Forst Erstaufforstung - Genehmigung beantragen
Sie möchten Wald neu anlegen und etwas für die Bindung von Kohlendioxid tun, das Landschaftsbild in waldarmen Gebieten aufwerten und etwas gegen Erosion tun? Dann müssen Sie Wald neu anlegen und hierzu die Genehmigung der Erstaufforstung bei der unteren Forstbehörde beantragen.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ihr Antrag als Grundbesitzer zur Genehmigung der Erstaufforstung wird von der unteren Forstbehörde geprüft.
Die untere Forstbehörde entscheidet über ihren Antrag im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und bei Flächen ab fünf Hektar Größe der oberen Landesplanungsbehörde.
Die Genehmigung der Erstaufforstung kann unter Auflagen erteilt werden.
Eine Erstaufforstung bedarf keiner Genehmigung, wenn für die Fläche aufgrund anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Aufforstung rechtsverbindlich festgelegt ist und die untere Forstbehörde am Verfahren beteiligt war.
1. Antragstellung mit antragsbegründenden Unterlagen und Eigentumsnachweis
2. Prüfung der Unterlagen durch die Genehmigungsbehörde (untere Forstbehörde)
3. Herstellung des Einvernehmens mit den zu beteiligenden Fachbehörden nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz, gegebenenfalls Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Thüringer UVP-Gesetz
4. Genehmigung oder Versagung der Erstaufforstung
5. Übersendung des Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheides an den Antragsteller
ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts als untere Forstbehörde
Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde, der oberen Landwirtschaftsbehörde, der Flurbereinigungsbehörde und
bei Flächen ab fünf Hektar mit der oberen Landesplanungsbehörde
Wenn kein Einvernehmen mit den zu beteiligenden Fachbehörden hergestellt werden kann, entscheidet die oberste Forstbehörde im Benehmen mit der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde (§ 59 Abs. 5 Thüringer Waldgesetz)
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung, Eigentumsnachweis (Grundbuchauszug)
Verwaltungskosten (in Thüringen gebührenfrei)
Keine
6 bis 8 Wochen
Widerspruchsbehörde ist die untere Forstbehörde.
Antrag auf Genehmigung der Erstaufforstung
Grundbuchauszug, gegebenenfalls Kündigung des Landpachtvertrages
ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts
09.12.2022
Weitere Behörden, welche in Thüringen zusätzlich involviert sind:
untere Naturschutzbehörde (Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz -TLUBN), obere Landwirtschaftsbehörde (Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum -TLLLR), obere und untere Flurbereinigungsbehörde (Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation -TLBG) und bei Flächen ab fünf Hektar Größe obere Landesplanungsbehörde (Thüringer Landesverwaltungsamt - TLVwA).
Zuständige Stellen
Stelle | ThüringenForst - Anstalt öffentlichen Rechts |
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Telefon | |
Fax | 0361 57401-2250 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |