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Vergabe einer Identifikationsnummer zum Nachweis der Anzeige der erstmaligen Verwendung eines Explosivstoffs im Geltungsbereich des SprengG
Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angezeigt...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Vor der erstmaligen Verwendung eines zivilen Explosivstoffes oder pyrotechnischen Gegenstandes muss dieser der BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung angezeigt werden. Die BAM bestätigt oder passt die Anleitung den nationalen Vorschriften an und vergibt eine Identifikationsnummer.
Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.
Formloses Antragsschreiben; technische Daten zum Stoff/Gegenstand; ggf. Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung, wenn diese in einem anderen europäischen Land erstellt wurde.
Es fallen Gebühren an:
- 1-3 Monate Bearbeitungsdauer
- Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.
- Vorausetzung ist das Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung. Für benannte Stellen zur Erteilung von EG-Baumusterprüfbescheinigungen siehe auch den unteren Link.
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) |
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Telefon | |
Fax | 030 8112029 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |