Befugniserteilung für Instandsetzungsbetrieb
Für die Errichtung eines Instandsetzungsbetriebs benötigen Sie eine Erlaubnis.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die zuständige Behörde darf Betrieben (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instand gesetzte Messgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen). Voraussetzung für die Erteilung der Befugnis ist, dass die Betriebe über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und dem sachkundiges Personal verfügen.
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis ist an die für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Instandsetzers zuständige Behörde zu richten.
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Instandsetzerkennzeichens
- Nachweise zur Berufsausbildung
- Kalibrier-, Prüfscheine zu den Normalen
Nach Zeitaufwand
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
06.09.2016
Zuständige Stellen
Tennstedter Straße 8/9 99947 Bad Langensalza
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 7 Mess- und Eichwesen, Beschussamt |
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Telefon | |
Fax | 03677 860-400 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Unterpörlitzer Strasse 2 98693 Ilmenau
Stelle | Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV) - Abteilung 7 Mess- und Eichwesen, Beschussamt |
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Telefon | |
Fax | 03677 860-400 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Downloads
Erläuterungen zur Instandsetzungsbenachrichtigung
Instandsetzungsbenachrichtigung (gem. § 55 MessEV)
Merkblatt: Die Eichverwaltung informiert - Instandsetzer
Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Befugnis als Instandsetzer nach § 54 MessEV