An- und Abmeldung von Arzneimitteln beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Wenn Sie ein Arzneimittel anbieten wollen oder wenn Sie es vom Markt nehmen, müssen Sie dies melden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Als pharmazeutische Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie zur An- und Abmeldung von Arzneimitteln beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) verpflichtet.
- Anmeldung meint die Meldung des Inverkehrbringens eines Arzneimittels, für das Sie eine Zulassung haben. Inverkehrbringen bedeutet, eine Ware zum Verkauf oder zur Nutzung bereitzustellen.
- Abmeldung meint die Meldung des Endes des Inverkehrbringens.
Das Verfahren ist auch unter der Bezeichnung "Sunset Clause" bekannt.
Auch wenn Sie ein Arzneimittel nicht mehr produzieren, müssen Sie dies melden.
Die Zulassung verliert ihre Gültigkeit, wenn
- ein Arzneimittel innerhalb von 3 Jahren nach der Zulassung nicht in den Verkehr gebracht wird oder
- wenn sich ein Arzneimittel in 3 aufeinander folgenden Jahren nicht mehr im Verkehr befindet, also vom Markt genommen wurde.
An- und Abmeldungen beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte verlaufen online.
- Registrieren Sie sich gegebenenfalls auf der Onlineplattform PharmNet.Bund. Die Authentifizierung läuft zentral über die Registrierung und Benutzerverwaltung (RuBen).
- Wählen Sie das Anzeigeverfahren "Sunset Clause" an.
- Folgen Sie der Menüführung, um die An- oder Abmeldung für Arzneimittel zu vorzunehmen. Das Verfahren ermöglicht sowohl Einzel- als auch Sammelmeldungen.
- Sie können den Status Ihrer Meldungen anhand einer Übersichtsliste prüfen.
- Zulassung oder Registrierung für Arzneimittel
- gültige Zulassung als pharmazeutische Unternehmerin oder pharmazeutischer Unternehmer
Sie müssen keine Unterlagen einreichen.
EUR 100,00 pro An- oder Abmeldung
- Anmeldung: unverzüglich, nachdem die unternehmerische Entscheidung getroffen wurde, aber nicht früher als 4 Wochen bevor Sie das Arzneimittel in Verkehr bringen
Abmeldung:
- 2 Monate vor Ende des Inverkehrbringens
- Das Ablaufdatum der letzten in Verkehr gebrachten Charge darf nicht mehr als 10 Jahre in der Zukunft liegen.
- unverzüglich
"Sunset Clause" ist ein reines Mitteilungsverfahren, daher gibt es keine Rechtsbehelfe.
Formulare: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Schriftform erforderlich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Bundesministerium für Gesundheit
20.01.2022
Zuständige Stellen
Stelle | Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) - Abteilung Zulassung 1 |
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Telefon | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |