Abwasserabgabe verrechnen
Sie müssen für das Einleiten von Abwasser in ein Oberflächengewässer/ Grundwasser eine Abwasserabgabe zahlen und haben in den Neubau/ Erweiterung von Abwasseranlagen/Zuführungsanlagen investiert. Die Verrechnung dieser Aufwendungen beantragen Sie bei der Festsetzungsbehörde.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Für das Einleiten von Abwasser (Schmutzwasser und verschmutztes Niederschlagswasse r in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser wird eine Abwasserabgabe erhoben. Diese ist unter bestimmten Voraussetzungen verrechenbar.
Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasse r ein und haben z.B. Investitionen für:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) oder
- die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)
z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird, Errichtung eines RÜB zur Beseitigung eines Regenüberlaufes in das Gewässer.
Dies führt zu einer Verringerung des zu zahlenden Abgabebetrags bzw. zur Erstattung eines bereits gezahlten Abgabebetrags.
Verrechenbar sind dabei die entstandenen Aufwendungen mit der für die in den drei Jahren vor der Inbetriebnahme der Anlage insgesamt für diese Anlage geschuldeten Abgabe. Die Ermittlung des Verrechnungszeitraums erfolgt taggenau. Eine Verrechnung des - bedingt durch eine Überschreitung eines Überwachungswerts - erhöhten Teils der Schmutzwasserabgabe scheidet aus. Die Verrechnung der getätigten Aufwendungen müssen Sie auf den entsprechenden Formvordrucken bei der zuständigen Stelle beantragen. Die zuständige Stelle ist bei auftretenden Fragestellungen gern behilflich und fordert ggfs. weitere Unterlagen oder Nachweise zur Verrechnungsmaßnahme an.
Ein Antrag auf Verrechnung setzt voraus, dass der Abgabepflichtige im Verrechnungszeitraum eine Abwasserabgabe zu zahlen hat bzw. bereits gezahlt hat und ihm Aufwendungen entstanden sind.
Sie leiten Abwasser in ein Oberflächengewässer oder in das Grundwasser ein und haben z.B. Investitionen für:
- die Errichtung/Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen/Regenentlastungsanlagen (§ 10 Abs. 3 AbwAG) z.B. Kläranlagen, Abscheideranlagen oder
- die Errichtung/Erweiterung von Anlagen, die das Abwasser bereits vorhandener Einleitungen einer Abwasserbehandlungsanlage zuführen (§ 10 Abs. 4 AbwAG)
z.B. Errichtung einer Trennkanalisation zum Anschluss von Kleineinleitungen oder einer Teilortskanalisation an eine Abwasserbehandlungsanlage; Bau eines Regenwasserkanales über den das Niederschlagswasser einem Regenklärbecken zugeführt wird.
Je nachdem, für welche Anlagen Aufwendungen geltend gemacht werden, sind die entsprechenden Anträge vorzulegen:
- Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 3 AbwAG
(Angaben zur Abwasserbehandlungsanlage, Inbetriebnahmedatum, Angaben zur Schadstoffreduzierung, Nachweis der Aufwendungen)
- Antrag auf Verrechnung nach § 10 Abs. 4 AbwAG
(Angaben zu wegfallenden Einleitungen durch Anschluss an eine Abwasserbehandlungsanlage, Datum des Anschlusses, Angaben zur Baumaßnahme, Nachweis der Aufwendungen)
Gebühren/Auslagen für die Bearbeitung des Antrags fallen nicht an.
Eine Rückerstattung bzw. eine Verminderung der zu zahlenden Abwasserabgabe durch Verrechnung ist nur innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr der Festsetzung möglich. Um den Rahmen der verrechenbaren Abwasserabgabe vollständig auszuschöpfen, ist der Antrag innerhalb der Dreijahresfrist zu stellen
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang des eingereichten Antrags und der Unterlagen.
Gegen den Abwasserabgabenbescheid kann Widerspruch innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Abgabepflichtigen können die Verrechnungsanträge von der Festsetzungsbehörde kostenlos und in der erforderlichen Anzahl beziehen oder aus dem Internet.Dort unter: „Abwasserabgabe, Verwaltungsvorschrift & amtliche Formulare“ abrufen.
Links
Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz
24.06.2022
In Thüringen ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN), Ref. 51 „Abwasser, Abwasserabgabe“ zuständig.
Zuständige Stellen
Harry-Graf-Kessler-Straße 1 99423 Weimar
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 51 - Abwasserabgabe |
---|---|
Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |
Göschwitzer Straße 41 07745 Jena
Stelle | Thüringer Landesamt Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) - Referat 51 - Abwasserabgabe |
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Telefon | |
Fax | 0361 57394-2222 |
WWW | Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |