Naturschutz: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Vorhaben, die die Natur unvermeidbar beeinträchtigen, müssen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgegelichen werden.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft (Naturschutz: Eingriff in Natur und Landschaft - Genehmigung) sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Die Beeinträchtigung des Naturhaushaltes ist ausgeglichen, sobald die beeinträchtigten Funktionen wiederhergestellt sind. Dieses sollte nach Möglichkeit am Ort des Eingriffs oder in räumlicher Nähe gleichartig und zeitgleich erfolgen.
Ersatzmaßnahmen stellen verloren gegangene Werte des Naturhaushaltes oder Landschaftsbildes in ähnlicher Art und Weise wieder her. Eine Naturschutzmaßnahme wird aus zeitlichen Gründen als Ersatzmaßnahme eingestuft, wenn die Entwicklung eines bedeutenden Biotops über einen sehr langen Zeitraum (in der Regel mehr als 30 Jahre) andauert. Die Erweiterung des Suchraumes für Ersatzmaßnahmen ermöglicht es, insbesondere für Großvorhaben sinnvolle und konsensfähige Maßnahmen in Übereinstimmung mit den naturschutzfachlichen Zielsetzungen des Landes zu finden.
Für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sollten möglichst keine hochwertigen landwirtschaftlichen Flächen dauerhaft aus der Nutzung genommen werden. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob eine Kompensation auch durch Maßnahmen
- zur Entsiegelung,
- zur Wiedervernetzung von Lebensräumen oder
- durch Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die den Naturhaushalt dauerhaft aufwerten,
möglich ist.
Können nicht alle erheblichen Beeinträchtigungen durch Maßnahmen ausgeglichen oder ersetzt werden, und gehen die mit dem Vorhaben (z. B. Straßenbau) verbundenen Belange denen von Natur und Landschaft vor, so wird der Vorhabensträger zu einer Ersatzzahlung (früher: Ausgleichsabgabe) verpflichtet. Im Sinne der Verursacherhaftung ist das die letzte Möglichkeit zur Wiedergutmachung eines Schadens an Natur oder Landschaft.
In Abstimmung mit den zuständigen Naturschutzbehörden können Ersatzmaßnahmen auch im Vorgriff auf die Eingriffsgenehmigung durchgeführt oder es können in einem Flächenpool vorgehaltene Maßnahmen zur Kompensation herangezogen werden.
Auskunft über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen gibt die Obere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz), die dazu eine landesweite Übersicht führt.
Der Antrag muss alle für die Beurteilung des Vorhabens und des zu erwartenden Endzustandes nach Abschluss des Eingriffs notwendigen Angaben enthalten. Die Unterlagen werden auf Verlangen des Antragstellers im Vorfeld zwischen der Genehmigungsbehörde, der Naturschutzbehörde und dem Antragsteller abgestimmt.
Fristen, soweit sie von der Genehmigungsbehörde gestellt werden
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN)
19.05.2020
Zuständige Stellen
Harry-Graf-Kessler-Straße 1 99423 Weimar
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 35 - Eingriffe, Landschaftsplanung, Biotopverbund |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Göschwitzer Straße 41 07745 Jena
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 35 - Eingriffe, Landschaftsplanung, Biotopverbund |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Stelle | Stadtverwaltung Gera - 4200 Umweltamt Zu den grundlegenden Aufgaben des Fachdienstes Umwelt gehören der Erhalt funktionsfähiger Naturkreisläufe sowie der Schutz der Umwelt. Dies ist Voraussetzung für die Verbesserung der Lebensqualität und die Schaffung einer lebens- und liebenswerten Stadt. Im Fachdienst Umwelt werden insbesondere Fragen von Bodenschutz, Abfallablagerungen, Wasserhaushalt, Emissionen und Immissionen, Chemikaliensicherheit, Natur-, Arten- und Baumschutz behandelt. Die Mitarbeiter/innen des Fachdienstes Umwelt stehen Ihnen gern für alle Fragen zum Umwelt- und Naturschutz im Stadtgebiet zur Verfügung. |
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Telefon | |
Fax | 0365 838-4205 |
WWW | |
Öffnungszeiten | Montag 09:00 - 17:00 Uhr Dienstag 09:00 - 17:00 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 09:00 - 17:00 Uhr Freitag 09:00 - 15:00 Uhr |
Öffentliche Verkehrsmittel | HaltestelleHauptbahnhof StraßenbahnLinie 1 |
Parkplatz | ParkplatzParken in der Zabelstraße möglich Gebühren: Ja |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Ansprechpartner/innen
Mitarbeiter/in
Telefon: 0365 838-4240
Downloads
Baumfällantrag
Baumschutzsatzung
Infoblatt "Rund um den Baum"
Warum brauchen wir eine Baumschutzsatzung?
Stelle | Stadtverwaltung Gera - Abteilung 4240 Naturschutz Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen zu schützen (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Der Erhalt unserer Lebensgrundlagen ist eine öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetz verankerten Staatsziel. |
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