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Radioaktive Stoffe: Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen - Anzeige
Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde, ist anzeigepflichtig.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer Bauartzulassung, die vor dem 1. August 2001 erteilt wurde, ist anzeigepflichtig.
Wenden Sie sich an Ihren zuständigen Standort des Dezernates Technischer Verbraucherschutz, Marktüberwachung des Thüringer Landesamtes für Verbraucherschutz (TLV).
- Anzeige
- Zulassungsschein (Bauartzulassung) der Vorrichtung
Derzeit fallen keine Verwaltungsgebühren an.
Der beabsichtigte Umgang ist der Behörde vorher anzuzeigen.
Die Verwendung und Lagerung von Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten, mit einer neuen Bauartzulassung, ist genehmigungs- und anzeigefrei.
Der Umgang mit
- radioaktiven Stoffen mit einer Aktivität oberhalb der Freigrenzenwerte und
- Vorrichtungen ohne Bauartzulassung
ist genehmigungspflichtig.
Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit
05.02.2014
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57-3821104 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Otto-Dix-Straße 9 07548 Gera
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Dezernat 21 Standort Gera |
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Telefon | |
Fax | +49 361 57-3821104 |
WWW | |
Aufzug | Ja |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Durchführung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) - Anzeige gemäß § 117 (7) StrlSchV in Verb. mit § 4 (1) der StrlSchV vom 30.06.1989