Antrag/Anzeige auf Zulassung zu Arbeiten auf dem Friedhof (für Gewerbetreibende)
Für gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof müssen Sie vorher eine Erlaubnis beantragen oder diese anzeigen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Ausübung der Tätigkeit auf einem Friedhof als Steinmetz, Gärtner, Bestatter oder sonstiger Gewerbetreibender kann der jeweilige Friedhofsträger in einer Friedhofsordnung regeln. Daraus kann sich eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht ergeben.
Zuständig ist der jeweilige Friedhofsträger. Bei kommunalen Friedhöfen sind die jeweiligen Verwaltungen in den Verwaltungsgemeinschaften, erfüllenden Gemeinden sowie in den Städten und Gemeinden zuständig.
Ist die jeweilige Friedhofssatzung.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gilt § 79 ThürVwVfG i.V.m. §§ 68ff VwGO.
Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales
22.02.2016
Zuständige Stellen
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4840 Friedhöfe
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Telefon | |
Fax | 0365 8333845 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag bis Donnerstag 9:00 bis 17:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleOstfriedhof BusLinie 17 HaltestelleOstfriedhof |
Parkplatz | ParkplatzParken am Haupteingang möglich (Friedhofstraße, Straße des Bergmanns), Parkplatz zur Friedhofsverwaltung befindet sich in der Dehmelstraße Gebühren: Nein |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Ja |
Downloads
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Einzelanzeige)
Anzeige der gewerblichen Tätigkeit auf dem Friedhof (Daueranzeige)