Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" - Förderung
Die Förderung richtet sich an Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie Dienstleister, deren Umsatz überwiegend (über 50 Prozent) aus der Tätigkeit gemäß Positivliste (Anlage I der GRW-Richtlinie) erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird.
Inhaltsverzeichnis
Leistungsbeschreibung
Gegenstand der Förderung sind:
- Errichtung einer neuen Betriebsstätte
- Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte*
- Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte*
- grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte*
- Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
- Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
- Investitionen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen; nur bei Großunternehmen)
- Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO bzw. bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen, wenn die Regelungen zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO nicht in Frage kommt.
* Investitionsvorhaben von Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, können mit maximal 200.000 Euro Gesamtbetrag innerhalb von drei Steuerjahren als De-minimis-Beihilfe oder auf Grundlage der geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 mit maximal 800.000 Euro Gesamtbetrag gefördert werden.
Adressaten der Förderung:
Gefördert werden Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleister*innen, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) aus der Tätigkeit gemäß Positivliste (siehe Anlage I der GRW-Richtlinie) erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird.
Betriebsstätten zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln können nur dann gefördert werden, wenn die in der Betriebsstätte hergestellten Güter tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden.
Der Aufbau und die Entwicklung von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern kann gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an der Realisierung ein erhebliches wirtschaftspolitisches Interesse hat. Für die Einstufung als Innovationscluster sind von der*dem Zuwendungsempfänger*in besondere Kriterien zu erfüllen.
Gemeinnützige, wirtschaftsnahe, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Thüringen sind ebenfalls förderfähig.
Investitionsvorhaben in Betriebsstätten des Tourismusgewerbes können gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an deren Verwirklichung ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat.
Umfang der Förderung:
Die maximalen Subventionswerte betragen für kleine Unternehmen 30 %, für mittlere Unternehmen 20 % und für große Unternehmen 10 %.
Bei Investitionsvorhaben von großen Unternehmen in den Umweltschutz beträgt der Förderhöchstsatz 45 Prozent der förderfähigen Kosten (Mehrkosten bzw. Kosten zur Verbesserung des Umweltschutzes). Der Gesamtförderbetrag für das Investitionsvorhaben darf den fiktiven Förderbetrag nicht übersteigen, der sich mit dem o.g. maximalen Subventionswert für große Unternehmen für das gesamte Investitionsvorhaben ergäbe.
Antragstellung im Portal der Thüringer Aufbaubank
Entscheidung über den Antrag durch die Bewilligungsbehörde/Thüringer Aufbaubank
Thüringer Aufbaubank (TAB)
Anstalt desöffentlichen Rechts
Gorkistraße 9
99084 Erfurt
Postadresse: Postfach 90 02 44, 99105 Erfurt
Web-Portal: www.aufbaubank.de
siehe Leistungsbeschreibung
Notwendige Unterlagen stehen auf der Web-Seite der Thüringer Aufbaubank zum Download bereit.
Keine (nur bei Widerruf)
Antragstellung vor Vorhabensbeginn, Vervollständigung der Antragsunterlagen innerhalb von grundsätzlich drei Monaten
Nach Vervollständigung der Unterlagen innerhalb eines Monats.
Links
- Leitlinien der Europäischen Kommission für Regionalbeihilfen 2014-2020 (EU Amtsblatt 2013/C 209/01)
- Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 (EU-ABl. L 187/1 vom 26.06.2014) in der Fassung der Verordnung (EU) 2017/1084 vom 14.06.2017 (EU-ABl. L 156/1 vom 20.06.2017), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18.12.2013 (ABl. EU L 352/1 v. 24.12.2013), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 02.07.2020 („De-minimis-Verordnung)
- Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, in der jeweils geltenden Fassung
- Art. 91 a i. V. m. Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW-Gesetz – GRWG) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Art. 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
- Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (nachfolgend GRW-Koordinierungsrahmen genannt) sowie den Bestimmungen dieser Richtlinie
Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht
Alle aktuellen Hinweise und Formulare werden auf den Internetseiten der Thüringer Aufbaubank veröffentlicht.
Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft
04.03.2021
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