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EG-Baumusterprüfung von zivilen Explosivstoffen gemäß EG-Richtlinie 93/15/EWG sowie von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG
Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und...
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen.
Wenden Sie sich an die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM), Fachgruppe 2.3 Explosivstoffe.
Formloses Antragsschreiben; technische Daten zum Stoff/Gegenstand; Bereitstellung von Prüfmustern in ausreichender Zahl; Erklärung, dass der Antrag nur bei einer benannten Stelle gestellt wurde.
Es fallen Gebühren an:
- 3-6 Monate Bearbeitungsdauer, bei einigen Arten pyrotechnischen Gegenständen durch vorübergehenden Antragsstau auch bis zu 9 Monate.
- Abschluss eines Modulvertrages mit der BAM oder einer anderen europäischen benannten Stelle.
- Dadurch dass es sich um fachlich sehr anspruchsvolle Verfahren handelt und im Einzelfall technisch komplizierte Informationen auszutauschen sind, ist die Antragsbearbeitung nur direkt bei der BAM zweckmäßig. Wegen Detailfragen wenden Sie sich bitte direkt an die BAM.
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) |
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Telefon | |
Fax | 030 8112029 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |