Genehmigung von Zuchtprogrammen gemäß § 5 Abs. 1 ff Tierzuchtgesetz
Genehmigung von Zuchtprogrammen
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Ein Zuchtprogramm, das von einem Zuchtverband oder Zuchtunternehmen durchgeführt wird, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde.
Zuständige Behörde für die tierzuchtrechtliche Genehmigung von Zuchtprogrammen der Zuchtorganisationen die ihren Hauptsitz in Thüringen haben ist das:
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Zuchtorganisation mit Hauptsitz in Thüringen
Beantragt ein Zuchtunternehmen die Genehmigung eines Zuchtprogramms, so muss dieser Antrag ergänzend zu den in Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 genannten Nachweisen und Unterlagen folgende Angaben über die am Zuchtprogramm Beteiligten enthalten:
- die Namen und Anschriften,
- Angaben über ihren Tierbestand und
- ihre Aufgaben innerhalb des Zuchtprogramms.
50,00 EUR
4-6 Wochen
Artikel 8 Verordnung (EU) 2016/1012
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim TLLLR mit Sitz in Jena erhoben werden.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Postfach 100 262
07702 Jena
formlos
Die zuständige Behörde kann eine Befristung von mindestens zwei Jahren für die Genehmigung eines Zuchtprogrammes festlegen. Die Genehmigung kann mit Ablauf der Befristung neu erteilt werden.
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
02.06.2021
Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR)
Referat 32 - Nutztierhaltung
Naumburger Straße 98
07743 Jena
Tel: +49(0)361 574041-250
Zuständige Stellen
Stelle | Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) - Referat 32 - Nutztierhaltung |
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Telefon | |
Fax | +49 361 574041-390 |
WWW | |
Aufzug | Nein |
Rollstuhlgerecht | Nein |