden (z.B. durch Eintragung der Erben eines verstorbenen Eigentümers).
- Personalausweis oder Reisepass
- Vorlage der Eintragungsunterlagen als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
Auskünfte zu weiteren erforderlichen Unterlagen gibt Ihnen das Grundbuchamt, ein Notar oder ein Rechtsanwalt.
Auskünfte zu den erforderlichen Unterlagen gibt Ihnen das Grundbuchamt, ein Notar oder ein Rechtsanwalt.
Für die Tätigkeit des Notars und den Grundbucheintrag fallen Kosten an. Die Höhe der Kosten bemisst sich größtenteils nach der Höhe des Kaufpreises bzw. dem Geschäftswert für den Eintragungsvollzug.
Es fallen Gebühren an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Geschäftswert.
abhängig von der Arbeitsbelastung des zuständigen Grundbuchamtes
Links
- § 13 Absatz 1 Grundbuchordnung (GBO) - Antrag auf Eintragung
- § 19 Grundbuchordnung (GBO) - Bewilligung der Eintragung
- § 20 Grundbuchordnung (GBO) - Auflassung
- § 29 Grundbuchordnung (GBO) - Form der Eintragungsunterlagen
- § 39 Grundbuchordnung (GBO) - Voreintragung des Betroffenen
- Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- §§ 12, 12a, 13 und 29 der Grundbuchordnung (GBO)
- §§ 873, 925 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Hinweise zum elektronischen Grundbuchabrufverfahren im Freistaat Thüringen finden Sie unter folgendem Link:
Hinweise zum elektronischen Grundbuchabrufverfahren im Freistaat Thüringen finden Sie unter folgendem Link.
Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz
20.06.2024
Grundbuchamt des Amtsgerichtes, in dem das Grundbuch für das Grundstück geführt wird
Zuständige Stellen
07506 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Rudolf-Diener-Str. 1 07545 Gera
Stelle | Amtsgericht Gera |
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Telefon | |
Fax | 0365 834-2007 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |