Sammelentsorgungsnachweis im Grundverfahren
Sie unterliegen als Einsammler der Nachweispflicht für Abfälle und müssen sich einen Sammelentsorgungsnachweis genehmigen lassen? Dann benötigen Sie unter gewissen Voraussetzungen einen behördlich bestätigten Sammelentsorgungsnachweis.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen.
Abfallerzeugende Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, und an deren Entsorgung beteiligte Unternehmen, müssen sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen.
Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen abfallerzeugende oder abfallentsorgende Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen.
Fallen bei einem Abfallerzeuger jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, kann dieser stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen.
- Das abfallsammelnde Unternehmen erstellt die erforderlichen Unterlagen und sendet diese mit einer entsprechenden Signatur an das abfallentsorgende Unternehmen.
- Dort werden die Unterlagen ergänzt und signiert.
- Das abfallentsorgende Unternehmen übersendet den vollständigen Entsorgungsnachweis vor Beginn der Entsorgung an die für die Entsorgungsanlage zuständige Behörde und das Unternehmen, das den Abfall sammelt.
- Die zuständige Behörde übermittelt nach Bestätigung die Unterlagen an den Abfalleinsammler, den Abfallentsorger und an die zuständigen Behörden der Einsammelgebiete.
- Software, mit der die Nachweisdokumente in elektronischer Form erstellt, bearbeitet und qualifiziert signiert sowie mit anderen Betrieben und den Behörden ausgetauscht werden können. Zur qualifizierten Signatur der Formulare sind zudem eine persönliche Signaturkarte und ein Kartenlesegerät notwendig.
- In den Nachweisformularen sind die abfallrechtlichen Betriebsnummern des abfallsammelnden und des abfallentsorgenden Unternehmens einzutragen. Wenn diese noch nicht erteilt wurden, sind sie vor Erstellung der Nachweisformulare bei der zuständigen Behörde zu beantragen.
Wenn Einsammler Ihren Hauptsitz außerhalb Deutschlands haben, erfolgt eine auf die Menge und Laufzeit abgestellte Berechnung.
Verwaltungsgebühr: EUR 79,00 - 880,00
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage
Die Eingangsbestätigung bzw. eine eventuelle Nachforderung erfolgt innerhalb von 12 Kalendertagen. Nachforderungen können die Bearbeitung bis zur Vorlage der vollständigen Unterlagen aussetzen.
Bearbeitungsdauer: 1 - 30 TAG
Links
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 3 Entsorgungsnachweis
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 7 Freistellung und Privilegierung
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung - NachwV) – § 9 Sammelentsorgungsnachweis
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Ja
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
26.07.2024
Zuständig ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz, Referat 74 Abfallrechtliche Überwachung
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 74 - Abfallrechtliche Überwachung |
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Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |