Zulassung für die Schlachtung von Geflügel aus besonderen Haltungsformen erteilen
Für die Schlachtung von Geflügel besonderer Haltungsformen müssen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Geflügel aus besonderen Haltungsformen schlachten möchten, dann benötigen Sie hierfür die Erlaubnis der zuständigen Stelle. Diese wird prüfen, ob Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Besondere Haltungsformen sind
- extensive Bodenhaltung,
- Freilandhaltung,
- bäuerliche Freilandhaltung,
- bäuerliche Freilandhaltung – unbegrenzter Auslauf sowie
- Geflügel mit Angaben zur Art der Fütterung.
- Eingang des Antrags
- ggf. Rücksprache der Behörde
- Prüfung der Voraussetzungen
- Erteilung der Zulassung per schriftlichem Bescheid
Bitte wenden Sie sich an das
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
- beim zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt registrierter Schlachtbetrieb
- Verpflichtung zur Buchführung, aufgeschlüsselt nach Haltungsform zu
- den Erzeugern und deren vorhandener Zulassung für die jeweils ausgelobte Haltungsform,
- Name und Anschrift der Erzeuger,
- Anzahl, gesamtes Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere,
- Verkaufsdatum, Name und Anschrift der Käufer,
(Aufbewahrung der Unterlagen während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem letzten Verkauf)
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
Die Zulassung bzw. Änderung der Zulassung ist nach Nr. 5.4.7 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL) kostenpflichtig.
Es fallen abhängig vom Bearbeitungsaufwand Kosten in Höhe von 205,- € bis 628,- € an.
Die Zulassung muss Ihnen vor der Durchführung von Schlachtungen erteilt worden sein.
Bei Vorliegen eines Antrags und der Voraussetzungen beträgt die Bearbeitungsdauer ca. 2 bis 3 Wochen.
Links
- Verordnung (EG) Nr. 543/2008
- Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (GFlFleischV)
- Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG)
- Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO)
- Thüringer Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft (ThürVwKostOMIL)
Ein Rechtsbehelf ist gemäß des Bescheides möglich.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
09.11.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 21 – Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 21 - Futtermittel- und Marktüberwachung, Düngung und Bodenschutz |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Referatsbereich Marktüberwachung Vieh, Fleisch, Eier und Geflügel
Telefon: +49 361 574041-131
Telefon: +49 361 574041-475
E-Mail: VFEG@tlllr.thueringen.de