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Anlagenbetrieb und -prüfung

Anzeige des Wechsels des Betreibers einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Den Betreiberwechsel einer prüfpflichtigen Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, müssen Sie der zuständigen Behörde anzeigen.

Leistungsbeschreibung

Nach einem Wechsel des Betreibers einer nach § 46 Abs. 2 oder 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) prüfpflichtigen Anlagen (ausgenommen Heizölverbraucheranlagen) hat der neue Betreiber den Wechsel unverzüglich anzuzeigen.

  • der neue Betreiber wird von der Wasserbehörde in einer Datenbank oder einem Verzeichnis erfasst

Benennung der betreffenden Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, des bisherigen und des neuen Betreibers

ausgefülltes Anzeigeformular

Die Höhe der Gebühr bestimmt sich aus der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Energie und Naturschutz. Die Gebührenhöhe ist von der Art der Anlage und des damit verbundenen Prüfaufwandes abhängig. Die Gebührenspanne reicht von 60 € bis zu 2.500 €.

Die Anzeige des Betreiberwechsel ist durch den neuen Betreiber unverzüglich nach dem Wechsel vorzunehmen.

  • Die Bearbeitung einer Anzeige dauert durchschnittlich zwei Wochen.

Widerspruch

Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Nein

Formlose Antragsstellung möglich: Ja

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz

30.12.2022

Zuständig ist die Untere Wasserbehörden beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen kreisfreien Stadt

  • bei Vorhaben, die im Zusammenhang mit dem Kalibergbau oder der Einstellung des Wismutbergbaus stehen, ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) als obere Wasserbehörde zuständig
  • Ist das Vorhaben Gegenstand eines sonstigen Verfahrens, zum Beispiel nach Bundesimmissionsschutzgesetz, entfällt die Anzeige nach § 40 AwSV, wenn das Vorhaben im Rahmen des anderen Verfahrens geprüft wird.

Zuständige Stellen

Stelle

Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4230 Gewässerschutz/Bodenschutz
Amthorstraße 11
07545 Gera

Das Fachgebiet Gewässer- und Bodenschutz sorgt dafür, dass die Gewässer (dazu zählen sowohl das Grundwasser als auch die oberirdischen Gewässer) bei bestimmten Benutzungen und Maßnahmen nicht verunreinigt und nachteilige Veränderungen auf die Gewässer verhütet werden.

Einige Gewässerbenutzungen bedürfen deshalb auch gesonderter Erlaubnisse bzw. Genehmigungen.

In wasserrechtlichen Verfahren wird dies vorrangig durch die Anordnung von Auflagen vollzogen. Aber auch regelmäßige Kontrollen aller wasserbaulichen und wasserrechtlich zugelassenen Anlagen vor Ort sichern die Reinhaltung der Gewässer.

Weiterhin obliegt der unteren Wasserbehörde die Aufgabe der Unterhaltung der Fließgewässer zweiter Ordnung, dazu zählen Bäche. In Gera gibt es 48 namentlich benannte Bäche mit einer Gesamtlänge von ca. 128 km. Teile der Stadt befinden sich außerdem in Trinkwasserschutzgebieten bzw. Überschwemmungsgebieten, in denen bestimmte Ge- und Verbote zu beachten sind. Dazugehörige Kartengrundlagen können im Sachgebiet nach Vereinbarung bzw. Voranmeldung von jedermann eingesehen werden.

Telefon

0365 8384230

Fax

0365 838-4205

E-Mail

umwelt@gera.de

WWW

Gewässerschutz

WWW

Bodenschutz

Aufzug

Nein

Rollstuhlgerecht

Nein