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Prüfung und Nachweise für Sachkunde und Sicherheit

Verpflichtenden jährlichen Prüfungsbericht als Bauträger und/oder Baubetreuer einreichen

Als Bauträger und/oder Baubetreuer müssen Sie jährlich einen Prüfungsbericht oder alternativ eine sogenannte Negativerklärung bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.

Inhaltsverzeichnis

Leistungsbeschreibung

Nach der Makler- und Bauträgerverordnung haben Sie als Bauträger und/oder Baubetreuer die Pflicht, jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen überprüfen zu lassen. Bei der Prüfung im Rahmen Ihrer jährlichen Berichtspflichten wählen Sie den Prüfer aus. Die Prüfung erfolgt auf Ihre Kosten.

Geeignete Prüfer sind insbesondere:

  • Wirtschaftsprüfer, 
  • vereidigte Buchprüfer, 
  • Wirtschaftsprüfungs- und 
  • Buchprüfungsgesellschaften sowie 
  • bestimmte Prüfungsverbände.

Ungeeignet sind Prüfer, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, das heißt, dass Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Prüfers gefährden könnten.

Hinweis: Steuerberater stellen keine geeigneten Prüfer dar.

Sofern Sie sich als Bauträger und/oder Baubetreuer in einem Berichtszeitraum nicht einschlägig betätigt haben, sind Sie verpflichtet, anstelle des Prüfungsberichts eine Negativerklärung unaufgefordert bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Negativerklärung können Sie selbst abgeben, die Beauftragung eines Prüfers ist nicht erforderlich. Sofern die Erklärung anstelle des Gewerbetreibenden vom Steuerberater oder Prüfer abgegeben wird, müssen Sie eine entsprechende Vollmacht beifügen. 

Zunächst beauftragen Sie einen anerkannten Prüfer mit der Prüfung der Berufspflichten aus der Makler- und Bauträgerverordnung.

  • Den erstellten Prüfungsbericht übermitteln Sie schriftlich oder elektronisch an die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Wenn Sie in dem Berichtsjahr keine Tätigkeit ausgeübt haben, übermitteln Sie an die zuständige Aufsichtsbehörde eine Negativerklärung. 

Im Anschluss an die Überprüfung erhalten Sie einen Gebührenbescheid.

Es gibt keine Voraussetzungen.

  • Prüfungsbericht eines geeigneten Prüfers, inklusive Prüfvermerk über etwaige Verstöße unter Angabe von Ort und Datum; entweder schriftlich oder digital mit Wiedergabe des Namens des Prüfers
  • Sofern im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde:
    • Erklärung, dass im Berichtszeitraum keine Tätigkeit ausgeübt wurde (Negativerklärung). 
  • Die Möglichkeit zur Abgabe digitaler Unterlagen besteht je nach zuständiger Aufsichtsbehörde

Es fallen Gebühren an. Die genaue Höhe können Sie der Gebührenordnung der örtlich zuständigen Aufsichtsbehörde entnehmen.

Sie müssen den Prüfungsbericht spätestens bis zum 31. Dezember des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres unaufgefordert an Ihre zuständige Aufsichtsbehörde übermitteln.

Je nach Prüfungsumfang Ihrer eingereichten Unterlagen variieren die Bearbeitungszeiten.

Welche Rechtsbehelfe eingelegt werden können (Widerruf oder Erhebung einer Klage beim Verwaltungsgericht), ist je nach Bundesland unterschiedlich. Detaillierte Informationen zu zulässigen Rechtsbehelfen können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung im Gebührenbescheid entnehmen.

  • Formulare: ggfs. Vordruck für Negativerklärung
  • Onlineverfahren möglich: teilweise, je nach zuständiger 
  • Aufsichtsbehörde unterschiedlich.
  • Schriftform: nein
     

Bitte beachten Sie die Internetseiten Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde.