Genehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen Anwendungsgebiet nach § 22 (2) PflSchG
Sie möchten in Ihrem Betrieb ein Pflanzenschutzmittel einsetzen, das für die Anwendung in dieser Kultur nicht zugelassen ist. Dann benötigen Sie eine betriebliche Einzelfallgenehmigung, die beim amtlichen Pflanzenschutzdienst zu beantragen ist.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn
- die Mittel zugelassen sind
- die Zulassung nicht ruht und nur
- in den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsgebieten (Kultur und Schadorganismus)
- entsprechend den in der Zulassung festgesetzten, jeweils gültigen Anwendungsbestimmungen.
In vielen gärtnerischen Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen ist die Einsatzmöglichkeit von Pflanzenschutzmitteln beschränkt bzw. nicht gegeben, da es hierfür meist nur wenige zugelassene Mittel gibt. Das Problem von "Bekämpfungslücken" kann aber auch bei bestimmten Schadorganismen bestehen, die nur sporadisch und in bestimmten Gebieten bekämpfungswürdigen Schaden verursachen und deshalb bei regulären Zulassungen nicht berücksichtigt wurden.
In diesen Situationen kann eine betriebliche Einzelfallgenehmigung für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem zusätzlichen Anwendungsgebiet beantragt werden. Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt. Sie kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein.
Es wird eine vorherige Beratung über die Genehmigungs-fähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen empfohlen.
Die Antragstellung erfolgt unter Verwendung des jeweiligen Formulars bei der zuständigen amtlichen Stelle des Bundeslandes, in dem die betreffenden Anbauflächen liegen. Die im Antrag erfassten Daten besitzen grundlegende Bedeutung im Genehmigungsverfahren und müssen deshalb richtig und vollständig sein.
Das Amt prüft die Vollständigkeit, die sachliche Richtigkeit der Antragsangaben und das Vorliegen der Voraussetzungen einer Genehmigung. Ergeben sich Rückfragen oder Nachforderungen, so werden Sie kontaktiert.
Die Erteilung einer Genehmigung erfolgt durch einen gebührenpflichtigen Bescheid. Sie gilt nur für den antragstellenden Betrieb und für die beantragten Flächen.
Ergänzung für Thüringen:
Die Genehmigung ist auf max. 3 Jahre begrenzt und kann weitere Auflagen enthalten.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 23
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt-Kühnhausen
- Genehmigungsfähigkeit besteht für Kulturen, die nur in geringfügigem Umfang angebaut werden, oder
- gegen Schadorganismen, die nur in bestimmten Gebieten erhebliche Schäden verursachen
- Genehmigungen können nur für zugelassene Pflanzenschutzmittel erteilt werden
- Mittelaufwandmengen und Anzahl der Anwendungen dürfen nicht höher sein als bei einem zugelassenen Anwendungsgebiet
- Pflanzenschutzmittel dürfen nur für den Anwendungsbereich genehmigt werden, welcher der Zulassung entspricht (z. B. Freiland, Gewächshaus)
- aus diesen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen gewonnene Lebensmittel dürfen nur in geringfügigem Umfang zur täglichen Ernährung beitragen
- für Pflanzen und deren Erzeugnisse, die der Ernährung dienen: keine Überschreitung der zu erwartenden gesetzlich festgelegten Rückstandshöchstgehalte des Wirkstoffs bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Anwendung
- antragsberechtigt sind Betriebe der Landwirtschaft, des Gartenbaus oder der Forstwirtschaft, die Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken oder im Rahmen sonstiger wirtschaftlicher Unternehmungen anwenden. Zudem können juristische Personen (z. B. Anbauverbände) für Ihre Mitglieder Sammelanträge stellen.
- Die Gültigkeit einer Genehmigung ist immer auf den antragstellenden Betrieb und den beantragten Flächenumfang beschränkt und kann mit zusätzlichen Auflagen versehen sein.
- eine Genehmigung zur Saatgutbehandlung darf nur erteilt werden, wenn das behandelte Saatgut ausschließlich im eigenen Betrieb verwendet wird
Ergänzung für Thüringen:
Genehmigungen werden für maximal drei Jahre erteilt. Nach Ablauf kann bei weiterbestehendem Bedarf eine Verlängerung beantragt werden. Die Bearbeitung der Anträge auf Erteilung von § 22-Genehmigungen ist kostenpflichtig.
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Bei einer rückstandsrelevanten Anwendung zusätzlich ggf. vorhandene Unterlagen, die Erkenntnisse über die Rückstandssituation nach Anwendung des beantragten Pflanzenschutzmittels dokumentieren
Für Thüringen:
- Genehmigung Einzelantrag 25 Euro
- Genehmigung Sammelantrag 25 Euro + 10 Euro je weiterer Betrieb
- Verlängerung einer Genehmigung 15 Euro
- Verlängerung Sammelantrag 15 Euro + 5 Euro je weiterer Betrieb
Thüringen:
Da je nach beantragter Indikation Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen entstehen können, sollte der Antrag rechtzeitig vor dem geplanten Pflanzenschutzmitteleinsatz gestellt werden. Zudem empfiehlt sich eine vorherige Beratung über die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Anwendung und möglicher Alternativen.
Thüringen:
Bearbeitungsdauer individuell, da es sich um Einzelfallentscheidungen handelt; in der Regel 2 bis 8 Wochen
Links
- § 22 (2) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)
- Artikel 51 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Für Thüringen:
Gegen diesen Verwaltungsakt können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum mit Sitz in Jena erheben. Die Frist wird auch durch rechtzeitigen Eingang in einer Zweigstelle des Landesamtes gewahrt.
Antrag auf Genehmigung im Einzelfall gemäß § 22 (2) Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) für die Anwendung eines zugelassenen Pflanzenschutzmittels in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebieten
Thüringen:
Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Genehmigung besteht nicht.
Der Anwender trägt das Risiko hinsichtlich Wirksamkeit, Rückständen an der Kultur sowie Kulturpflanzen-verträglichkeit.
Die Anwendungen der genehmigten Pflanzenschutzmittel sind zu dokumentieren. Zusätzlich sind eventuell auftretende Schäden an den Kulturpflanzen durch den genehmigten Pflanzenschutzmittel-Einsatz aufzuzeichnen und schriftlich an das Referat Pflanzenschutz und Saatgut des TLLLR zu melden.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR), Referat 23
03.02.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 23
Kühnhäuser Str. 101
99090 Erfurt-Kühnhausen
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 23 - Pflanzenschutz und Saatgut |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574198-140 |
WWW | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) |
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Rollstuhlgerecht | Nein |